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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung
der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis
(Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz –
KBVG-EKD)

Vom 18. November 1988

(ABl. EKD 1988, S. 369)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2001 (ABl. EKD S. 366, 2002 S.400)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD 2007 S. 406)

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Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
7. November 2002
ABl.EKD 2002 S. 390
§ 5 a
§ 5 c
§ 9 a
§ 12
geändert
eingefügt
aufgehoben
neugefasst
2
Verordnung
8. Dezember 2007
§ 2
befristet geändert bis 31. Dezember 2009
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis).
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§ 2
Anwendung von Bundesrecht

( 1 ) Die Besoldung und Versorgung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit nicht kirchenrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
(1a) Das Grundgehalt der Pfarrer und Pfarrerinnen, die als Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit in der Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern tätig sind, und das des oder der Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern richtet sich nach den Grundgehaltssätzen für die Pfarrer der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Bereich der Region Ost).
(1b) Der Unterschiedsbetrag gemäß § 14 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird einer Versicherung zur Rückdeckung von Versorgungsverpflichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeführt.
( 2 ) Der Rat kann durch Rechtsverordnung Vorschriften des Bundesbesoldungs- und -versorgungsrechts vorläufig von der Anwendung ausschließen, wenn dies aufgrund der besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes oder zur Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland erforderlich ist.
Eine endgültige Entscheidung ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Bundesrechts nach Maßgabe der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu treffen.
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§ 3
Kirchlicher Dienst

( 1 ) Tätigkeiten im Dienst
  1. der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen sowie
  2. des Bundes der Evangelischen Kirchen, seiner Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland und
  3. der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche oder der Zusammenschlüsse von Gliedkirchen unterstehen,
ist Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.
( 2 ) Dem Dienst nach Absatz 1 steht gleich eine Tätigkeit
  1. in missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie
  2. in Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland oder dem Diakonischen Werk einer Gliedkirche angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
( 3 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit in einer anderen christlichen Kirche sowie in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen, einschließlich Mission und Diakonie.
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§ 4
Zuständigkeit

Für Entscheidungen, die nach dem Bundesrecht von Bundesministerien zu treffen sind, ist der Rat zuständig.
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§ 5
Besoldungsordnungen

( 1 ) Die Zuordnung der Ämter der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach der Anlage.
( 2 ) Die Zuordnung der in der Anlage nicht aufgeführten Ämter zu den Besoldungsgruppen erfolgt durch den Stellenplan.
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§ 5 a
Zulagen

( 1 ) Abweichend von Nr. 7 der »Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A und B« – Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz – wird Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis eine Zulage für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen bei obersten Behörden ab dem 1. Januar 1997 nicht gewährt.
( 2 ) Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis, die am 31. Dezember 1996 im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen oder bis zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Zusicherung ihrer Einstellung erhalten haben, erhalten eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gemäß Nr. 7 der »Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A und B« – Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz. Mit dem Wegfall der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage verringert sich um jeweils ein Drittel des Betrages, um den die Dienstbezüge nach In-Kraft-Treten dieser Regelung durch lineare Besoldungserhöhungen steigen.
( 3 ) Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis, die keine Ausgleichzulage nach Absatz 2 erhalten und vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer Amtsstelle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland gegen ihren bisherigen Dienstherrn Anspruch auf Gestellung einer Dienstwohnung hatten, erhalten eine nichtruhegehaltfähige Wohnungsausgleichzulage, wenn
  1. sich sowohl der Dienstsitz als auch der Hauptwohnsitz in einer politischen Gemeinde befinden, für die nach den jeweils geltenden wohngeldrechtlichen Vorschriften die Mietstufe 4 oder höher festgelegt ist, und
  2. der monatliche Mietzins (ohne Nebenkosten) für eine nach Ausstattung und Größe angemessene Wohnung die höchste Dienstwohnungsvergütung nach der Endstufe der Besoldungsgruppe der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis um mindestens 30 vom Hundert übersteigt.
( 4 ) Eine Wohnungsausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn
  • der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis eine angemessene Wohnung ihm Rahmen der Wohnungsfürsorge angeboten wird oder
  • auch der Ehepartner oder die Ehepartnerin der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis Einkommen hat, es sei denn, der Kirchenbeamte weist nach, dass die Einkünfte des Ehepartners oder der Ehepartnerin die Grenze, die sich jeweils aus § 5 Abs. 4 Nummer 3 der Bundes-Beihilfevorschriften ergibt, nicht übersteigen.
Die Wohnungsausgleichszulage wird monatlich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem monatlichen Mietzins (ohne Nebenkosten) und der um dreißig vom Hundert erhöhten höchsten Dienstwohnungsvergütung nach Ziffer 2, höchstens aber in Höhe von 230,– € je Monat, mit den Dienstbezügen gewährt.
( 5 ) Der oder die Bevollmächtigte des Rates erhält für die Dauer der Ausübung des Nebenamtes des Militärbischofs oder der Militärbischöfin eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen in seinem Hauptamt und den Bezügen nach Besoldungsgruppe B 6.
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§ 5 b
Leistungsstufe, Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

