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Nichtamtliche Begründung zum
Kirchengesetzes über den Pfarrerrat in der
Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr
(Pfarrerratgesetz - PfRG)

Lfd.
Begründung
Datum
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Begründung zum Pfarrerratsgesetz vom 5. November 2008 (Fundstelle des Kirchengesetzes ABl. EKD 2008 S. 370)
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Begründung zum Pfarrerratgesetz vom 5. November 2008

I. AllgemeinesAuf der Grundlage des Militärseelsorgevertrages (MSV) vom 22. Februar 1957 (BGBl. II S. 702 = ABl.EKD Nr. 162 (Sonderheft) S. 297) wird die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr als Teil der kirchlichen Arbeit im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche ausgeübt. Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau und trägt die Kosten (Artikel 2 MSV). Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr üben daher ein kirchliches Amt aus - allerdings in der rechtlichen Einkleidung eines staatlichen Beamtenverhältnisses zur Bundesrepublik Deutschland (Artikel 19 MSV).
Auch wenn der Militärseelsorgevertrag dem geistlichen Status der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr einen Vorrang vor ihrer organisatorischen Einordnung in den staatlichen Dienst einräumt (vgl. Begründung zu Abschnitt V des MSV in BT-DS, 2. Wahlperiode 195, Nr. 3500,S.9), finden die Vorschriften für Beamte des Bundes unmittelbar oder sinngemäß Anwendung auf sie (Artikel 19 Abs. 2 MSV).
Da Pfarrer und Pfarrerinnen, die hauptamtlich in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr tätig sind, aufgrund ihres Beamtenverhältnisses zur Bundesrepublik Deutschland, dem Wortlaut nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz unterfallen (vgl. seinen § 4 Abs. 1), wurden sie lange als zum Personalrat wahlberechtigt und wählbar behandelt. Diese Praxis wurde 2003 aufgrund des Überwiegens des kirchlichen Amtes über das staatliche Beamtenverhältnis beendet. Die zugrunde liegende Rechtsauffassung wurde gerichtlich bestätigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.3.2004, Az.: 1B 445/04.PVB, VG Köln, Beschluss vom 24. April 2006, Az.: 33K 6363/05.PVB).
Die Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr äußerten darauf den nachvollziehbaren Wunsch, nicht ganz ohne Interessenvertretung zu bleiben, zumal die Pfarrervertretungen oder -ausschüsse ihrer jeweiligen Heimatlandeskirchen während der Zeit im Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland für sie keinerlei Zuständigkeit haben.
Aufgrund der Verwaltungspraxis des zuständigen Militärbischofs stehen die Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr bereits jetzt über eine gewählte Zahl von Vertreterinnen und Vertretern im regelmäßigen Gespräch mit dem Militärbischof. Der vorliegende Gesetzentwurf gibt diesem in der Praxis bereits vorhandenen Pfarrerrat eine kirchengesetzliche Grundlage und macht sie damit für künftige Militärbischöfe und Militärbischöfinnen verbindlich.
Das vorliegende Gesetz gibt dem Pfarrerrat als Interessenvertretung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Seelsorge in der Bundeswehr einen Anspruch auf regelmäßigen Austausch mit und Information durch den Militärbischof oder die Militärbischöfin, ohne ihn mit Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten entsprechend dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD auszustatten. Dies ist schon deshalb nicht möglich, da die wesentlichen Fragen der Dienstgestaltung durch den Dienstherrn, nicht durch den Militärbischof oder die Militärbischöfin entschieden werden, also nicht der kirchlichen Regelungskompetenz unterliegen. Sollte der Pfarrerrat in diesem Bereich Verbesserungsbedarf sehen, kann er dies dem Militärbischof oder der Militärbischöfin vortragen. Dieser oder diese entscheidet, ob die Anregung aufgenommen und evt. den zuständigen staatlichen Stellen, insbesondere dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr oder dem Bundesministerium der Verteidigung, vorgetragen werden. Diese erhalten hierdurch wertvolle Hinweise und Anregungen für eine gute Praxis in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr.
II. Begründung der Vorschriften im Einzelnen
§ 1 Bildung eines Pfarrerrates
Der Pfarrerat vertritt alle Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, unabhängig von ihrem Status als haupt- oder nebenberufliche Militärgeistliche (vgl. Artikel 3 MSV), dem Abschluss ihrer Probezeit oder der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Lebenszeit zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. Artikel 18, 19 MSV). Denn alle in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Tätige können unabhängig von ihrem Status vertretungswürdige Anliegen haben, die es verdienen dem Militärbischof oder der Militärbischöfin zur Kenntnis zu gelangen. Dies gilt insbesondere für alle, die nebenberuflich in diesem Gebiet tätig sind, da ihre besondere Stellung in Bundeswehr und Ortsgemeinde (oder anderem kirchlichem Auftrag) möglicherweise strukturelle Themen mit sich bringt, die der besonderen Aufmerksamkeit des Militärbischofs oder der Militärbischöfin bedürfen.
