.Arbeitsrechtsregelung
###§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.01.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Arbeitsrechtsregelung
über die Gewährung einer Funktionszulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sekretariatsdienst an Textverarbeitungssystemen
Vom 3. März 1992
(ABl. EKD S. 210)
zuletzt geändert durch Beschluss vom 25.10.2001 (ABl. EKD 2002 S. 56)
fd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss | 16.12.1992 | ABl. EKD 1993 S. 251 | § 3 | neu gefasst |
2 | Beschluss | 19.1.1994 | keine Fundstelle | ||
3 | Beschluss | 26.10.1995 | ABl. EKD 1996 S. 89 | § 3 Satz 2 | gestrichen |
4 | Beschluss | 25.10.2001 | ABl. EKD 2002 S. 56 | § 1 Abs. 1 | geändert |
5 | Beschluss | 6.11.2008 | Außer Kraft getreten gem. Anmerkung zu § 2 Abs. 1 ARRÜ-DVO.EKD |
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland hat folgende Arbeitsrechtsregelung nach § 2 Abs. 2 ARRG.EKD beschlossen:
#§ 1
Funktionszulage
(
1
)
1 Vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII oder VII, die an Textverarbeitungssystemen arbeiten und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 36 Euro. 2 Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten den Anteil der Funktionszulage, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
(
2
)
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) zustehen.
(
3
)
Die Zulage zählt nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.
#§ 2
Textverarbeitungssysteme
(
1
)
Textverarbeitungssysteme im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind computergestützte Bildschirmarbeitsplätze mit mindestens einem Halbseitenbildschirm (mindestens 20 Zeilen), an denen umfangreiche Textverarbeitungsprogramme eingesetzt werden.
(
2
)
Vollwertige Leistungen liegen vor, wenn umfangreichere Texte einzugeben, zu gestalten und zu überarbeiten sind.
#§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft.