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Nichtamtliche Begründungen zum Kirchengerichtsgesetz

Lfd.
Begründung
Datum
1
Begründung zum Kirchengerichtsgesetz vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 409)
Stand 6. November 2003
2
Begründung zum Ersten Änderungsgesetz zum Kirchengerichtsgesetz der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 339 )
Stand 10. November 2010
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Begründung zum Kirchengerichtsgesetz vom 6. November 2003

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Allgemeines

1. Die Rechtspflege in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist auf der Ebene der Grundordnung in Artikel 32 GO und in verschiedenen Kirchengesetzen geregelt.
1.1 Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland trat am 13. Juli 1948 in Kraft. Damit konnte sie die staatsverfassungsrechtlichen Regelungen der Rechtspflege, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 enthalten ist, nicht mit berücksichtigen. Die Grundordnung behandelt die Rechtspflege nur in einem sehr eingeschränkten Umfange. Nach Artikel 32 GO ist zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland ein Schiedsgerichtshof berufen. Das Nähere ist durch das Kirchengesetz über die Bildung eines Schiedsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Januar 1949 (ABl.EKD S. 25) geregelt. Der Schiedsgerichtshof dient nicht der Rechtskontrolle und dem Rechtsschutz von Einzelpersonen, sondern der Bereinigung von Streitfragen, die sich zwischen einzelnen Kirchen, verselbständigten Verbänden u.a. ergeben können. Er entspricht damit dem föderativen Charakter der EKD und der ihr gegenüber betonten Selbständigkeit der Gliedkirchen (Brunotte, Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1954, S. 267 ff.; Maurer, Evangelisches Staatslexikon, 3. Aufl. 1987, Sp. 1087).
1.2 In den §§ 63 ff. des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 (ABl.EKD S. 561), zuletzt geändert am 11. November 1999 (ABl.EKD S. 478) - DG.EKD - ist das Verfahren vor den Disziplinargerichten erster und zweiter Instanz geregelt.
1.3 Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Individualarbeitsrecht kirchlicher Angestellter und Arbeiter sind die staatlichen Arbeitsgerichte und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Pfarrern, sowie Kirchenbeamten und der Kirche die staatlichen Verwaltungsgerichte zuständig (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., § 37, S. 380 f.; Gehring, in Kommentar zum BGB, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, 12. Aufl. 1992, § 630 Anh. III, Rdnr. 195, 197). Das Kollektivarbeitsrecht, also die Rechtssetzung im "Dritten Weg" - bei dem an die Stelle eines ausgehandelten Tarifvertrages die von einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Dienstvertragsordnungen treten - und das gesamte Mitarbeitervertretungsrecht ist dagegen Kirchenrecht (Richardi, Das kollektive Dienst- und Arbeitsrecht in Handbuch des Staatskirchenrechts, 2. Aufl. 1995, § 67 I 1 S. 927 ff.). Eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte ist hier nicht gegeben; die Kontrolle des selbst gesetzten Rechts erfolgt durch Kirchengerichte (BAG NJW 1989, 2284; NZA 1993, 597; VerwG.EKD ZMV 1997, 138; Fey/Rehren, Mitarbeitervertretungsgesetz, § 56 Rdnr. 2; Gehring, in Kommentar zum BGB, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, 12. Aufl. 1992, § 630 Anh. III, Rdnr. 195; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl. 2000, § 20 I Rdnr. 1; Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche, 1992, S. 178).
Nach § 56 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland - MVG.EKD - vom 6. November 1992 (ABl.EKD S. 445) in der Fassung vom 6. November 1996 (ABl.EKD 1997 S. 41) mit Berichtigung vom 10. April 1997 (ABl.EKD S. 226) und Änderung vom 5. November 1998 (ABl.EKD S. 478) - MVG.EKD - sind zu gerichtlichen Entscheidungen im Bereich der kircheneigenen Betriebsverfassung in erster Instanz die Schlichtungsstelle und in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. §§ 57 ff. MVG.EKD enthalten Regelungen über die Bildung der Schlichtungsstelle, die Bildung und Zusammensetzung der Kammern, die Rechtsstellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle, die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle, die Durchführung der Schlichtung und die dabei zu beachtende Verfahrensordnung.
Anders als das Personalvertretungsrecht für den staatlichen öffentlichen Dienst und das Betriebsverfassungsgesetz für die gewerbliche Wirtschaft weist das MVG.EKD den Schlichtungsstellen eine Doppelfunktion zu. Sie sind einerseits streitentscheidende Gerichte und nehmen andererseits Aufgaben wahr, die sonst den Einigungsstellen nach § 71 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - bzw. § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG - zugewiesen sind (Fey/Rehren, Mitarbeitervertretungsgesetz, § 56 Rdnr. 5, § 57 Rdnr. 1; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl. 2000, § 19 VIII Rdnr. 30, § 21 Rdnr. 99, ders. NZA 2000, 1305,1309; Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche, S. 127 ff.).
- Für das streitentscheidende gerichtliche Verfahren wird in § 16 des Verwaltungsgerichtsgesetzes und in § 62 MVG.EKD die Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für anwendbar erklärt. Die Verwaltungsgerichtsordnung beinhaltet aber - anders als das Arbeitsgerichtsgesetz in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG für die Verfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz - keine besonderen Verfahrensregelungen für Personalvertretungssachen. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG - entsprechendes gilt für Landesbehörden nach den Landespersonalvertretungsgesetzen - sind für den öffentlichen Dienst ebenfalls die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes für das Beschlussverfahren anzuwenden. Eine entsprechende Verweisung auf das Arbeitsgerichtsgesetz fehlt für das MVG.EKD im Unterschied zu § 63 Abs. 9 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Das Fehlen einer Rückverweisung auf das Arbeitsgerichtsgesetz hat zu Verunsicherungen in der spruchrichterlichen Praxis geführt. Ihre Einfügung gehört seit Jahren zu einer Forderung der Vor-sitzenden Richter des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD (vgl. Gehring, a.a.O., § 630 Anh. III, Rdnr. 212, ders. ZMV Sonderheft 1998, 43, 46; Schliemann, NZA 2000, 1311, 1313; kritisch zu bisherigen Rechtslage auch Fey/Rehren, Mitarbeitervertretungsgesetz, § 62 Rdnr. 2).
- Neben der Funktion als streitentscheidendes Gericht nehmen die Schiedsstellen Aufgaben wahr, die Einigungsstellen nach § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG - und § 71 des Bundpersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - zugewiesen sind. Die Einigungsstelle ist ein wesentlicher Bestandteil des Mitbestimmungsverfahrens selbst und kein Gericht.
• Die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG ist eine privatrechtliche innerbetriebliche Schlichtungsstelle, die der Beilegung von Regelungsstreitigkeiten und ausnahmsweise von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dient. Regelungsstreitigkeiten im Arbeitsrecht sind Auseinandersetzungen zwischen Tarif- bzw. Betriebspartnern über eine von ihnen zu treffende Regelung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Im Gegensatz zur Rechtsstreitigkeit geht es dabei nicht um die Anwendung bestehenden, sondern um die Schaffung neuen Rechts. Die Einrichtung von Schlichtungsstellen hat ihren Sinn dadurch, dass Arbeitskämpfe zwischen den Betriebspartnern nach § 74 Abs. 2 BetrVG unzulässig sind, andererseits aber Verhandlungen zwischen ihnen nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergebnislos verlaufen können. In diesen Fällen ist eine schlichtende Instanz erforderlich, die mit verbindlicher Wirkung tätig wird, um die Mitbestimmung und Mitwirkung des Betriebsrates ernst zu nehmen, die sonst im Streitfall leer laufen würde. Die Einigungsstelle ist damit das letzte Glied der auf Zusammenarbeit der Betriebspartner angelegten Grundkonzeption der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und § 76 BetrVG. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die notwendige Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Einigungsstelle besteht nach § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem bzw. einer unparteiischen Vorsitzenden. Da die Einigungsstelle Teil des Mitwirkungsverfahrens und kein Gericht ist, muss der oder die Vorsitzende der Einigungsstelle auch keine Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Kommt keine Einigung über die Zahl der Beisitzer und/oder den Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zustande, entscheidet nach § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG -.
Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich und gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG mündlich. Es muss die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs für jede Seite wahren. Der Spruch der Einigungsstelle hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Eine arbeitsgerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Zustandekommens sowie auf Ermessensfehler, nicht jedoch auf Zweckmäßigkeitserwägungen gegeben (Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, Betriebsverfassungsgesetz, 20. Aufl. 2000, § 76, Rdnr. 77 ff.) Bejaht das Arbeitsgericht einen Rechtsverstoß oder eine Ermessensüberschreitung, so hat es die Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle festzustellen. Es ist nicht befugt, an Stelle der Einigungsstelle eine Sachentscheidung zutreffen und etwa sein Er-messen an das der Einigungsstelle zu setzen. Da die Einigungsstelle keinen rechtswirksamen Spruch gefällt hat, hat sie das Verfahren wieder aufzugreifen, sofern sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht gütlich einigen (Fitting/Kaiser/Heither/ Engels/Schmidt, Betriebsverfassungsgesetz, 20. Aufl. 2000, § 76 Rdnr. 79).
• Die Einigungsstelle im Personalvertretungsrecht unterscheidet sich von der betriebsverfassungsrechtlichen durch ihre ständige Einrichtung und die strikte Beschränkung auf mitbestimmungsrechtliche Tatbestände. Sie hat die Funktion einer Schiedsstelle für Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung. In den Fällen der Mitbestimmung bedarf der Dienststellenleiter der ausdrücklichen Zustimmung der Personalvertretung. Die fehlende Zustimmung kann entweder im Verlaufe des Mitbestimmungsverfahrens durch eine Einigung (§ 69 Abs. 3 BPersVG) oder durch einen Beschluss der Einigungsstelle ersetzt werden (§ 69 Abs. 4 BPersVG). Im Verfahren vor der Einigungsstelle wird also nicht darüber befunden, ob der Personalvertretung oder dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht; vielmehr entscheidet sie darüber, ob die Personalvertretung begründete Einwände gegen die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme vorgetragen hat. Ist dies nicht der Fall, ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die zu Unrecht versagte Zustimmung der Personalvertretung. Einigungsstellen werden bei den obersten Dienstbehörden gebildet. Die Beisitzer werden zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat bestellt, es sei denn, es handelt sich um eine strittige Angelegenheit zwischen der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden "örtlichen" Personalvertretung. In diesem Fall steht der "örtlichen" Personalvertretung das Bestellungsrecht zu. Auf die Person des "unabhängigen Vorsitzenden" müssen sich beide Seiten einigen. Gelingt eine solche Einigung nicht, so bestellt der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts den Vorsitzenden (§ 71 Abs. 1 S. 3 BPersVG).
Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist in § 71 BPersVG nur in Umrissen geregelt. Die Einigungsstelle kann sich selbst eine ergänzende Verfahrensordnung geben. Die Beschlüsse der Einigungsstelle unterliegen der gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit und die Einhaltung der Ermessensgrenzen, nicht aber im Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit (OVG Münster PersVG 1983, 285). Für das Verfahren gilt die VwGO.
• Das Mitarbeitervertretungsrecht in den evangelischen Kirchen hat darauf verzichtet, Einigungsstellen zu errichten. Die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten in den Verfahren, die der Mitbestimmung oder Mitwirkung bedürfen, sind den Schlichtungsstellen zugewiesen. Sie haben insoweit die Funktion einer Einigungsstelle. Dies hat u.a. Auswirkungen auf das Besetzungsverfahren der Richterbank nach § 58 MVG.EKD. Danach soll für den oder die Vorsitzende der Spruchkammer ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite vorgelegt werden (§ 58 Abs. 3 MVG.EKD). Als Beisitzende Mitglieder sind jeweils paritätisch mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite zu berufen (§ 58 Abs. 4 MVG.EKD).