Der Pfarrerrat wird bei dem Militärbischof oder der Militärbischöfin gebildet. Dies entspricht den Grenzen der Regelungskompetenz eines Kirchengesetzes und der bisherigen Praxis des Pfarrerrates, der regelmäßig mit dem Militärbischof zu Gesprächen zusammen kommt.
§ 2 Aufgaben des Pfarrerrates
Der Pfarrerrat tritt für die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange aller, auch der nicht wahlberechtigten Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr ein und fördert die Zusammenarbeit zwischen ihnen und dem Militärbischof oder der Militärbischöfin. Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin kann gemäß Artikel 15 Abs. 3 MSV im Einzelfall den Militärgeneraldekan oder die Militärgeneraldekanin beauftragen, die in Artikel 12 Abs. 1 genannten Befugnisse wahrzunehmen. In diesen Fällen kann der Militärgeneraldekan oder die Militärgeneraldekanin auch gegenüber dem Pfarrerrat als Vertretung des Militärbischof oder der Militärbischöfin fungieren und alle Aufgaben und Befugnisse übernehmen, die nach diesem Gesetz dem Militärbischof oder der Militärbischöfin zugeordnet sind. Insofern hat der Pfarrerrat auch die Aufgabe, die Zusammenarbeit mit dem Militärgeneraldekan oder der Militärgeneraldekanin zu fördern.
Der Auftrag des Pfarrerrates ist begrenzt durch den Rahmen der Zuständigkeiten des Militärbischofs oder der Militärbischöfin nach dem Militärseelsorgevertrag. Angelegenheiten, die über diese Zuständigkeit hinaus gehen, kann der Pfarrerrat mit der Bitte an den Militärbischof oder die Militärbischöfin heran tragen, sie mit den zuständigen staatlichen oder kirchlichen Stellen, insbesondere mit dem Evangelischen Kirchenamt in der Bundeswehr, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Haushalt Evangelische Bundeswehrseelsorge zu besprechen.
§ 3 Beteiligung in Personalangelegenheiten
Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr können beim Pfarrerrat beantragen, ihre Angelegenheiten mit dem Militärbischof oder der Militärbischöfin zu erörtern oder ein Mitglied des Pfarrerrates zu einem solchen Gespräch hinzuziehen. Personalangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen (z.B. Einzelfragen der Besoldung) gehören nicht hierzu.
§ 4 Gesamtkonferenz
Wie schon bisher üblich, gibt der Pfarrerrat einmal im Jahr in der Gesamtkonferenz der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr einen Bericht über seine Arbeit.
§ 5 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Wie überall im Mitarbeiter- und Personalvertretungsrecht gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, der eine frühzeitige gegenseitige Information über wesentliche Gesprächsgegenstände einschließt. Besondere Schwerpunkte werden bei der Dienstgestaltung im In- und Ausland, der Aus- und Fortbildung, den Grundsätzen der Personal- und Stellenplanung sowie Verwaltungsfragen des Haushaltes der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr liegen, auch wenn nicht alle diese Gegenstände in der Zuständigkeit des Militärbischofs oder der Militärbischöfin fallen. Da diese Fragen gemäß § 2 vom Pfarrerrat mit der Bitte an den Militärbischof oder die Militärbischöfin heran getragen werden können, sie mit der zuständigen staatlichen Stelle zu besprechen, können sie auch Gegenstand der regelmäßigen Gespräche sein. Ein Austausch ist auch schriftlich möglich. In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache anzustreben. Wird diese nicht erreicht, entscheidet der Militärbischof oder die Militärbischöfin.
§ 6 Ehrenamt, Schweigepflicht
Wie überall im Mitarbeiter- und Personalvertretungsrecht gilt der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit und der Schweigepflicht der Interessenvertretung (vgl. z.B. §§ 19, 22 MVG.EKD).
§ 7 Vorsitz, Geschäftsführung, Kosten
§ 7 enthält die üblichen und notwendigen Regelungen zur Wahl des Vorsitzes, der Einberufung und Nichtöffentlichkeit der Sitzungen sowie zur Geschäftsführung. Vergleichbare Regelungen finden sich in §§ 23, 25 MVG. Die notwendigen Kosten sind dem Haushalt der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr auferlegt. Er kann den Pfarrerat auch organisatorisch unterstützen.
