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Kirchengericht: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.01.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/R75-09
Rechtsgrundlage:ArbGG § 89 Abs. 2 und 3 MVG.EKD § 63
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe Kammer Diakonisches Werk Hannovers, 4 VR MVG 70/08
Schlagworte:Beschwerde, Inhalt der Beschwerdeschrift, Senatsvorsitzende
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Leitsatz:

1. Die Entscheidung über Verwerfung der Beschwerde wegen formaler Mängel trifft der Senatsvorsitzende ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter.
2. Die Beschwerdeschrift muss die Entscheidung genau bezeichnen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Dazu gehören die genaue Bezeichnung des Gerichts, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, das Aktenzeichen der Entscheidung und das Datum der Entscheidung. Sind im selben Verfahren am selben Tag mehr als nur eine Entscheidung ergangen, muss die anzufechtende Entscheidung näher bezeichnet werden um sie von jeder anderen am selben Tag zum selben Aktenzeichen ergangenen Entscheidung unterscheiden zu können. Diese näheren Angaben sind entbehrlich, wenn der Beschwerdeschrift ein beglaubigter Abdruck (der Ausfertigung) der anzufechtenden Entscheidung beigefügt ist.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsenund der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe, Kammer Diakonisches Werk Hannovers vom 6. August 2009 – Az.: 4 VR MVG 70/08 - (Sach- und Kostentragungsentscheidung) wird verworfen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Mitarbeitervertretung) begehrt von der beteiligten Dienststellenleitung die Durchführung des Beteiligungsverfahrens hinsichtlich der Eingruppierung des Mitarbeiters D. Die Schiedsstelle hat am 6. August 2009 zunächst einen Beschluss über die „Berichtigung bzw. Klarstellung“ gefasst und sodann einen Beschluss, der dem Antrag der Mitarbeitervertretung stattgegeben und die Dienststellenleitung zur Kostentragung verpflichtet hat (Sachbeschluss). Unter dem 31. August 2009 ist sodann noch ein Berichtigungsbeschluss ergangen. Der mit Gründen und mit zutreffender Rechtsmittelbelehrungen versehene Sachbeschluss ist der Dienststellenleitung am 2. September 2009 zugestellt worden.
Ihre Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2009 ist am selben Tag per Fax beim Kirchengerichtshof der EKD eingegangen. Eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung hat der Beschwerdeschrift nicht beigelegen. Auf den telefonischen Hinweis der Geschäftsstelle des KGH.EKD vom 15. Oktober ist am selben Tag ein Abdruck der angefochtenen Entscheidung per Fax eingereicht worden.
II. Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 ArbGG durch den Vorsitzenden des Senats zu verwerfen, weil ihre Einlegung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 63 Abs. 2 MVG.EKD).
1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 ArbGG muss die Beschwerde den Beschluss bezeichnen, gegen den sie gerichtet ist. Dazu gehören die genaue Bezeichnung des Gerichts, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, das Aktenzeichen der Entscheidung und das Datum der Entscheidung. Sind im selben Verfahren am selben Tag mehr als nur eine Entscheidung ergangen, muss die anzufechtende Entscheidung näher bezeichnet werden, um sie von jeder anderen am selben Tag zum selben Aktenzeichen ergangenen Entscheidung unterscheiden zu können. Diese näheren Angaben sind entbehrlich, wenn der Beschwerdeschrift ein beglaubigter Abdruck (der Ausfertigung) der anzufechtenden Entscheidung beigefügt ist.
2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerde richtet sich nach der Beschwerdeschrift gegen „die“ im Termin vom 6. August 2009 ergangene Entscheidung und gibt das Aktenzeichen mit „4 VR MVG 70/08“ an. Eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung hat der Beschwerdeschrift nicht beigelegen. Damit fehlt es an der hinreichenden Bezeichnung der Entscheidung. Weder ist aus der Beschwerdeschrift ersichtlich gewesen, welche der beiden am selben Tag unter demselben Aktenzeichen ergangenen Entscheidungen mit der Beschwerde angefochten werden soll, noch welches Gericht oder welche Schieds- oder Schlichtungsstelle den Beschluss erlassen hat.
3. Dieser Mangel ist auch nicht innerhalb der bis zum Freitag, den 2. Oktober 2009 laufenden Beschwerdefrist behoben worden. Der auf den telefonischen Hinweis der Geschäftsstelle des KGH.EKD vom 15. Oktober 2009 am selben Tag per Fax eingereichte Abdruck der angefochtenen Entscheidung hat diese Frist nicht gewahrt.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).