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Richtline zur Gewährung von Studien- und Ausbildungsbeihilfen für angehende Pfarrpersonen der Evangelischen Landeskirche in Baden im Zweitstudium Evangelische Theologie und im Lehrvikariat
(RL - Beihilfen Pfarrpersonen - RL BePf)

Vom 14. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 14, S. 31)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen der Darlehensgewährung

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§ 1
Förderziel

( 1 ) Das Studiendarlehen im Rahmen eines theologischen Zweitstudiums der Evangelischen Landeskirche in Baden soll Menschen dabei unterstützen, den sogenannten „Zweiten Weg ins Pfarramt“ im Sinne des § 16 Abs. 2 PfDG.EKD zu wählen, indem ihnen unabhängig von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung des zweiten Studiums gewährt wird. Der „Zweite Weg“ begreift sich als theologische (Nach-) Qualifizierung und steht allen Menschen offen, die über einen anderen theologischen Studienabschluss als den Magister Theologie verfügen und der den direkten Weg in den Pfarrdienst nach § 2 PfDG.EKD ausschließt, oder die aus anderen Berufen, auch anderen kirchlichen Berufen, in den Pfarrdienst nach § 2 PfDG.EKD wechseln möchten und bereits über eine staatlich anerkannte akademische Ausbildung verfügen.
( 2 ) Das Ausbildungsdarlehen soll darüber hinaus während der Zeit des Lehrvikariats eine Unterstützung bei der Ausbildung zum Pfarrberuf sein, um auf diese Weise eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Für junge Familien mit betreuungsbedürftigen Kindern bestehen oft besondere Herausforderungen, Familienleben und beruflichen Alltag in Einklang zu bringen. Das Ausbildungsdarlehen will hier ansetzen und die Finanzierung von zusätzlicher Betreuung sowie Haushaltshilfen während der Zeit der praktischen Ausbildung ermöglichen.
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§ 2
Anwendungsbereich

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann Studierenden an einer Universität mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einen nichtkonsekutiven Masterstudiengang Evangelische Theologie („Zweiter Weg ins Pfarramt“) absolvieren, dessen Abschluss von der Evangelischen Landeskirche in Baden anerkannt wird, auf Antrag ein Studiendarlehen im Rahmen eines solchen theologischen Zweitstudiums gewähren. Gleiches gilt für Studierende, die ein Ergänzungsstudium in Evangelischer Theologie absolvieren, um dadurch die Erfordernisse für die Meldung zum I. Kirchlichen Examen zu erfüllen.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann ebenso Auszubildenen im Lehrvikariat zur Überwindung von Schwierigkeiten, die sich für junge Familien mit kleinen Kindern oder Kindern mit Behinderung im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ergeben, auf Antrag finanzielle Hilfen in der Form eines Ausbildungsdarlehens gewähren, um auf diese Weise zu helfen, die Betreuungssituation in den Familien zu verbessern.
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§ 3
Allgemeine Bewerbungsvoraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf die antragsstellende Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss zum förderungswürdigen Personenkreis nach § 2 gehören.
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§ 4
Antrag

Bei Antragsstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. ein amtliches Ausweisdokument mit aktueller Meldeanschrift,
  2. ein Nachweis über eine bestehende Kontoverbindung und
  3. eine Erklärung darüber, dass keine weitere Förderung bei einer anderen Gliedkirche der EKD beantragt wurde.
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§ 5
Nachweispflichten

Der Darlehensnehmer ist verpflichtet der Darlehensgeberin folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:
  1. jeden Wohnsitzwechsel sowie den Wechsel des Familiennamens,
  2. jede Änderung der Bankverbindung für die Auszahlung der Darlehensbeträge.
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§ 6
Darlehen

( 1 ) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt auf ein Girokonto bei einem Geldinstitut. Der Darlehensnehmer muss alleiniger Kontoinhaber oder Mitinhaber des für die Auszahlung benannten Girokontos sein. Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt jeweils am Monatsanfang.
( 2 ) Mit dem Tod des Darlehensnehmers endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer weiteren Willenserklärung der Darlehensgeberin bedarf. Das Darlehen ist in diesem Falle zur sofortigen Rückzahlung fällig. Ein Antrag auf Härtefall gemäß § 7 Abs. 3 ist möglich.
( 3 ) Die Darlehensgeberin erstellt am Ende jedes Kalenderjahres einen Kontoauszug und übersendet diesen dem Darlehensnehmer.
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§ 7
Rückzahlung

( 1 ) Bei Übernahme in das Lehrvikariat unmittelbar nach Abschluss des Studiums wird die Rückzahlung des Darlehens im Sinne des § 2 Abs. 1 für eine 24-monatige Karenzzeit ausgesetzt. Die Tilgungsphase beginnt in diesem Fall mit dem Ende des Lehrvikariats. In anderen Fällen beginnt die Tilgungsphase nach Abschluss oder Abbruch des Studiums nach § 2 Abs. 1. Abweichende Vereinbarungen im Darlehensvertrag sind in begründeten Einzelfällen möglich.
( 2 ) Beim Ausbildungsdarlehen im Sinne des § 2 Abs. 2 beginnt die Tilgungsphase nach Beendigung oder Abbruch des Lehrvikariats; Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung.
( 3 ) Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren. Je nach Höhe des gewährten Darlehens ist eine entsprechende monatliche Rückzahlungsrate im Darlehensvertrag festzulegen, wobei die Mindestrate von 100 Euro nicht unterschritten werden darf. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann im Ausnahmefall auf Antrag für einen Zeitraum von maximal einem Jahr die Rückzahlung ausgesetzt oder die Rückzahlungsrate um maximal 50 Prozent herabgesetzt werden.
( 4 ) Bei vorzeitiger Gesamtrückzahlung des Restdarlehens und Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 15 Prozent der Restdarlehenssumme erlassen.
( 5 ) Bei Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden wird die Rückzahlung nach Absatz 3 über einen Bezügeeinbehalt realisiert.
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§ 8
Kündigung

( 1 ) Die Darlehensgeberin ist berechtigt das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn:
  1. der Darlehensnehmer den Vertragsabschluss vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat; dies gilt für das Darlehen nach § 2 Abs. 1 dann, wenn der Darlehensnehmer sich eine Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden in der Evangelischen Landeskirche in Baden gemäß § 4 Abs. 2 OThP erschlichen hat;
  2. über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
  3. der Darlehensnehmer eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat;
  4. der Darlehensnehmer im Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist;
  5. der Darlehensnehmer schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag verletzt hat, insbesondere die Anzeigepflichten nach § 5 Nr. 1, dass der Darlehensgeberin ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist und die Darlehensgeberin den Darlehensnehmer hinsichtlich der verletzten Pflichten abgemahnt hat.
( 2 ) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag kündigen, wenn:
  1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
  2. die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Darlehensgeberin soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
( 3 ) Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der zurückzuzahlende Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Kündigungserklärung bei der Darlehensgeberin eingegangen ist.
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§ 9
Verfahren

( 1 ) Über die Gewährung des Darlehens entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung des Darlehens.
( 2 ) Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. Die Finanzierung der Darlehen erfolgt ausschließlich durch einen hierfür zur Verfügung stehenden Fonds. Rückzahlungen von Darlehen müssen diesem Fonds wieder zugeführt werden.
( 3 ) Mit der Bewilligung der Leistung wird weder ein Anspruch auf Anerkennung der Studienleistung nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD begründet, noch entsteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 10
Darlehensvertrag

Zu Beginn der Förderung ist mit der antragsstellenden Person ein Darlehensvertrag abzuschließen, in welchem die Förderungsbedingungen, die Rückzahlungsmodalitäten sowie die Kündigungsmodalitäten und ein Verweis auf § 9 Abs. 3 aufzunehmen sind. Auf die Mustervorlagen für einen Darlehensvertrag in den Anlagen 1 und 2 zu § 10 wird verwiesen. Die Vorlagen sind zwingend zu verwenden.
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Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen der Darlehensgewährung

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§ 11
Studiendarlehen

( 1 ) Die Dauer der Förderung ist im Fall des § 2 Abs. 1 auf die Dauer des Studiums beschränkt und beträgt maximal drei Jahre. Die monatlichen Auszahlungsbeträge bemessen sich nach dem individuellen Bedarf und liegen zwischen 200 Euro und 1.500 Euro. Der maximale Finanzierungsumfang beträgt 54.000 Euro.
( 2 ) Der Darlehensnehmer kann jeweils mit Wirkung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres eine Herabsetzung oder Erhöhung der monatlichen Darlehensbeträge veranlassen, wobei die monatlichen Auszahlungsbeträge mindestens 200 Euro und höchstens 1.500 Euro betragen müssen. Das Recht auf Änderung der Auszahlungsbeträge ist bis zum 15.02. oder 15.08. jedes Jahres geltend zu machen mit Wirkung zum übernächsten Monat.
( 3 ) Eine weitere Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden in der Evangelischen Landeskirche in Baden nach § 4 Abs. 2 OThP.
( 4 ) Dem Antrag gemäß § 4 ist eine zum beantragten Finanzierungsbeginn gültige Studienbescheinigung über ein Studium nach § 2 Abs. 1 beizufügen.
( 5 ) Bei Übernahme in den Probedienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 25 Prozent des gewährten Darlehensbetrags erlassen. Die konkreten Modalitäten des Erlasses werden in einem persönlichen Beratungsgespräch erörtert, welches die mit dem Erlass verbundenen steuerlichen Folgen für den Darlehensnehmer in Blick nimmt.
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§ 12
Weitere Nachweispflichten für das Studiendarlehen

( 1 ) Die Auszahlung eines Darlehens gemäß § 2 Abs. 1 setzt weiter voraus, dass bis spätestens zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) des laufenden Semesters eine gültige Studienbescheinigung vorgelegt wird.
( 2 ) Während des Studiums sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. eine gültige Studienbescheinigung bis spätestens zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) des laufenden Semesters und
  2. im Studium erbrachte Leistungsnachweise einmal im Jahr zum Ende des jeweiligen Sommersemesters.
( 3 ) Der Darlehensnehmer ist darüber hinaus verpflichtet der Darlehensgeberin folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:
  1. den Abbruch oder die Unterbrechung sowie den Abschluss des Studiums und
  2. die Einlegung eines Urlaubssemesters.
( 4 ) Für die Dauer eines Urlaubssemesters wird die Auszahlung der Darlehensraten ausgesetzt.
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§ 13
Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von Darlehensraten während des Studiums

Die Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensbeträge entfällt, wenn
  1. der Darlehensnehmer nicht immatrikuliert ist,
  2. bis zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) keine Studienbescheinigung vorgelegt wird oder
  3. das Studium abgebrochen wird.
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§ 14
Ausbildungsdarlehen

( 1 ) Die Dauer der Förderung im Fall des § 2 Abs. 2 ist auf die Dauer des Lehrvikariats beschränkt. Zur Unterstützung der Familie der Person im Lehrvikariat kann für Zwecke der Finanzierung einer Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe eine Unterstützungsleistung von 200 Euro bis zu 1.500 Euro monatlich als Darlehen gewährt werden. Die monatlichen Auszahlungsbeträge bemessen sich nach dem individuellen Bedarf und sind in einem gemeinsamen Gespräch mit der Darlehensgeberin zu ermitteln. Der Höchstbetrag soll in Ansatz kommen, wenn im Hinblick auf die familiäre Situation das Lehrvikariat im Teildienst mit einem Umfang von 50% geführt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe der Auszahlungsbeträge existiert nicht.
( 2 ) Eine Fördermöglichkeit besteht nur, wenn dem Haushalt des Darlehensnehmers mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein minderjähriges Kind mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % angehört. Im Falle der Behinderung ist dem Antrag nach § 4 der Anerkennungsbescheid des zuständigen Versorgungsamtes beizufügen.
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Abschnitt 3
Abschlussregelungen

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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. November 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Gewährung von Studienbeihilfen der Evangelischen Landeskirche in Baden im Zweitstudium Evangelische Theologie (RL-Studienbeihilfe – RL-StBH) vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 180), geändert am 15. Januar 2019 (GVBl. S. 86) außer Kraft.
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Anlage 1 zu § 10:

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Muster-Darlehensvertrag
Vertrag über ein Studiendarlehen im Zweitstudium
Evangelische Theologie
(„Zweiter Weg ins Pfarramt“)

zwischen
[Name, Adresse]
¬- im Folgenden „Darlehensnehmer“ genannt –
und der
Evangelischen Landeskirche in Baden,
Blumenstraße 1 – 7, 76133 Karlsruhe
- im Folgenden „Darlehensgeberin“ genannt –
Präambel
Das Studiendarlehen der Evangelischen Landeskirche in Baden soll gemäß Richtlinien zur Gewährung von Studien- und Ausbildungsbeihilfen für angehende Pfarrpersonen (RL-BePf) Menschen dabei unterstützen, den sogenannten „Zweiten Weg ins Pfarramt“ im Sinne des § 16 Abs. 2 PfDG.EKD zu wählen, indem ihnen unabhängig von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung des zweiten Studiums gewährt wird. Der „Zweite Weg“ begreift sich als theologische (Nach-) Qualifizierung und steht allen Menschen offen, die über einen anderen theologischen Studienabschluss als den Magister Theologiae verfügen und der den direkten Weg in den Pfarrdienst nach § 2 PfDG.EKD ausschließt, oder die aus anderen Berufen, auch anderen kirchlichen Berufen, in den Pfarrdienst nach § 2 PfDG.EKD wechseln möchten und bereits über eine staatlich anerkannte akademische Ausbildung verfügen.
§ 1
Darlehensbeträge
(1) Die Darlehensgeberin stellt dem Darlehensnehmer vom [Datum] bis zum [Datum] monatliche Darlehensbeträge in Höhe von [Betrag] zur Verfügung.
(2) Das Darlehen beträgt insgesamt [Betrag].
(3) Der Darlehensnehmer kann jeweils mit Wirkung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres eine Herabsetzung oder Erhöhung der monatlichen Darlehensbeträge veranlassen, wobei die monatlichen Auszahlungsbeträge mindestens 200 Euro und höchstens 1.500 Euro betragen müssen. Das Recht auf Änderung der Auszahlungsbeträge ist bis zum 15.02. oder 15.08. jedes Jahres geltend zu machen mit Wirkung zum übernächsten Monat.
§ 2
Darlehenskonditionen
(1) Das Darlehen ist unverzinslich.
(2) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt unbar auf ein Girokonto bei einem Geldinstitut. Der Darlehensnehmer muss alleiniger Kontoinhaber oder Mitinhaber des für die Auszahlung benannten Girokontos sein. Als Konto wird angegeben [IBAN/BIC].
(3) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt jeweils zum Monatsanfang.
(4) Die Auszahlung des Darlehens setzt voraus, dass bis spätestens zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) des laufenden Semesters eine gültige Studienbescheinigung vorgelegt wird.
(5) Die Dauer der Förderung ist auf die Dauer des Studiums beschränkt und beträgt maximal drei Jahre.
(6) Die Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensbeträge entfällt, wenn
  1. der Darlehensnehmer nicht immatrikuliert ist,
  2. bis zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) keine Studienbescheinigung vorgelegt wird oder
  3. das Studium abgebrochen wird.
(7) Legt der Darlehensnehmer ein Urlaubssemester ein, hat er dies unverzüglich nach Genehmigung desselben durch die Universität der Darlehensgeberin zu melden. Für die Dauer des Urlaubssemesters wird die Auszahlung der Darlehensraten ausgesetzt.
§ 3
Rückzahlung
(1) Bei Übernahme in das Lehrvikariat unmittelbar nach Abschluss des Studiums wird die Rückzahlung des Darlehens für eine 24-monatige Karenzzeit ausgesetzt. Die Tilgungsphase beginnt in diesem Fall mit dem Ende des Lehrvikariats. In anderen Fällen beginnt die Tilgungsphase nach Abschluss oder Abbruch des Studiums.
(2) Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren. Bei Eintritt eines Härtefalls kann die Darlehensgeberin auf Antrag für einen Zeitraum von maximal einem Jahr die Rückzahlung aussetzen.
(3) Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt [Betrag]. Die Rate ist jeweils zum Monatsersten fällig und auf das Konto der Darlehensgeberin [IBAN/BIC] zu überweisen. Bei Eintritt eines Härtefalls kann die Darlehensgeberin auf Antrag statt einer Aussetzung der Rückzahlung nach Absatz 2 die monatliche Rückzahlungsrate für einen Zeitraum von maximal einem Jahr um maximal 50 % herabsetzen.
(4) Bei Übernahme in den Probedienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 25 Prozent des gewährten Darlehensbetrags erlassen.
(5) Bei vorzeitiger Gesamtrückzahlung des Restdarlehens und Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 15 Prozent der Restdarlehenssumme erlassen.
(6) Bei Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden wird die Rückzahlung nach Absätzen 2 und 3 über einen Bezügeeinbehalt realisiert.
§ 4
Weitere Darlehensbestimmungen
(1) Einmal im Jahr zum Ende des jeweiligen Sommersemesters sind die im Studium erbrachten Leistungsnachweise vorzulegen.
(2) Mit der Auszahlung der Darlehensbeträge wird weder ein Anspruch auf Anerkennung der Studienleistung nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD begründet, noch entsteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(3) Die Darlehensgeberin erstellt am Ende jedes Kalenderjahres eine Übersicht zum Stand des Darlehens und übersendet diese dem Darlehensnehmer.
(4) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet der Darlehensgeberin insbesondere folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:
  1. jeden Wohnsitzwechsel sowie den Wechsel des Familiennamens,
  2. jeder Änderung der Bankverbindung für die Auszahlung der Darlehensbeträge,
  3. den Abbruch oder die Unterbrechung sowie den Abschluss des Studiums,
  4. die Einlegung eines Urlaubssemesters.
(5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer weiteren Willenserklärung der Darlehensgeberin bedarf. Das Darlehen ist in diesem Falle zur sofortigen Rückzahlung fällig. Ein Antrag auf Härtefall nach § 3 Absätze 2 und 3 ist möglich.
§ 5
Kündigung
(1) Die Darlehensgeberin ist berechtigt das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn:
  1. der Darlehensnehmer den Vertragsabschluss vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat;
  2. über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
  3. der Darlehensnehmer eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat;
  4. der Darlehensnehmer im Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist;
  5. der Darlehensnehmer schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag verletzt hat, insbesondere die Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 4, dass der Darlehensgeberin ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist und die Darlehensgeberin den Darlehensnehmer hinsichtlich der verletzten Pflichten abgemahnt hat.
(2) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag kündigen, wenn:
  1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
  2. die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Darlehensgeberin soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(3) Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der zurückzuzahlende Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Kündigungserklärung bei der Darlehensgeberin eingegangen ist.
§ 6
Sonstiges
Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
______________________________________________
Ort, Datum Unterschrift Darlehensnehmer
______________________________________________
Ort, Datum Unterschrift Darlehensgeberin
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Anlage 2 zu § 10