§ 63 MVG.EKD.EKD regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die das Verfahren abschließenden Entscheidungen der ersten Instanz und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD. Nähere Regelungen über das Verwaltungsgericht enthält das Kirchengesetz über das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 1993 (ABl.EKD S. 515) - VGG.EKD -. In diesem Gesetz werden neben der Errichtung des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD, seiner Zuständigkeit, der Bildung der Kammern auch Fragen der richterlichen Unabhängigkeit, der Beendigung des Richteramtes, der Errichtung einer Geschäftsstelle und der zu leistenden Amtshilfe kirchlicher Dienststellen geregelt.
1.4 Die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland ist durch das Kirchengesetz über die Entschädigung der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1997 (ABl.EKD S. 515) geregelt. § 14 VGG.EKD regelt übereinstimmend mit § 111 Abs. 1 Ziffer 1 DG.EKD die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige.
2. Durch das Änderungsgesetz soll ein Beitrag zur Rechtsklarheit und -vereinheitlichung für die Rechtspflege in der Evangelischen Kirche in Deutschland geleistet werden. Zusammenhängende Regelungsmaterien werden in einem Kirchengesetz geregelt.
2.1 Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV räumt den Kirchen das Recht ein, ihre eigenen Angelegenheiten durch kirchliche Gerichte zu ordnen. Dazu gehört auch das Verfahrensrecht vor den Kirchengerichten einschließlich der Frage, wer vor ihnen auftreten darf (vgl. insoweit v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., § 37, S. 369). Eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit rechtfertigt sich gegenüber dem Staat aus der Tatsache, dass das gesamte Kirchenrecht eigenständig und eigengeartet ist (Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche, S. 79 f.; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl. 2000, § 21 I Rdnr. 1 f.). Das Errichten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit führt dabei nicht zu einer Verdrängung des staatlichen Rechtsschutzes (vgl. insoweit Rüfner, Handbuch des Staatskirchenrechts, 2. Aufl. 1995, § 73, S. 1081 ff.; BGH NJW 2000, 1555 m.Anm. v. Campenhausen, ZevKR 45, 622, Kästner NVwZ 2000, 889 und Nolte NJW 2000, 1844). Vielmehr sind die Kirchen mit ihrem Selbstbestimmungsrecht in das weltliche Verfassungsgefüge eingeordnet. Nach Artikel 137 Abs. 3 S. 1 WRV können sie ihre Angelegenheiten nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig regeln.
2.2 Mit dem Änderungsgesetz soll auf der Ebene der Grundordnung der EKD die klare Trennung der Kirchengerichte von der kirchlichen Verwaltung und Gesetzgebung einschließlich der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes, Kirchengesetze der Synode und Verordnungen des Rates der EKD aufheben zu können sowie die Stellung der Richter verankert werden. Insoweit wird auf EKD-Ebene das nachvollzogen, was sich auch in vielen gliedkirchlichen Verfassungsordnungen wiederfindet (vgl. insoweit Artikel 102 ff. der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Braunschweig, Artikel 128 ff. der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, Artikel 142 ff. der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Artikel 58 f. Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe). Im Übrigen sollen in dem Kirchengerichtsgesetz die für alle Kirchengerichte der EKD geltenden Regelungen zusammengefasst werden. Damit wird zugleich ein Beitrag zur Rechtsklarheit und Vereinheitlichung geleistet.
2.3 Durch das Änderungsgesetz wird für Rechtsstreitigkeiten aus dem MVG.EKD - wie im Betriebsverfassungs- und im Personalvertretungsrecht - das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren verbindlich vorgeschrieben, so dass auf die hier vorliegende umfangreiche Literatur und Rechtsprechung unmittelbar zurückgegriffen werden kann.
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Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

§ 1 Sitz
Absatz 1 legt als Sitz der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland Hannover fest.
Da die Gerichte für das gesamte Gebiet der EKD zuständig sind, empfiehlt es sich, Gerichtstage in begründeten Fällen auch anderen Orten abzuhalten. Hierzu wird das Nähere durch Verordnung des Rates der EKD festgelegt.
§ 2 Besetzung des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die Vorschrift legt die Besetzung des Verfassungsgerichtshofes fest.
§ 3 Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland
Absatz 1 legt die Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes fest.
Absatz 2 bestimmt, dass die Spruchkörper und Bezeichnung durch Verordnung des Rates festgelegt werden. Diese ist in Artikel 6 enthalten.
Absatz 3 legt die 3er-Besetzung der Spruchkörper fest.
§ 4 Präsidien
Zur Rechtspflege gehören auch die Verwaltungsgeschäfte. Hierzu sollen wie bei staatlichen Gerichten Präsidien gebildet und die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes weitgehend angewandt werden. Im Gegensatz zum staatlichen Recht sind den Präsidien jedoch durch kirchengesetzliche Regelungen bestimmte Aufgaben entzogen, so die Besetzung der Spruchkörper (siehe Artikel 2 § 2 und 3) oder die Regelung der Vertretung. Wesentliche Aufgabe ist damit die Verteilung der Geschäfte. Da spezielle Spruchkörper für unterschiedliche Rechtsmaterien gebildet werden (z.B. das Disziplinarrecht und das Mitarbeitervertretungsrecht), hat die Verteilung der Geschäfte praktische Auswirkung nur bei mehreren Kammern oder Senaten gleicher Rechtsgebiete. Durch den Verweis gilt u.a. § 21g Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend. Es ist empfehlenswert, die Geschäftsverteilung im Spruchkörper und die Grundzüge der zukünftigen Arbeitsweise im Rahmen einer konstituierenden Sitzung festzulegen. Später hinzutretende Mitglieder der Spruchkörper sind durch deren Vorsitzenden in geeigneter Form hierüber zu unterrichten.
§ 5 Zuständigkeiten
Die Vorschrift legt die Zuständigkeiten der drei Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland fest. Die Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage, so dass die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland weiterhin jeweils für die Gliedkirchen, die das MVG.EKD oder das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland anwenden, zuständig sind.
§ 6 Erweiterung der Zuständigkeiten
Absatz 1 nimmt die Ermächtigung aus Artikel 1 Nummer 1 Artikel 32 Abs. 4 auf. Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens haben zahlreiche Gliedkirchen angeregt, u.a. den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland auch für Streitigkeiten innerhalb der Gliedkirchen zu öffnen bzw. auf EKD-Ebene ein kirchliches Verwaltungsgericht zu schaffen, das nicht auf Streitigkeiten aus der Anwendung des MVG.EKD und auf Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland beschränkt ist.
Bereits bestehende Rechtswegzuweisungen z. B. aus den Mitarbeitervertretungsgesetzen der Bremischen Ev. Kirche, der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen oder der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten weiter, da die bisherige Regelung des § 3 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes durch diese neuen Bestimmungen des Artikel 2 abgelöst wird.
Auch Absatz 2 nimmt die Ermächtigung aus Artikel 1 Nummer 1 Artikel 32 Abs. 4 auf und ermöglicht, durch Vereinbarung der EKD mit den genannten Rechtsträgern die Zuständigkeit der Kirchengerichte der EKD zu begründen. Eine Vereinbarung in diesen Fällen ist erforderlich, da den Synoden keine kirchengesetzlichen Regelungsmöglichkeiten über die privatrechtlich organisierten Rechtsträger zusteht (Christoph, ZevKR 34, 406). Derartigen Vereinbarungen darf gliedkirchliches Recht, einschließlich Satzungsrecht, jedoch nicht entgegenstehen. In der Vereinbarung kann eine Kostenregelung getroffen werden. Sie hängt von der Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers ab. Sofern es sich um einen Zuschussempfänger der EKD handelt, dessen Haushaltsbedarf weitgehend von der EKD abdeckt wird, dürfte eine Kostenübernahmeregelung entbehrlich sein.
In allen Fällen gilt für die Erweiterung der Zuständigkeit, dass in den Verfahren das jeweils geltende Recht z.B. der Gliedkirche von den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland zugrunde gelegt wird.
§ 7 Zuständigkeit in Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen
Die Vorschrift nimmt die Ermächtigung aus Artikel 1 Nummer 1 Artikel 32 Abs. 3 auf. Um keine eigene Gerichtsbarkeit aufbauen zu müssen, sollen die bestehenden Verwaltungsgerichte der Konföderation evangelischer Kirchen in Deutschland und der VELKD in Anspruch genommen werden. Durch die Regelung wird die gesetzesvertretende Rechtswegverordnung vom 13. September 1985 (ABl.EKD S. 401) ersetzt.
§ 8 Rechts- und Amtshilfe
Die Regelung des Absatz 1, die bisher in § 12 VGG.EKD geregelt war, entspricht dem Rechtsgedanken des Artikel 35 GG. Eine unmittelbare Rechtsbindung der in privatrechtlicher Form organisierten diakonischen Einrichtungen kann durch das Kirchengesetz der EKD nur insoweit entstehen, als diese diakonischen Einrichtungen die Übernahme des EKD-Rechts in ihren Statuten verankert haben (vgl. dazu Christoph, ZevKR 34, 406).
Absatz 2 stellt deklaratorisch fest, dass durch Kirchenrecht staatliche Behörden nicht gebunden werden können. Inwieweit durch staatliche Behörden und Gerichte Rechts- und Amtshilfe zu leisten sind, richtet sich nach staatlichem Recht. Dies ergibt sich sowohl aus gesetzlichen Regelungen wie aus Staatskirchenverträgen (näher dazu v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., § 37, S. 370 Fn. 35; Ehlers, Rechts- und Amtshilfe, in Handbuch des Staatskirchenrechts, 2. Aufl. § 74, S. 1117).
§ 9 Wahl, Berufung und Amtszeit
In Absatz 1 ist die Wahl der Richter und Richterinnen des Verfassungsgerichtshofes der EKD, legal definiert als Mitglieder, näher geregelt. Die Zahl der Stellvertreter und Stellvertreterinnen ergibt sich aus der Grundordnung.
Absatz 2 legt fest, dass der Rat die Richter und Richterinnen des Kirchengerichtshofes und des Kirchengerichts der EKD, ebenfalls legaldefiniert als Mitglieder, beruft.
Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitglieder entsprechend.
Nach Absatz 3 können Richterinnen und Richter auch mehreren Kirchengerichten und Spruchkörpern angehören. Da es sich jedoch um ehrenamtliche Richter und Richterinnen handelt, die sich nur für eine spezielle Rechtsmaterie zur Verfügung stellen, ist ihre Zugehörigkeit bei der Berufung anzugeben. Hierin liegt keine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Gewaltenteilungsprinzips, da die Zuweisung stets nur mit Zustimmung des jeweiligen ehrenamtlichen Richters oder der jeweiligen ehrenamtlichen Richterin erfolgen kann.
Absatz 4 legt die Amtsdauer fest. Die zeitliche Beschränkung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (Maurer, ZevKR 17, 48, 72).
Absatz 5 regelt die Folgen aus dem vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds.
Die Regelung in Absatz 6 entspricht § 12 Abs. 5 DG.EKD.
§ 10 Verpflichtung
Durch die Gelöbnisformel wird der besondere Charakter der Kirchengerichte hervorgehoben. Es ist damit das jeweilige für die zu verpflichtende Person wirksame Bekenntnis gemeint.
§ 11 Amtsbezeichnungen
Die Amtsbezeichnungen orientieren sich an der staatlichen Justiz. Die Bezeichnungen der Präsidenten und Präsidentinnen dienen dazu, Ansprechpartner und -partnerinnen für die Verwaltung zu schaffen.
§ 12 Ehrenamt, Entschädigung
Absatz 1 stellt fest, dass das Richteramt ein kirchliches Ehrenamt ist.
Nach Absatz 2 erhalten die Mitglieder der Kirchengerichte eine Entschädigung. Die auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Entschädigung der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1997 (ABl.EKD S. 515) ergangenen Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. April 1998 (ABl.EKD S. 189) geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (ABl.EKD 2002 S. 2) gilt nach Artikel 8 § 2 Abs. 3 fort.
Nach Absatz 3 haben die Mitglieder der Kirchengerichte Anspruch auf Erstattung von Reisekosten.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
Die Vorschrift nimmt die Regelung des § 43 des Deutschen Richtergesetzes auf.
§ 14 Beendigung und Ruhen des Amtes
Absatz 1 führt als Altersbegrenzung die Vollendung des 70. Lebensjahres ein.
Absatz 2 gibt jedem Mitglied das Recht, vorzeitig sein Amt niederzulegen.
Absatz 3 regelt die Fälle, in denen das Amt, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Mitglieds eines Kirchengerichts, für beendet zu erklären ist. Unter "Pflichten" in Nummer 3 sind die sich aus Artikel 1 Nummer 2 Artikel 32a Abs. 1 ergebenden zu verstehen.
Nach Absatz 4 kann bis zu einer Entscheidung des Rates nach Abs. 5 das vorläufige Ruhen des Amtes angeordnet werden.
Absatz 5 regelt Zuständigkeit und Verfahren der Entscheidungen über die Beendigung des Richteramtes nach Absätzen 3 und 4.
§ 15 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstellen der Gerichte sind die personellen und funktionalen Organisationseinheiten, in denen eine große Zahl von Aufgaben der Rechtsprechung zusammengefasst sind. § 153 GVG, § 13 VwGO, § 12 Finanzgerichtsordnung und § 4 Sozialgerichtsgesetz sehen die Einrichtung einer Geschäftsstelle bei jedem Gericht vor, ohne die Zuständigkeit näher zu regeln. Der Aufgabenbereich ist insbesondere in den Prozessordnungen, darüber hinaus in weiteren Rechts- vor allem aber in allgemeinen Justizverwaltungsvorschriften, Geschäfts- und Dienstanweisungen, Erlassen und Verfügungen enthalten. Die Geschäftsstelle hat danach alle Aufgaben zu erledigen, die nicht in die richterliche oder rechtspflegerische Zuständigkeit fallen. Insbesondere gehört zu den von der Geschäftsstelle wahrzunehmenden Geschäfte
- die Führung des Protokolls,
- die Mitwirkung bei der Zustellung,
- die Aufnahme und Beurkundung von Anträgen, Klagen und Klageerwiderungen, vorbereitenden Schriftsätze und Rechtsmitteln, soweit letztere zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können,
- die Vornahme von Ladungen,
- die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und Rechtskraftbescheinigungen,
- die Akten- und Registerführung sowie
- die Erhebung von Statistiken.
Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Teilbereichen kraft Gesetzes weisungsfrei, soweit sie als Urkundsbeamter oder Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handeln. Der Urkundsbeamte oder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist hier ausschließlich funktional zuständig, weder der Richter oder die Richterin noch die Justizverwaltung kann diese Tätigkeit ohne ausdrücklich gesetzliche Ermächtigung selbst vornehmen. Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin ist der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 576 ZPO gegeben, über die förmlich zu entscheiden ist. Außerhalb des gesetzlich gewährten Bereichs der Weisungsfreiheit unterliegt der Geschäftsstellenverwalter oder die Geschäftsstellenverwalterin dem allgemeinen Weisungs- und Aufsichtsrecht der Justizverwaltung.
Nach Absatz 1 wird formal für jedes Kirchengericht eine Geschäftsstelle gebildet. Satz 2 stellt klar, dass die Geschäftsstellen personenidentisch besetzt werden können.
Nach Absatz 2 müssen die Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle die erforderliche Sachkunde besitzen. Das Gesetz zwingt nicht dazu, formale Voraussetzungskriterien, wie etwa bestimmte Laufbahnvoraussetzungen oder das erfolgreiche Absolvieren von bestimmten Lehrgängen vorzusehen.
Absatz 3 enthält eine Verweisungsvorschrift.
Absatz 4 beschreibt die Aufgaben der Geschäftsstelle. Der Aufgabenkatalog ist nicht abschließend. Nach § 25 i.V.m. § 112 Abs. 1 des DG.EKD der Evangelischen Kirche in Deutschland ist die Geschäftsstelle für die Kostenfestsetzung in den gerichtlichen Verfahren zuständig. In den sonstigen Verfahren ist nach § 23 Abs. 2 S. 2 keine Kostenfestsetzung vorgesehen (vgl. insoweit zum staatlichen Recht §§ 103 ff. ZPO; wobei die Kostenfestsetzung dort zu den Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gehört [§ 21 Nr. 1 Rechtspflegergesetz]). Durch Kirchengerichte erlassene Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind keine vollstreckbaren Titel nach § 104 ZPO. Sie können daher nicht mit den Mitteln staatlichen Zwanges durchgesetzt werden. Deshalb macht der Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen im kirchengerichtlichen Verfahren im allgemeinen keinen Sinn. Dies ist nur in Disziplinarsachen anders, da der Dienstherr einen unmittelbaren Zugriff auf die Besoldung hat.
Absatz 5 korrespondiert mit § 13.
Nach Absatz 6 liegt die Dienstaufsicht beim Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes. Die Geschäftsstellen sind Teil der Gerichtsverwaltung. Daher ist entsprechend zum staatlichen Recht die Dienstaufsicht der Verwaltung zuzuordnen. Davon unabhängig ist es notwendig, dass die jeweils zuständigen Präsidenten, Präsidentinnen, Vorsitzenden Richtern und Vorsitzenden Richterinnen in der Bearbeitung der anhängigen Verfahren fachlich auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einwirken können.
Durch Absatz 7 wird gesetzlich vorgesehen, dass der Geschäftsbetrieb der Geschäftsstelle der Kirchengerichte vom sonstigen Geschäftsbetrieb des Kirchenamtes zu trennen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass die Geschäftsstelle technisch und organisatorisch so ausgestaltet sein muss, dass eine Vermischung mit dem übrigen Geschäftsbetrieb vermieden wird. Die Verfahrensakten unterliegen ausschließlich der Verfügungsgewalt der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und den Mitgliedern des jeweiligen Spruchkörpers.
Absatz 8 regelt das Verfahren zum Erlass einer Geschäftsordnung.
§ 16 Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Durch diese Vorschrift wird der besondere Charakter der Kirchengerichte hervorgehoben.
Absatz 2 enthält ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht. So stehen sich z.B. im Mitarbeitervertretungsverfahren Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung als Beteiligte gegenüber. Soweit es dabei um die Ersetzung der Zustimmung zu Kündigungen von Beschäftigten geht, könnte sich die Notwendigkeit ergeben, die Betroffenen als Zeugen zu vernehmen. Ihre Aussagen könnten später im individualen arbeitsgerichtlichen Verfahren der Betroffenen gegen den Dienstgeber im Kündigungsschutzverfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten herangezogen werden, da das Arbeitsgericht die Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Mitarbeitervertretung festzustellen hat. Hierauf sollen die Bediensteten hingewiesen werden und es ihnen überlassen bleiben, ob sie aussagen wollen. Diese Regelung geht über § 55 StPO hinaus, da dort nur ein Auskunftsverweigerungsrecht in Hinblick auf eine mögliche Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat festgelegt ist. Eine ähnliche Regelung ergibt sich aus § 44 DG.EKD In Hinblick auf eine mögliche Verfolgung einer Amtspflichtverletzung.
§ 17 Ordnungsvorschriften
Absatz 1 enthält eine Verweisungsvorschrift Absatz 2 regelt das Verfahren bei Störungen der Ordnung mündlicher Verhandlungen im Kirchenamt der EKD. Das Hausrecht liegt bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes. Daher hat er oder sie auf Veranlassung des Spruchkörpers das Erforderliche zu veranlassen. Finden Verhandlungen außerhalb statt, müssen Absprachen hinsichtlich der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen erfolgen. Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit hat der Spruchkörper zu treffen.
§ 18 Form und Verkündung der Entscheidungen
Absatz 1 Satz 1 stellt fest, dass die Entscheidungen im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland ergehen. In Satz 3 ist die Möglichkeit des § 116 Abs. 2 VwGO aufgenommen worden, um zu vermeiden, dass die ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchengerichtes nur zum Zwecke der Verkündung einer Entscheidung in einem besonderen Verkündungstermin zum Gerichtssitz anreisen müssen.
Absatz 2 stellt fest, das den Ausfertigungen und Entscheidungen das Gerichtssiegel beizudrücken ist. Die Siegelführungsberechtigung ergibt sich aus der der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgrund der Siegelordnung.
§ 19 Zustellungen
Absatz 1 regelt die Folgen des unbekannten Aufenthaltes einer Person.
Absatz 2 enthält eine Verweisungsvorschrift.
§ 20 Verweisung
Absatz 1 enthält eine Verweisungsvorschrift, die der derzeitigen Rechtslage entspricht.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass eine Verweisung an staatliche Gerichte nicht in Betracht kommt, so dass dann, wenn kein anderes Kirchengericht zuständig ist, das Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.
§ 21 Zulassungsvoraussetzungen der Verfahrensbevollmächtigten
Die Regelung entspricht § 60 Abs. 4 S. 1 MVG.EKD. § 24 Abs. 1 DG.EKD sieht darüber hinausgehend vor, dass ein Beistand einer Gliedkirche der EKD angehören muss. Diese weitergehende Voraussetzung geht nach § 28 vor. Die Autonomie der Kirche nach Artikel 140 GG erlaubt es ihr, durch Kirchenrecht die Zulassungsvoraussetzungen von Beiständen - und damit auch von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zu regeln (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., § 37, S. 369, VerwG.EKD Beschluss 0124/A16-96 vom 11.07.1997). Hierin liegt kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Anwaltschaft nach Artikel 12 GG.
Die Kosten für einen Bevollmächtigten sind für die Mitarbeitervertretung Sachkosten im Sinne des § 30 Abs. 2 MVG.EKD Fey/Rehren, Mitarbeitervertretungsgesetz, § 30 Rdnr. 21).
§ 22 Verfahrenskosten
Nach Absatz 1 werden Gerichtskosten nicht erhoben. Unabhängig davon ist die Regelung des § 6 Abs. 2 zu sehen. Es liegt zwar im Interesse der EKD, dass die kirchliche Rechtsprechung flächendeckend erfolgen kann. Da die Rechtsträger an sich jedoch verpflichtet wären, eigene Kirchengerichte vorzuhalten, wenn sie Kirchenrecht anwenden, sollen sie sich an den Kosten, die durch die Inanspruchnahme zusätzlich entstehen auch beteiligen.
Nach Absatz 2 erfolgt eine Festsetzung des Verfahrenswertes auf Antrag durch Beschluss des Gerichts. Eine Kostenfestsetzung findet nicht statt. Eine Ausnahme enthält § 112 Abs. 1 des DG.EKD. Diese Bestimmung geht nach § 28 diesem Gesetz vor. Die Festsetzung des Verfahrenswertes auf Antrag dient der Berechnung der Kosten eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin.
Absatz 3 enthält eine Verweisungsvorschrift.
§ 23 Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige
Die Bestimmung enthält eine Verweisungsvorschrift auf staatliches Recht.
