.Arbeitsrechtsregelung
Geltungszeitraum von: 01.06.1996
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Arbeitsrechtsregelung
über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
Vom 23. Mai 1996
(ABl. EKD S. 431)
zuletzt geändert durch Beschluss vom 24.06.1998 (ABl. EKD S. 401)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss | 11.12.1996 | ABl. EKD 1997 S. 107 | § 3 Abs. 1 | geändert |
2 | Beschluss | 14.05.1997 | ABl. EKD 1997 S. 395 | § 3 Abs. 2 Satz 2 | ersetzt |
§ 4 Abs. 1 | angefügt | ||||
3 | Beschluss | 24.06.1998 | ABl. EKD 1997 S. 401 | § 3 Abs. 1 | ersetzt |
§ 5 b | ersetzt | ||||
4 | Arbeitsrechtsregelung | 18.02.2009 | ABl. EKD 2009 S. 136 | außer Kraft gesetzt |
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland hat folgender Arbeitsrechtsregelung nach § 2 Abs. 2 ARRG.EKD beschlossen:
####§ 1
1 Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Rechtsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in § 1 DVO.EKD genannten Dienstgeber, die im Rahmen von durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderten Maßnahmen nach dem fünften Abschnitt des sechsten Kapitels des SGB III beschäftigt werden. 2 Sie ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend anzuwenden, die nach § 242s AFG oder § 249h AFG vor dem 1. Januar 1998 eingestellt wurden.
#§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
#§ 3
(
1
)
Die Bestimmungen der DVO.EKD gelten in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
Die §§ 13 bis 19 DVO.EKD1# finden keine Anwendung. Gleiches gilt abweichend von § 4 Abs. 1 DVO.EKD2# für Abschnitt I sowie §§ 12, 36 Abs. 7, 41, 42 Abs. 1 Buchst. b und c, 50 Abs. 2 und die Abschnitte XII, XIII BAT.
(
2
)
Nachstehende Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung:
- a.)
- Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte
- b.)
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte
- c.)
- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte
- d.)
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte
4 Die gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 01.06.1996 in Kraft.
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