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#Arbeitsrechtsregelung zur Übernahme des Tarifabschlusses 2025 zum TVöD-Bund
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
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Nr. 7, Jahrgang 2025Hannover, den 17. November 2025
A. Evangelische Kirche in Deutschland
Nr. 22Aufhebung des Gutachterausschusses der EKD.
Vom 12. September 2025
####Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 12. September 2025 beschlossen, die Satzung des Gutachterausschusses vom 7. Oktober 2011 (ABl. EKD S. 302), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (ABl. EKD S. 161), und auch den Gutachterausschuss mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 aufzuheben.
Hannover, den 12. September 2025
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
Nr. 23Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland.
Vom 25. September 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat gemäß der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2021 in ihrer Sitzung am 25. September 2025 folgende Beschluss gefasst:
#A. Redaktionelle Korrektur der Anlage 6 AVR.DD
###Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass aufgrund eines Redaktionsversehens im Beschlusstext vom 09.07.2025 unter VII. „Vitaltag für Mitarbeitende mit mindestens 10 Jahren Beschäftigungszeit“ in Satz 1 nach den Worten „im laufenden Kalenderjahr“ das Wort „mindestens“ nicht enthalten ist und stellt fest, dass in Satz 1 das Wort „mindestens“ ergänzt wird.
Die Vorschrift lautet damit insgesamt wie folgt:
„ 1 Mitarbeitende, die nach Anlage 1 eingruppiert sind, und deren Beschäftigungszeit (§ 11a) im laufenden Kalenderjahr mindestens zehn Jahre beträgt bzw. die bis Ablauf des laufenden Kalenderjahres eine Beschäftigungszeit (§ 11a) von 10 Jahren erreichen, erhalten in diesem Kalenderjahr – ab Erreichen dieser Beschäftigungszeit – unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage in der Woche einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (Vitaltag). 2 Soweit der Vitaltag im Kalenderjahr nicht genommen wurde, ist er wie ein Urlaubstag abzugelten. 3 Im Übrigen richten sich die Regelungen für den Vitaltag nach den Bestimmungen für den Erholungsurlaub. 4 § 25a Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Berlin, den 25. September 2025
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland Jörg Kamps Vorsitzender |
Nr. 24Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Vom 24. September 2025
####- Die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 6. April 2025 wird vollständig übernommen. Allerdings tritt § 6 Abs. 1a TVöD erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Arbeitsrechtliche Kommission wird bis zum Inkrafttreten von § 6 Abs. 1a TVöD überprüfen, ob eine Übernahme der Regelung den kirchenspezifischen Strukturen entspricht oder einer Abänderung bedarf.
- Die ARK beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:
Arbeitsrechtsregelung zur Übernahme des Tarifabschlusses 2025 zum TVöD-Bund
Vom 24. September 2025
Aufgrund § 2 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366), geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363), zuletzt geändert am 13. November 2024 (ABl. EKD S. 182) beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission folgende Arbeitsrechtsregelung:
###§ 1
In § 7 DVO.EKD wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 6 Abs. 1 a TVöD findet bis zum 31.12.2026 keine Anwendung.“
#§ 2
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. § 7 Satz 3 DVO.EKD tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Hannover, den 24. September 2025
Arbeitsrechtliche Kommission Dr. Jörg Kruttschnitt Vorsitzender |
Nr. 25Ordnung für den Evangelischen Kirchbautag.
Vom 9. Dezember 2022
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2022 für den Evangelischen Kirchbautag die nachstehende Ordnung erlassen:
####§ 1
Aufgaben, Rechtsträger
(
1
)
Der Evangelische Kirchbautag bezeichnet einen Arbeitsbereich in der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). Er verantwortet die Entwicklung des kirchlichen Bauens und der Kunst in den Kirchen vor dem Hintergrund der allgemeinen planerischen, städtebaulichen und kirchlichen Gesamtentwicklung mit. Er fördert die öffentliche und kirchliche Meinungsbildung durch Stellungnahmen, Entschließungen, Veranstaltung von Symposien und öffentlichen Kirchbautagungen sowie durch publizistische Mittel.
