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      Beschluss über die Feststellung von anerkannten Sozial- und Pflegeberufen
Vom 1. Februar 1994
In Ausführung von § 12 Abs. 3 des Diakonengesetzes (DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447) wird die nachfolgende Liste von staatlich anerkannten Sozial- und Pflegeberufen, deren Ausbildungsabschlüsse, gegebenenfalls unter Einschluss eines Anerkennungsjahres, als Teil der Ausbildung zum Diakon gelten, aufgestellt:
#Liste I gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
- Arbeitserzieher und Arbeitserzieherin
 - Ergotherapeut und Ergotherapeutin
 - Erzieher und Erzieherin
 - Heilpädagoge und Heilpädagogin
 - Logopäde und Logopädin
 - Sonderpädagoge und Sonderpädagogin
 - Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin
 - Sozialpädagoge und Sozialpädagogin
 
Liste II gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2
- Altenpfleger und Altenpflegerin
 - Familienpfleger und Familienpflegerin
 - Hebamme und Entbindungspfleger
 - Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerin
 - Heilgymnast und Heilgymnastin
 - Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwester
 - Krankengymnast und Krankengymnastin
 - Krankenpfleger und Krankenschwester