§ 24 Zwangsmaßnahmen
Das Kirchenrecht kann zwar bestimmen, staatliche Prozessordnungen im kirchengerichtlichen Verfahren anzuwenden. Eine Übernahme von Zwangsmitteln durch staatliche Vollstreckungsorgane kommt jedoch nicht in Betracht, da das Kirchenrecht nicht in die staatliche Hoheit eingreifen kann (Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche, S. 167). So können beispielsweise Zeugen, die sich der Ladung entziehen, nicht zwangsweise vorgeführt werden. Ebenso wenig kann die Herausgabe von Akten erzwungen werden, noch können gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden. Da es sich bei ihnen nicht um Titel im Sinne des § 704 ZPO handelt und die Kirchengerichte keine Schiedsgerichte nach §§ 1025 ff. ZPO sind, kommt eine Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher nicht in Betracht. Dagegen bleiben kircheninterne Zwangsmaßnahmen zulässig, so z.B. die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld, soweit kirchlichen Dienststellen Zugriffsmöglichkeiten zustehen (Fey/Rehren, Mitarbeitervertretungsgesetz, § 62 Rdnr. 3).
§ 25 Organstreitigkeiten
Die Vorschrift nimmt die Regelung der §§ 63 ff. BVerfGG auf.
Die Ermächtigung des neuen Artikel 32b der Grundordnung, dass neben den verfassungsmäßigen Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland auch andere durch Kirchengesetz Berechtigte anrufungsberechtigt sein können, wird hier kirchengesetzlich ausgefüllt. So steht es den Gliedkirchen und gliedkirchliche Zusammenschlüsse frei, ebenfalls ein Anrufungsrecht in ihren gesetzlichen Regelungen vorzusehen.
§ 26 Normenkontrollverfahren
Die Vorschrift nimmt die Regelungen der §§ 80 f. BVerfGG auf.
Die ursprünglich angedachte Regelung eines Normenkontrollverfahrens für gliedkirchliche Gerichte und die Kirchengerichte der gliedkirchlichen wurde aufgrund der EKD weiten Strukturdebatte, die auch den Bereich der kirchlichen Gerichte umfasst, geändert. Eine Zuweisung dieser Aufgabe ist jedoch nach Artikel 2 § 6 jederzeit möglich.
§ 27 Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschrift enthält eine Verweisung, um nicht weitere kircheneigene Regelungen für den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland schaffen zu müssen.
§ 28 Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschrift stellt klar, dass die Regelungen des Kirchengerichtsgesetzes subsidiär zu denen des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind.
§ 29 Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschrift stellt klar, dass die Regelungen des Kirchengerichtsgesetzes subsidiär zu denen des MVG.EKD sind. Praktische Relevanz hat diese Regelung überwiegend in der zweiten Instanz, da es sich bei dem zuständigen Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland um ein Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland handelt, für das eigene Regelungen außerhalb des MVG.EKD vorhanden sind.
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Begründung zum Ersten Änderungsgesetzes zum Kirchengerichtsgesetz der EKD vom 10. November 2010

I. Allgemeines
Mit der Übertragung der Verwaltungsgerichtsbarkeit der UEK auf die EKD übernimmt der Kirchengerichtshof der EKD als Verwaltungsgerichtshof die Funktion einer einheitlichen zweiten Instanz für alle Gliedkirchen im Anwendungsbereich des gemeinsam mit diesem Gesetz zu verabschiedenden Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD). Die Aufgaben des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts soll das Kirchengericht der EKD übernehmen. Diese Struktur hat sich bereits im Bereich des Disziplinar- und des Mitarbeitervertretungsrechts bewährt. Das Kirchengerichtsgesetz (KiGG.EKD), in dem die Vorschriften für den Verfassungsgerichtshof, das Kirchengericht und den Kirchengerichtshof der EKD zusammengefasst wurden, muss daher insbesondere um die Zuständigkeit für Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit erweitert werden. Während das Kirchengerichtsgesetz für Verfahren aus unterschiedlichen (materiellen) Rechtsgebieten, jedoch nur für die Kirchengerichte der EKD Anwendung findet, gilt das Verwaltungsgerichtsgesetz für die EKD und alle es anwendenden Gliedkirchen für den Bereich des materiellen (kirchlichen) Verwaltungsrechts. Im Verwaltungsrecht wird vorrangig das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD und ergänzend das Kirchengerichtsgesetz (vgl. § 29 a) gelten.
Mit der Schaffung einer eigenen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die EKD auch für ihren eigenen Bereich die Zuständigkeit in Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen neu regeln. Bisher war hier der Rechtsweg in erster Instanz zum Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und in zweiter Instanz zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gegeben.
Weiterhin wurde mit dem Entwurf das Kirchengerichtsgesetz unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis fortentwickelt, u.a. sprachliche Anpassungen vorgenommen und das Gesetz weiter untergliedert.
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen in der Inhaltsübersicht folgen aus den Änderungen im Gesetz selbst.
Zu Nummer 2 (vor Abschnitt 1)
Ausdruck der Neugliederung in drei Teile.
Zu Nummer 3 (§ 5)
zu a)
§ 5 Absatz 2 wird im Rahmen der Erweiterung der Zuständigkeiten um Verfahren aus dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (Nummer 3) und solche aus dem Pfarrerratgesetz (Nummer 4) erweitert.
zu b)
Der neu eingefügte Absatz 4 regelt eine Anzeigepflicht, die sicherstellt, dass die EKD von der Begründung oder Änderung der Zuständigkeit ihrer Kirchengerichte im Voraus informiert ist.
Zu Nummer 4 (§ 6)
Die Erweiterung der Zuständigkeiten in § 6 über die Zuweisungen in § 5 hinaus ist durch die Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz mit Zustimmung des Rates der EKD möglich (Absatz 1) sowie im Wege einer Vereinbarung für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen. Diese Regelungen wurden konkretisiert.
So wurde in Absatz 1 die Zustimmungsnotwendigkeit auch auf die Änderung der Zuständigkeitsregelungen erweitert. Absatz 2 wurde aktiv umformuliert. Gemäß Absatz 3 kann in Ausnahmefällen über die Voraussetzungen des Absatzes 2 hinaus (Anwendung der Kirchengesetze der EKD oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts) die Zuständigkeit der Kirchengerichte der EKD begründet werden. Diese Vorschrift ist ebenso wie die des Absatzes 2 als Kann-Regelung ausgestaltet, damit nicht zwangsläufig eine Begründung der Zuständigkeit erfolgen muss. Damit können unterschiedliche Gesichtspunkte wie zum Beispiel Ähnlichkeiten oder Unterschiede im Kirchenverständnis wie auch praktische Kriterien wie die Auslastung der Kirchengerichte der EKD berücksichtigt werden. Die Regelung ermöglicht ggf. die Übernahme von Satzungsstreitigkeiten des Diakonischen Werkes der EKD bzw. zukünftig des Evangelischen Zentrums für Entwicklung und Diakonie e.V.
Die Verweisung in Absatz 4 auf Vorschriften im Teil 2 des Gesetzes dient der Klarstellung, da nicht alle der für die Kirchengerichte der EKD geltenden Regelungen im Kirchengerichtsgesetz verortet wurden. In den Fällen des Absatzes 3 soll die Ausgestaltung der Vereinbarung überlassen bleiben.
Zu Nummer 5 (§ 7)
Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen werden gemäß § 7, soweit nicht die Zuständigkeit der Disziplinargerichte eröffnet ist, den Verwaltungsgerichten zugeordnet (vgl. § 15 VwGG.EKD). Für diese Streitigkeiten werden zukünftig die Kirchengerichte der EKD zuständig sein. Der bisherige Rechtsweg in erster Instanz zum Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und in zweiter Instanz zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands wird aufgegeben, die entsprechenden Verträge aufgehoben.
Zu Nummer 6 (§ 8)
zu a)
zu aa)
Da sich Amtshilfe auf Hilfe von Behörden und die Rechtshilfe auf Hilfe von Gerichten bezieht, werden die Kirchengerichte klarstellend in § 8 Absatz 1 mit aufgenommen.
zu bb) und cc)
Die Änderungen in § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 KiGG.EKD erfolgen im Gleichklang mit der Neuregelung in § 13 VwGG.EKD. In beide Gesetze wird für den Rechtsbehelf gegen die Verweigerung der zuständigen obersten Dienstbehörde, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, eine Monatsfrist aufgenommen und (dahingehend) ein Zustellungserfordernis für die Mitteilung der Verweigerung.
zu b)
Auch hier werden die Gerichte klarstellend mit aufgenommen.
Zu Nummer 7 (§ 9)
zu a)
Sprachliche Verbesserung.
zu b)
In Absatz 4 wird klargestellt, dass die Amtszeit spruchkörperbezogen ist (vgl. § 5 Absatz 3 VwGG.EKD und § 2 Absatz 1 DG.EKD).
zu c)
Folgeänderung aus Nr. 9a).
zu d)
Die Altersgrenze bei Eintritt in das Gericht (Berufung) aus § 3 Absatz 2 Satz 2 VwGG.EKD und § 50 Abs. 1 S. 2 DG.EKD wird übernommen. Die Altersgrenze für das Ausscheiden von 70 Jahre in § 14 Absatz 1 wird dafür gestrichen.
Zu Nummer 8 (§ 13)
Anlässlich des neuen Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD wird die Formulierung über die Verschwiegenheitspflicht nicht mehr nur auf anhängige Verfahren beschränkt, sondern allgemeiner gefasst.
Zu Nummer 9 (§ 14)
zu a)
Folgeänderung zu Nr. 7d).
zu b)
Das Amt eines Mitglieds des Kirchengerichts muss auch dann enden, wenn die Berufungsvoraussetzungen bei der Berufung nicht vorlagen.
Zu Nummer 10 (§ 19)
Für Zustellungen muss in § 19 nicht mehr auf das staatliche Recht verwiesen werden, da das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD nunmehr die Zustellung für den Bereich der EKD umfassend regelt.
Zu Nummer 11 und 12 (§§ 22 und 23)
Die staatlichen Rechtsgrundlagen haben sich geändert; die Verweisungen in §§ 22 und 23 sind deshalb anzupassen.
Zu Nummer 13 bis 16 (Überschriften)
Ausdruck der Neugliederung des Gesetzes in drei Teile.
Zu Nummer 17 (§ 29)
Redaktionelle Änderungen in § 29 aufgrund der Änderung der amtlichen Bezeichnung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD.
Zu Nummer 18 (§§ 29a und 29b)
Im Rahmen der Zuständigkeitserweiterungen gemäß § 5 (vgl. Begründung zu Nummer 3) werden die §§ 29a und 29b in das Gesetz eingefügt.
In der Folge der Zuständigkeitserweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird wie bei allen Rechtsgebieten gemäß § 29a auf die entsprechende Verfahrensordnung, hier das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD, verwiesen.
Zu Nummer 19 (Überschrift)
Die Änderung ist Ausdruck der Neugliederung des Gesetzes in drei Teile.
Zu Nummer 20 (§ 31)
Übergangsregelungen
Gemäß § 7 werden Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen zukünftig den Verwaltungsgerichten der EKD zugeordnet. Bisher war hierfür der Rechtsweg in erster Instanz zum Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und in zweiter Instanz zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gegeben. Für die dort gerichtshängigen Verfahren bedarf es einer Übergangsvorschrift (Absatz 1).
Für die laufenden Amtszeiten der Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die ebenfalls am 1. Januar 2011 beginnende neue Amtszeit des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, für die bereits die Besetzungsarbeiten laufen, sollen die bisherigen Altersgrenzen bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit fortgelten (d.h. die nach altem Recht Berufenen scheiden weiterhin mit 70 Jahren aus, Nachrückende werden nach den Regelungen des alten Rechts berufen).
Zu Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz soll zeitgleich mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD in Kraft treten.