(
2
)
Die Geschäftsführung des Evangelischen Kirchbautages liegt bei der oder dem Kulturbeauftragten des Rates der EKD.
#§ 2
Beirat
(
1
)
Der Rat der EKD beruft einmal in seiner Ratsperiode einen Beirat des Evangelischen Kirchbautages; ihm gehören sieben Personen an, wobei nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder im hauptamtlichen kirchlichen Dienst stehen sollten. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(
2
)
Folgende Mitglieder sollen dem Beirat angehören:
- Drei Expertinnen und Experten aus den Bereichen Architektur, Bildende Kunst, Theologie, Kirche und Kultur,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Bauamtsleitenden der Gliedkirchen der EKD aus kirchlichen Bauämtern sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Ständigen Konsultation der Kunst- und Kulturbeauftragten,
- ein von der EKD entsandtes Mitglied,
- von Amts wegen die zuständige Referentin oder der zuständige Referent im Kirchenamt der EKD sowie
- von Amts wegen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland.
Die oder der Kulturbeauftragte des Rates der EKD nimmt an den Sitzungen des Beirates als Ständiger Gast teil.
(
3
)
Der Rat der EKD beruft ein vorsitzendes Mitglied aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstaben a) und b). Der Beirat wählt unter den nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berufenen Mitgliedern ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
4
)
Das vorsitzende Mitglied des Evangelischen Kirchbautages ist Mitglied des Beirates für die oder den Kulturbeauftragten des Rates der EKD.
(
5
)
Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. Sitzungen können, wenn alle Mitglieder des Beirats zustimmen, auch in digitaler Form stattfinden. Die oder der Kulturbeauftragte des Rates der EKD stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied und dem Kirchenamt der EKD auf und bereitet die Sitzungen vor. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(
6
)
Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen.
(
7
)
Die Amtszeit des Beirates beträgt sechs Jahre in Entsprechung zur Ratsperiode. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht. Für die verbleibende Amtszeit kann ein Mitglied nachberufen werden. Diese Regelung gilt nicht für die nach Absatz 2 Buchstabe a) berufenen Mitglieder des Beirates.
#§ 3
Aufgaben des Beirates
(
1
)
Der Beirat des Evangelischen Kirchbautages hat folgende Aufgaben:
- die Begleitung der Organisation und Durchführung der Evangelischen Kirchbautage,
- die Erarbeitung öffentlicher Stellungnahme zu Fragen des Kirchbaus und der kirchlichen Kunst und
- die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Standards und Orientierungswissen für die Gliedkirchen im Umfeld der Fragen von Nutzung und Nutzungsänderung von Kirchen.
(
2
)
Der Beirat arbeitet eng mit den für das Bauwesen Zuständigen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen, insbesondere mit den kirchlichen Bauämtern.
#§ 4
Organisation
(
1
)
Die Geschäftsstelle des Evangelischen Kirchbautags ist im Büro der oder des Kulturbeauftragten des Rates der EKD angesiedelt und arbeitet in enger Kooperation mit dem Kirchenamt der EKD.
(
2
)
Das vorsitzende Mitglied berichtet dem Rat der EKD in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Evangelischen Kirchbautages.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Präsidium des Evangelischen Kirchbautages vom 22. April 2005 (ABl. EKD 2006 S. 1) außer Kraft.
Hannover, den 9. Dezember 2022
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
B. Gliedkirchliche Zusammenschlüsse
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C. Mitteilungen
Evangelische Kirche in Deutschland – Kirchenamt –
Verlust der Rechte aus der Ordination
####Verlust der Rechte aus der Ordination
Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Dr. Jürgen Frank mit Wirkung vom 16. September 2022 die Rechte aus der Ordination verloren hat.
Hannover, den 12. November 2025
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
Evangelische Landeskirche in Württemberg –
Verlust der Rechte aus der Ordination
####Verlust der Rechte aus der Ordination
Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Hans-Christoph Werner mit Wirkung vom 1. September 2025 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
Stuttgart, den 3. November 2025
Evangelischer Oberkirchenrat |
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich. Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover |