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Geltungszeitraum von: 01.01.1989

Geltungszeitraum bis: 30.11.2010

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland
(LaufbahnVO EKD)

Vom 15. Oktober 1988

(ABl. EKD 1988 S. 371)
geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKD 2002 S. 390, 392)

Lfd.Nr
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
7. November 2002
ABl. EKD 2002, S. 390, 392
§§ 1, 5, 6, 11
geändert
Aufgrund des § 13 des Kirchenbeamtengesetzes 1#der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. November 1987 (ABl. EKD S. 438) verordnet der Rat der EKD:
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die Kirchenbeamten auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit. Sie gilt nicht für die in § 28 des Kirchenbeamtengesetzes 2#genannten Kirchenbeamten.
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§ 2
Leistungsgrundsatz

Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Kirchenbeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.
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§ 3
Ordnung der Laufbahnen

( 1 ) Die Ämter der Kirchenbeamten gehören zu den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.
( 2 ) Eingangsamt ist
im mittleren Dienst
ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
im gehobenen Dienst
ein Amt der Besoldungsgruppe A 9,
im höheren Dienst
ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.
( 3 ) Alle Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
( 4 ) Von Absatz 3 kann bei der Einstellung in den Dienst der EKD abgesehen werden, wenn einem Bewerber bereits in einem anderen Dienstverhältnis ein Amt verliehen worden war; § 14 gilt entsprechend.
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§ 4
Erwerb der Laufbahnbefähigung

( 1 ) Die Bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung sowie nach den Vorschriften über den Aufstieg. Der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes steht die erfolgreiche Ableistung des Zweiten theologischen Examens nach gliedkirchlichen Vorschriften gleich.
( 2 ) Bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses können ausnahmsweise auch andere als Laufbahnbewerber nach Absatz 1 eingestellt werden. Die Feststellung über die Befähigung (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 b Kirchenbeamtengesetz)3# trifft der Rat.
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§ 5
Probezeit

( 1 ) Probezeit ist die Zeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Kirchenbeamte nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass der Kirchenbeamte die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Der Kirchenbeamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind während der Probezeit zu beurteilen. Am Ende der Probezeit wird festgestellt, ob sich der Kirchenbeamte bewährt hat.
( 2 ) Auf die Probezeit können Zeiten einer Beschäftigung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Probezeit nach dieser Rechtsverordnung ist grundsätzlich im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe abzuleisten. Auf die vorgeschriebene Probezeit können angerechnet werden:
  1. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Rechtsverordnung nach Erwerb der Befähigung oder nach Verleihung eines Amtes in einer gleichwertigen Laufbahn;
  2. Zeiten in einem Angestelltenverhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat;
  3. die Zeit einer Beurlaubung zur Wahrnehmung eines kirchlichen Dienstes oder zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen (§ 70 Absatz 3 Kirchenbeamtengesetz)4#.
( 4 ) Kirchenbeamte, die sich in der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen.
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§ 6
Dauer der Probezeit

( 1 ) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen des mittleren Dienstes 2 Jahre, des gehobenen Dienstes 2 Jahre und 6 Monate, des höheren Dienstes 3 Jahre.
( 2 ) Die Probezeit kann höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn der Kirchenbeamte die für die Laufbahnbefähigung maßgebliche Prüfung mindestens mit der Note »gut« bestanden hat und seine praktische Bewährung dies rechtfertigt.
( 3 ) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.
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§ 7
Verlängerung der Probezeit

Die regelmäßige Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.
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§ 8
Dienstbezeichnung vor der Anstellung

Während des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Kirchenbeamten die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz »Zur Anstellung« (»z. A.«).
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§ 9
Anstellung

Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes. Die Kirchenbeamten dürfen erst nach Ablauf der Probezeit angestellt werden. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahme von § 14 Absatz 4 Kirchenbeamtengesetz zugelassen worden ist.
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§ 10
Übertragung von höher bewerteten Dienstposten

Für einen höher bewerteten Dienstposten hat der Kirchenbeamte seine Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten bis höchstens einem Jahr nachzuweisen. Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit der Kirchenbeamte sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobung kann auch im Rahmen der Probezeit nach § 5 stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, soll von der Übertragung des Dienstpostens abgesehen werden. Gegebenenfalls sind organisatorische Maßnahmen zu treffen.
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§ 11
Dienstzeiten für Beförderung und Aufstieg

( 1 ) Dienstzeiten, die nach dieser Rechtsverordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn an. Dienstzeiten im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe, die über die Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit einer Beurlaubung nach § 70 Absatz 3 Kirchenbeamtengesetz5#.
( 2 ) Zeiten, die ein Kirchenbeamter in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis oder in einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst verbracht hat, werden auf die Dienstzeit nach Absatz 1 angerechnet
  1. in vollem Umfang, wenn sie nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn,
  2. zur Hälfte, wenn sie vor Erwerb der Befähigung für die Laufbahn
zurückgelegt worden sind. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
( 3 ) Zeiten, die nach den Vorschriften von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bereits auf eine Ausbildungs- oder Probezeit angerechnet worden oder die Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
( 4 ) Zeiten einer erfolgreich abgeleisteten Erprobung auf höher bewerteten Dienstposten nach § 10 sind anzurechnen.
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§ 12
Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Die für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften laufbahn-rechtlichen Inhalts des Arbeitsplatzschutzgesetzes sind auf Kirchenbeamte entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Schwerbehinderte

( 1 ) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das notwendige Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.
( 2 ) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
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Abschnitt II
Beförderung – Aufstieg

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§ 14
Beförderung

( 1 ) Voraussetzung für eine Beförderung sind eine entsprechende Bewertung des Dienstpostens, eine die Beförderung rechtfertigende Beurteilung sowie eine Dienstzeit (§ 11) von mindestens drei Jahren in der jeweiligen Besoldungsgruppe.
( 2 ) Abweichend von der Frist des Absatzes 1 darf einem Kirchenbeamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 – mittlerer Dienst –, A 13 – gehobener Dienst – sowie B 3 erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren in einem Amt der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe verbracht hat.
( 3 ) Bei »mit erheblich über dem Durchschnitt« Beurteilten können die Dienstzeiten der Absätze 1 und 2 bis auf die Hälfte verringert werden.
( 4 ) Der Rat kann bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses Ausnahmen zulassen.
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§ 15
Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst

( 1 ) Kirchenbeamte des mittleren Dienstes können auf Vorschlag des Kollegiums durch Beschluss des Rates zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden, wenn sie
  1. geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren besonders bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.
Die Eignungsfeststellung soll durch schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung getroffen werden.
( 2 ) Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.
( 3 ) Die Kirchenbeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von 3 Jahren in den für die Laufbahn bei kirchlichen oder staatlichen Stellen eingerichteten Fachhochschulstudiengang eingeführt. Die Ausbildung wird nach den entsprechenden kirchlichen oder staatlichen Vorschriften durchgeführt.
( 4 ) Der Rat stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit aufgrund einer Aufstiegsprüfung fest.
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§ 16
Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst

( 1 ) Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes können auf Vorschlag des Kollegiums durch Beschluss des Rates zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie
  1. geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren besonders bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.
Die Eignungsfeststellung soll durch schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung getroffen werden.
( 2 ) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens 2 Jahre und 6 Monate; sie soll 3 Jahre nicht überschreiten. Die Einführung umfasst einen Lehrgang von angemessener Dauer, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes zu absolvieren ist.
( 3 ) Soweit die Kirchenbeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden.
( 4 ) Für Kirchenbeamte, die zu Beginn der Einführung das 50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine Einführungszeit bis auf 15 Monate verkürzt werden, die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfasst.
( 5 ) Der Rat stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit aufgrund der Beurteilungen und der Feststellungen eines Ausschusses fest. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Kirchenbeamte des höheren Dienstes an, die vom Rat bestellt werden. Der Befähigungsnachweis wird durch eine Vorstellung vor dem Ausschuss erbracht. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.
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§ 17
Gemeinsame Vorschriften über den Aufstieg

( 1 ) Während der Einführungszeit soll der Kirchenbeamte für eine Gesamtdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr zu einer anderen Dienststelle oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden, wenn dies seiner Einführung förderlich ist. Über die Leistung und Eignung während der Einführungszeit sind Beurteilungen zu erstellen.
( 2 ) Kirchenbeamte, die die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
( 3 ) Ein Amt der neuen Laufbahn darf dem Kirchenbeamten erst verliehen werden, wenn er sich in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung soll ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleibt der Kirchenbeamte in seiner bisherigen Rechtsstellung.
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Abschnitt III
Beurteilung – Fortbildung

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§ 18
Dienstliche Beurteilung

( 1 ) Eignung und Leistung des Kirchenbeamten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung ist dem Kirchenbeamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung sowie einer eventuellen Stellungnahme des Beamten zur Personalakte zu nehmen.
( 2 ) Der Dienstvorgesetzte kann bei Kirchenbeamten, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.
( 3 ) Die Beurteilung soll sich insbesondere erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagungen, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit.
( 4 ) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag über die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.
( 5 ) Das Kirchenamt kann für die Beurteilung Muster vorschreiben.
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§ 19
Fortbildung

( 1 ) Die Kirchenbeamten sind verpflichtet, an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und außerdem sich selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.
( 2 ) Kirchenbeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.
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Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 20
Überleitung in den höheren Dienst

Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes, denen bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 – Kirchenverwaltungsrat – oder A 14 – Kirchenverwaltungsoberrat – oder A 15 – Kirchenverwaltungsdirektor – verliehen ist, werden mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in den höheren Dienst übergeleitet und führen die entsprechende Amtsbezeichnung.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 4.1.
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2 ↑ Nr. 4.1.
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3 ↑ Nr. 4.1.
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4 ↑ Nr. 4.1.
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5 ↑ Nr. 4.1.