§ 27 Abs. 3 und § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes finden für den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 a keine Anwendung. Im Übrigen finden sie mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Rechtsverordnung der Bundesregierung eine durch den Rat zu erlassende Verordnung tritt, die Näheres zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen sowie zur Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen regelt.
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§ 5 c
Zulage für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

( 1 ) Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit erhalten für die Dauer der Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach § 46 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
( 2 ) § 2 Abs. 1 a bleibt unberührt.
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§ 6
Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen

( 1 ) Treffen Dienstbezüge mit Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder nach den für Abgeordnete geltenden Bestimmungen aus einer früheren Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst zusammen und werden die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungs- und Dienstbezügen nicht angewandt, so werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die Dienstbezüge angerechnet.
( 2 ) Anrechnungsfrei bleibt ein Drittel des jeweiligen Bruttobetrages der Versorgungsbezüge, mindestens ein Betrag in der jeweiligen Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 mit dem Ortszuschlag der Stufe 1.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ihres Ehepartners oder ihrer verstorbenen Ehepartnerin ohne Berücksichtigung ihres Einkommens aus der eigenen kirchlichen Verwendung Versorgungsbezüge erhalten.
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§ 7
Familienzuschlag

( 1 ) Der Familienzuschlag darf aus öffentlichen Mitteln nur einmal gewährt werden.
( 2 ) Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf den Familienzuschlag nicht angewandt, so ist der Familienzuschlag für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zur Höchstgrenze zu zahlen. Höchstgrenze ist die Summe der Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf den Familienzuschlag auch auf die nicht nach diesem Kirchengesetz Anspruchsberechtigten ergeben würde.
( 3 ) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge und des Wartegeldes ist der Familienzuschlag nach Absatz 2 zu bemessen.
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§ 8
Wartegeld

Für die Gewährung von Wartegeld sind die für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen geltenden Vorschriften über die Bezüge im einstweiligen Ruhestand entsprechend anzuwenden, soweit nicht kirchenrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
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§ 9
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

( 1 ) Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit steht die erste Berufung in ein Dienstverhältnis als Pfarrer oder Pfarrerin, Vikar oder Vikarin oder Hilfsgeistlicher oder Hilfsgeistliche sowie der Beginn einer Beschäftigung nach der ersten theologischen Prüfung zur Vorbereitung für den Dienst als Pfarrer oder Pfarrerin der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gleich.
( 2 ) Die Zeit eines Wartestandes ist wie eine im einstweiligen Ruhestand verbrachte Zeit zu behandeln. Die Vorschriften des Disziplinargesetzes über die Ruhegehaltfähigkeit eines Wartestandes bleiben unberührt.
( 3 ) Bei der Anwendung des § 12 b des Beamtenversorgungsgesetzes werden die im kirchlichen Dienst verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt.
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§ 9 a

aufgehoben
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§ 10
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen

Treffen mehrere Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst zusammen und wendet der frühere Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nicht an, so wird der kirchliche Versorgungsbezug entsprechend den für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen geltenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen behandelt.
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§ 11
Vereinbarungen über Versorgungslast

( 1 ) Wird eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis in den Dienst eines anderen Dienstherrn oder ein Beamter oder eine Beamtin eines anderen Dienstherrn in den Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland übernommen, so kann der Rat mit dem neuen oder dem früheren Dienstherrn Vereinbarungen über eine Verteilung der Versorgungslast treffen. § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend, wenn zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem anderen Dienstherrn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.
( 2 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit (§ 5 Abs. 2 Kirchenbeamtengesetz1#) erwirbt keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen die Evangelische Kirche in Deutschland, wenn ihre Versorgung durch Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften gewährleistet wird, die ihr vor ihrer Ernennung zur Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zustanden. Über die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften soll eine Vereinbarung geschlossen werden.
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§ 12
Versorgung nach strafrechtlicher Verurteilung

Für die Anwendung der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsbezüge wegen Verurteilung gilt § 41 a des Kirchenbeamtengesetzes2# entsprechend.
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§ 13
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

Kommt eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, einer oder eine ihrer Angehörigen oder Hinterbliebenen der Verpflichtung, gesetzliche Schadensersatzansprüche an den Dienstherrn abzutreten (§ 64 Kirchenbeamtengesetz3#), nicht nach, soll die Gewährung von Besoldung, Versorgung oder anderen Leistungen bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs gemindert werden.
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§ 14

(Änderung des Versorgungsgesetzes)
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§ 15

(Aufhebung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften)
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§ 16
Übergangsregelung aus Anlass des Kirchengesetzes vom 10. November 1988
(ABl. EKD S. 369)

Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, die Leistungen aufgrund des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Beamten der ehemaligen Deutschen Evangelischen Kirche vom 26. April 1950 (ABl. EKD S. 108) erhielten, werden künftig Leistungen nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes gewährt.
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Anlage zu § 5 Abs. 1 des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes

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Zuordnung der Ämter der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis zur Besoldungsordnung A

A 6
Kirchensekretär oder Kirchensekretärin
A 7
Kirchenobersekretär oder Kirchenobersekretärin
A 8
Kirchenhauptsekretär oder Kirchenhauptsekretärin
A 9
Kirchenamtsinspektor oder Kirchenamtsinspektorin, Kircheninspektor oder Kircheninspektorin
A 10
Kirchenoberinspektor oder Kirchenoberinspektorin
A 11
Kirchenamtmann oder Kirchenamtfrau
A 12
Kirchenamtsrat oder Kirchenamtsrätin
A 13
Kirchenoberamtsrat oder Kirchenoberamtsrätin, Kirchenverwaltungsrat oder Kirchenverwaltungsrätin, Kirchenrat oder Kirchenrätin
A 14
Kirchenverwaltungsoberrat oder Kirchenverwaltungsoberrätin, Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin (soweit nicht A 15, A 16, B 3 oder B 4)
A 15
Kirchenverwaltungsdirektor oder Kirchenverwaltungsdirektorin, Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin (soweit nicht A 14, A 16,B 3 oder B 4)
A 16
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin (soweit nicht A 14, A 15, B 3 oder B 4)
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Zuordnung der Ämter der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis zur Besoldungsordnung B

B 3
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin (soweit nicht A 14, A 15, A 16 oder B 4)
B 4
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin – als ständige Vertretung der Leitung der Hauptabteilung III (soweit nicht A 14, A 15, A 16 oder B 3)
B 5
Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte des Rates der EKD
B 6
Präsident oder Präsidentin des Kirchenamtes

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1 ↑ Nr. 4.1.
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2 ↑ Nr. 4.1.
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3 ↑ Nr. 4.1.