§ 8 Amtszeit, Beendigung der Mitgliedschaft
Auch die Regelungen zur Amtszeit und Beendigung der Mitgliedschaft im Pfarrerrat entsprechen dem Üblichen im Mitarbeiter- und Personalvertretungsrecht. Da aufgrund dieses Gesetz nur ein einziges Vertretungsgremium geschaffen wird, wurde davon abgesehen feste Wahl-Jahre zu benennen. Endet die Amtszeit des Pfarrerates vorzeitig durch gerichtliche Auflösung oder Absinken der Mitgliederzahl unter drei, so beginnt nach der Neuwahl eine neue Wahlperiode über volle vier Jahre, während im sonstigen Mitarbeiter- und Personalvertretungsrecht eine vorzeitige Wahl nur zur Arbeit bis zum nächsten allgemeinen Wahltermin berechtigt.
§ 9 Ausschluss oder Auflösung
Ausschluss und Auflösung des Pfarrerrates sind durch Verweis auf §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD geregelt. Hierdurch ist sicher gestellt, dass auf eingespielte Verfahrensweisen zurück gegriffen werden kann.
§ 10 Wahl und Zusammensetzung des Pfarrerrates
Wahlberechtigt und wählbar sind aufgrund des Verweises auf Artikel 18 MSV alle hauptamtlichen Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr nach Abschluss ihrer Probezeit, soweit sie kein Leitungsamt inne haben. Wie bereits üblich wird für jedes Dekanat ein Mitglied gewählt.
§ 11 Wahlanfechtung
Auch für die Wahlanfechtung wird aus praktischen Erwägungen unmittelbar auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD verwiesen1#.
§ 12 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Das Kirchengesetz soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Unmittelbar folgend soll die erste Wahl nach diesem Kirchengesetz zum Pfarrerrat durchgeführt werden. Da auch der bisherige, auf reiner Verwaltungspraxis beruhende Pfarrerrat bereits durch Wahl ermittelt wurde, kann er bis zur Neuwahl im Amt bleiben.

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1 ↑ § 61 MVG.EKD Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz
(1) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung der Kirchengerichte festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis einer Maßnahme oder eines Rechtsverstoßes im Sinne von § 60 Absatz 1.
(2) Der oder die Vorsitzende der Kammer hat zunächst durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (Einigungsgespräch). Gelingt diese nicht, so ist die Kammer einzu-berufen. Im Einvernehmen der Beteiligten kann der oder die Vorsitzende der Kammer allein entscheiden.
(3) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. Die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten ist zuvor bei der Dienststellenleitung zu beantragen. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.
(5) Der oder die Vorsitzende der Kammer kann den Beteiligten aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. Die Kammer entscheidet aufgrund einer von dem oder der Vorsitzenden anberaumten, mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein müssen. Die Kammer tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung durch die Kammer besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Kammer soll in jeder Lage des Verfahrens auf ein gütliche Einigung hinwirken. Im Einvernehmen mit den Beteiligten schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(6) Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Stimmenthaltung ist unzulässig. Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er wird mit seiner Zustellung wirksam.
(8) Der oder die Vorsitzende der Kammer kann einen offensichtlich unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Gleiches gilt, wenn das Kirchengericht die Entscheidung über einen Antrag offenbar kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im unzuständig ist oder eine für Antragsfrist versäumt ist. Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu begründen. Der Bescheid ist zuzustellen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
(9) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, trägt die Dienststelle. Über die Notwendigkeit entcheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende der Kammer.
(10) Kann in Eilfällen die Kammer nicht rechtzeitig zusammentreten, trifft der oder die Vorsitzende auf Antrag einstweilige Verfügungen.
§ 62 MVG.EKD Verfahrensordnung
Im übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
§ 63 MVG.EKD Rechtsmittel
(1) Gegen die Beschlüsse der Kirchengerichte findet die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland statt.
(2) Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist anzunehmen, wenn1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ohne mündliche Verhandlung. Die Ablehnung der Annahme ist zu begründen.
(4) Die Kirchengerichte in erster Instanz legen dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland die vollständigen Verfahrensakten vor.
(5) Einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende Richter oder die Vorsitzende Richterin in dringenden Fällen allein treffen.
(6) Die Entscheidungen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind endgültig.
(7) Im übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die Beschwerde im Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.