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§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung zum Reisekostenrecht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland (Reisekostenverordnung der EKD - ReiseVO-EKD)
Vom 3. Dezember 2010
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderung erfolgt | |||||
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 567) in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland findet das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
#§ 2
Kostenerstattung für privat beschaffte BahnCards 100
Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt im Fall einer aus privaten Gründen beschafften BahnCard 100, deren Kosten sich nicht allein aufgrund dienstlicher Nutzung amortisieren:
Inhaberinnen und Inhabern einer privat beschafften BahnCard 100, die auch für die Durchführung von Dienstreisen genutzt wird, erstattet das Kirchenamt der EKD fiktive Reisekosten in Höhe von 50 % des regulären Fahrpreises 2. Klasse der Deutschen Bahn AG unter Berücksichtigung des Großkundenrabatts der EKD. Diese fiktive Reisekostenerstattung beträgt für den Geltungszeitraum der BahnCard 100 höchstens die Hälfte der Anschaffungskosten einer BahnCard 100 2. Klasse. Erstattungsanträge sind spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des Geltungszeitraumes der BahnCard 100 einzureichen. Erstattungen für Reisen mit einer BahnCard 100, für die bereits ein pauschaler Zuschuss von der EKD gezahlt wurde, sind ausgeschlossen.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend ab dem 24. März 2010 in Kraft.