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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.06.2009
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/R36-09
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 61 Abs. 10, § 62, ArbGG § 85 Abs. 2, ZPO § 924
Vorinstanzen:Kirchengericht über mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKM -Kammer für das Diakonische Werk, II/5-2009; Fundstelle: KuR 2/2009, S. 291
Schlagworte:Freistellung von Rechtsanwaltskosten
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Leitsatz:

1. Die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung (§ 63 Abs. 2 MVG.EKD) setzt auch voraus, dass die Beschwerde überhaupt gegeben und statthaft ist (Bestätigung von KGH.EKD, Beschluss vom 9. Juli 2007 - I-0124/N31-07 - ZMV 2007, S. 257).
2. Gegen eine Entscheidung, mit der das Kirchengericht durch die Kammer oder durch den Vorsitzenden allein, einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung stattgegeben hat, ist nicht die Beschwerde an den Kirchengerichtshof, sondern der Widerspruch an das Kirchengericht gegeben.
3. Eine Rechtsmittelbelehrung eröffnet weder ein Rechtsmittel, noch einen Verfahrensweg, sondern dient nur der Belehrung über das Rechtsmittel, das nach Ansicht der Vorinstanz statthaft.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland - Kammern für das Diakonische Werk - vom 21. April 2009 - II/5-2009 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Mitarbeitervertretung hat am 9. April 2009 beim Kirchengericht den Erlass einer "einstweiligen Anordnung" mit dem Inhalt beantragt, der Dienststellenleitung die Beschäftigung der Mitarbeiterin E bis zum Abschluss eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens zu untersagen. Der Vorsitzende hat dem Antrag nach § 61 Abs. 10 MVG.EKD ohne Hinzuziehung der Beisitzer und ohne mündliche Verhandlung durch den Beschluss vom 21. April 2009 stattgegeben. Gegen diese, ihr am 4. Mai 2009 mit der sinngemäßen Rechtmittelbelehrung, "dass gegen diesen Beschluss nach näherer Maßgabe des § 63 MVG.EKD für die Antragsgegnerin das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde", zugestellte Entscheidung hat die Dienststellenleitung am 7. Mai 2009 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. Sie beantragt, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde war nach § 63 MVG.EKD nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht statthaft ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit sowie das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 MVG-AusführungsG.EKM (ABl. EKM Nr. 12 vom 15. Dezember 2008, S. 336 ff.).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung setzt auch voraus, dass die Beschwerde überhaupt gegeben und statthaft ist (KGH.EKD Beschluss vom 9. Juli 2007 - I-0124/N31-07 - ZMV 2007, S. 257); Beschluss vom 28. August 2006 - I-0124/M27-06 - ZMV 2007, S. 35).
3. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach die Beschwerde gegeben ist. Eine Rechtsmittelbelehrung eröffnet weder ein Rechtsmittel, noch einen Verfahrensweg, sondern dient nur der Belehrung über das Rechtsmittel, das nach Ansicht der Vorinstanz statthaft ist.
a) Gegen eine Entscheidung, mit der das Kirchengericht durch die Kammer oder durch den Vorsitzenden allein einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung stattgegeben hat, ist nicht die Beschwerde an den Kirchengerichtshof, sondern der Widerspruch an das Kirchengericht gegeben.
b) Unter "Eilfall" i.S. des § 61 Abs. 10 MVG.EKD sind die Fälle der einstweiligen Verfügung zu verstehen, in denen die Kammer nicht rechtzeitig zusammentreten kann (Berliner Kommentar zum MVG.EKD/Bohnenkamp, § 61 MVG Rn. 29). Die Verfahrensrechtslage hat sich gegenüber dem vorherigen Recht insoweit grundlegend geändert. Auf die zum MVG.EKD i.d. Fassung bis zum 31. Dezember 2003 ergangenen Entscheidungen oder Schrifttum kann nicht mehr zurückgegriffen werden; sie verwiesen auf die Regelungen der VwGO und stellten die Alleinentscheidung der Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung in Eilfällen denen einer Entscheidung durch die Kammer gleich. Gegen Eilentscheidungen i.S. der früheren Regelung war nicht der Widerspruch an das erstinstanzliche Gericht gegeben, sondern nur die Anrufung des (damals) Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD.
Diese Rechtslage hat sich seit dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Errichtung, Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der EKD am 1. Januar 2004 grundlegend geändert. Maßgeblich sind - bis auf die Besonderheit der Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden (§ 61 Abs. 10 MVG.EKD) - die Verfahrensvorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (§ 62 MVG.EKD). Zwar sind nach § 62 Satz 2 MVG.EKD die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen nicht anzuwenden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die - in der ZPO bei den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung eingeordnete - einstweilige Verfügung (Berliner Kommentar zum MVG.EKD/Bohnenkamp, § 61 MVG Rn. 29). Dieses Verfahren wird durch § 62 Satz 2 MVG.EKD nicht ausgeschlossen.
c) Kann die Kammer des Kirchengerichts in einem Eilfall nicht rechtzeitig zusammentreten, so hat der oder die Vorsitzende des Kirchengerichts gemäß § 61 Abs. 10 MVG.EKD ohne mündliche Verhandlung allein, d.h. ohne Hinzuziehung der Beisitzer, zu entscheiden. Ist dem Antrag ohne mündliche Verhandlung stattgegeben worden, so ist gegen diese Entscheidung der Widerspruch an das erstinstanzliche Kirchengericht mit dem Antrag, über die einstweilige Verfügung nunmehr nach mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden, möglich (§ 62 Satz 1 MVG.EKD, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 924 ZPO). Das gleiche gilt, wenn anstelle des oder der Vorsitzenden allein die vollbesetzte Kammer des Kirchengerichts ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
4. Vorliegend ist die Beschwerde nicht gegeben, weil das Kirchengericht dem "Eilantrag", der einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darstellt, ohne mündliche Verhandlung stattgegeben hat.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).