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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 21.08.2010 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/S21-10 |
Rechtsgrundlage: | MVG.EKD § 57a Nr. 5 |
Vorinstanzen: | Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers, 1 VR MVG 4/10, Fundstelle: ZMV 2/2011, S. 98 |
Schlagworte: | Zuständigkeit nach § 57a MVG.EKD |
Leitsatz:
Für eine von der Anwendung gliedkirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts befreite Einrichtung, die das MVG.EKD anwendet, ist das Kirchengericht der EKD zuständig.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg - Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers - vom 25. Januar 2010 - Az.: 1 VR MVG 4/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers e.V. angehörende Dienststelle ist von einer Einrichtung außerhalb des Diakonischen Werkes übernommen worden. Das Diakonische Werk hat die Dienststelle von der Anwendung des MVG.K befreit; die Dienststelle wendet das MVG.EKD an.
Die antragstellende Mitarbeitervertretung hat mit ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2010 die Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers - in einem Streit über Schichtpläne angerufen. Die Schiedsstelle hat im vorliegend angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu ihr gemäß § 57a Nr. 5 MVG.EKD als nicht gegeben erachtet.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Auf den Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift vom 8. März 2010 und ihres Schriftsatzes vom 2. Juni 2010 wird Bezug genommen. Die Dienststellenleitung ist dem nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 23. April und 15. Juni 2010 entgegengetreten. Die Vorinstanz hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 19. Juli 2010).
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Zuständigkeit verneint und das Verfahren an das zuständige Kirchengericht der EKD verwiesen. Die Zuständigkeit des Kirchengerichts der EKD ist nach § 57a Nr. 5 MVG.EKD gegeben. Die Dienststelle ist von der Anwendung des gliedkirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetzes befreit und wendet das MVG.EKD an.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).