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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:20.10.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/S29-10
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Nr. 4, AVR.DW.EKD Anlage 1 zu § 12, EG 7 und 8
Vorinstanzen:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden u. des Diakonischen Werkes der Ev. Landeskirche in Baden e.V., 2 Sch 66/2008
Schlagworte:Eingruppierung Erzieherin in Kinder- und Jugendpsychiatrischer Klinik
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Leitsatz:

Fehler bei der Subsumtion unter eine materiell-rechtliche Bestimmung stellen keinen Verfahrensmangel dar (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MVG.EKD).

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Ev. Landeskirche in Baden e.V. - vom 1. Februar 2010 - Az.: 2 Sch 66/2008 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Zuge der durch die Novellierung der AVR.DW.EKD ab 1. Juli 2007 erforderlichen Eingruppierung darüber, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund bestanden hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (im dortigen Sprachgebrauch "KJPP" genannt) eingesetzten Mitarbeiterin D in die EG 7 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD zu verweigern. Die Schlichtungsstelle hat festgestellt, Frau D sei dort als „Erzieherin“ beschäftigt. Die Dienststellenleitung hat die Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Eingruppierung der Frau D als „Erzieherin“ in EG 7 a.a.O. angehört; die Mitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung mit der Begründung verweigert,
„Frau D hat gem. der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung für die Stationsmitarbeiter in der Neupsychiatrischen Klinik und mit dem beruflichen Hintergrund einer Erzieherin die eigenständige Wahrnehmung von schwierigen und speziellen Aufgaben zu leisten und wendet die entsprechenden Kenntnisse im Sinn von erweitertem bzw. vertieftem Fachwissen auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung sachgemäß an.
Von daher muss hier die EG 8 als korrekte Eingruppierung angesehen werden.“
Die Schlichtungsstelle hat entsprechend dem Antrag der Dienststellenleitung durch den angefochtenen Beschluss erkannt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Versagung der Zustimmung zur Eingruppierung von Frau D in EG 7 zu verweigern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 1. Februar 2010 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde. Sie meint, die Beschwerde sei wegen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung und wegen eines Verfahrensfehlers zur Entscheidung anzunehmen. Die erstinstanzlich vorgelegte Stellenbeschreibung treffe für Frau D zu; hiernach sei sie nicht als Erzieherin tätig; die Beteiligten hätten die Tätigkeit der Frau D in der KJPP erstinstanzlich auch nicht als die einer „Erzieherin“ bezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungsschrift vom 7. Juni 2010 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i. V. m. Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 21. Oktober 2004 (GVBl. Baden 2004, S. 187).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, insbesondere nicht die zu Nr. 1 und 4 a.a.O.
a) Die Beschwerde war nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 MVG.EKD) zur Entscheidung anzunehmen. Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer gegenteiligen Entscheidung genügt nicht. (std. Rspr. des KGH.EKD, z. B. Beschluss vom 7. April 2008 - I-0124/P5-08 - ZMV 2009, 37; Beschluss vom 10. November 2008 - I-0124/P37-08 - ZMV 2009, 36; Beschluss vom 20. April 2008 - I-0124/R10-09 - KuR 2009, 289 (LS, Volltext www.ekd.de); Beschluss vom 1. September 2009 - I-0124/R26-09 - ZMV 2010, 34.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders zu treffen sein wird, als die Vorinstanz entschieden hat. Die Tätigkeit einer Erzieherin ist in EG 7 Teil A Anlage 1 zu § 12 AV.DW.EKD ausdrücklich als Richtbeispiel genannt. Frau D ist erstinstanzlich von allen Beteiligten als „Erzieherin“ bezeichnet worden. Damit war erkennbar (auch) die ihr übertragene Tätigkeit bezeichnet worden. Die Ausführungen der Beschwerde zur eingruppierungsrechtlichen Qualität der Tätigkeit der Mitarbeiterin D stellen nunmehr nur noch auf die fachübergreifende und insoweit abstrahierende Stellenbeschreibung ab, in der keine konkrete Tätigkeit genannt ist. Das stellt keinen tatsächlichen Widerspruch dar. Die Darlegungen der Beschwerde zur eingruppierungsrechtlichen Qualität der Tätigkeit der Frau D erschöpfen sich in allgemeinen und abstrakten Ausführungen zum angeblichen Vorliegen der Voraussetzung der EG 8 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD. Solche Ausführungen sind der gebotenen Subsumtion nicht zugänglich.
b) Es liegt entgegen der Ansicht der Mitarbeitervertretung auch kein Verfahrensfehler i.S. des § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MVG.EKD vor. Zum Verfahren zählt die Einhaltung aller prozessualen Vorschriften, soweit diese nicht verzichtbar sind und auf ihre Einhaltung verzichtet worden ist. Hierzu gehören vor Allem das hinreichende rechtliche Gehör und die gebotene Sachaufklärung streitiger Tatsachenbehauptungen. Solche Fehler zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie meint vielmehr, die zur Eingruppierung nötige Subsumtion sei fehlerhaft: Die Subsumtion als solche ist nicht Teil des Verfahrensrechts, sondern die Methode zur Prüfung, ob Tatsachen ergeben, dass rechtliche Voraussetzungen, sei es materieller, sei es formeller oder verfahrensrechtlicher Art, erfüllt sind. Fehler bei der Subsumtion stellen Wertungsfehler dar. Fehler bei der Subsumtion unter eine materiell-rechtliche Bestimmung stellen keinen Verfahrensmangel (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MVG.EKD) dar.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).