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Muster-Darlehensvertrag

Ausbildungsdarlehen für die Zeit des Lehrvikariats
zwischen
[Name, Adresse]
¬- im Folgenden „Darlehensnehmer“ genannt –
und der
Evangelischen Landeskirche in Baden,
Blumenstraße 1 – 7, 76133 Karlsruhe
- im Folgenden „Darlehensgeberin“ genannt –
Präambel
Das Ausbildungsdarlehen der Evangelischen Landeskirche in Baden soll gemäß Richtlinien zur Gewährung von Studien- und Ausbildungsbeihilfen für angehende Pfarrpersonen (RL-BePf) für angehende Pfarrerinnen und Pfarrern während der Zeit des Lehrvikariats eine Unterstützung bei der Ausbildung zum Pfarrberuf sein, um auf diese Weise eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Für junge Familien mit betreuungsbedürftigen Kindern bestehen oft besondere Herausforderungen, Familienleben und beruflichen Alltag in Einklang zu bringen. Das Ausbildungsdarlehen will hier ansetzen und die Finanzierung von zusätzlicher Betreuung sowie Haushaltshilfen während der Zeit der praktischen Ausbildung ermöglichen.
§ 1
Darlehensbeträge
Die Darlehensgeberin stellt dem Darlehensnehmer vom [Datum] bis zum [Datum] monatliche Darlehensbeträge in Höhe von [Betrag] zur Verfügung.
§ 2
Darlehenskonditionen
(1) Das Darlehen ist unverzinslich.
(2) Im Falle der Behinderung eines Kindes ist der Darlehensgeberin spätestes bei Vertragsschluss der Anerkennungsbescheid des zuständigen Versorgungsamtes vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt unbar auf ein Girokonto bei einem Geldinstitut. Der Darlehensnehmer muss alleiniger Kontoinhaber oder Mitinhaber des für die Auszahlung benannten Girokontos sein. Als Konto wird angegeben [IBAN/BIC].
(4) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt jeweils zum Monatsanfang. Die Dauer der Förderung ist auf die Dauer des Lehrvikariats beschränkt.
§ 3
Rückzahlung
(1) Die Tilgungsphase beginnt mit Beendigung oder Abbruch des Lehrvikariats.
(2) Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren. Bei Eintritt eines Härtefalls kann die Darlehensgeberin auf Antrag für einen Zeitraum von maximal einem Jahr die Rückzahlung aussetzen.
(3) Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt [Betrag]. Die Rate ist jeweils zum Monatsersten fällig und auf das Konto der Darlehensgeberin [IBAN/BIC] zu überweisen. Bei Eintritt eines Härtefalls kann die Darlehensgeberin auf Antrag statt einer Aussetzung der Rückzahlung nach Absatz 2 die monatliche Rückzahlungsrate für einen Zeitraum von maximal einem Jahr um maximal 50 % herabsetzen.
(4) Bei vorzeitiger Gesamtrückzahlung des Restdarlehens und Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 15 Prozent der Restdarlehenssumme erlassen.
(5) Bei Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden wird die Rückzahlung nach Absätzen 2 und 3 über einen Bezügeeinbehalt realisiert.
§ 4
Weitere Darlehensbestimmungen
(1) Mit der Auszahlung der Darlehensbeträge wird weder ein Anspruch auf Anerkennung der Studienleistung nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD begründet, noch entsteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(2) Die Darlehensgeberin erstellt am Ende jedes Kalenderjahres eine Übersicht zum Stand des Darlehens und übersendet diese dem Darlehensnehmer.
(3) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet der Darlehensgeberin insbesondere folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:
1. jeden Wohnsitzwechsel sowie den Wechsel des Familiennamens,
2. jeder Änderung der Bankverbindung für die Auszahlung der Darlehensbeträge und
3. den Abbruch oder die Unterbrechung des Lehrvikariats.
(4) Mit dem Tod des Darlehensnehmers endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer weiteren Willenserklärung der Darlehensgeberin bedarf. Das Darlehen ist in diesem Falle zur sofortigen Rückzahlung fällig. Ein Antrag auf Härtefall nach § 3 Absätze 2 und 3 ist möglich.
§ 5
Kündigung
(1) Die Darlehensgeberin ist berechtigt das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn:
1. der Darlehensnehmer den Vertragsabschluss vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat;
2. über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
3. der Darlehensnehmer eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat;
4. der Darlehensnehmer im Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist;
5. der Darlehensnehmer schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen aus dem Darlehens vertrag verletzt hat, insbesondere die Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 3, dass der Darlehensgeberin ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist und die Darlehensgeberin den Darlehensnehmer hinsichtlich der verletzten Pflichten abgemahnt hat.
(2) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag kündigen, wenn:
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2. die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Darlehensgeberin soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(3) Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der zurückzuzahlende Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Kündigungserklärung bei der Darlehensgeberin eingegangen ist.
§ 6
Sonstiges
Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
______________________________________________
Ort, Datum Unterschrift Darlehensnehmer
______________________________________________
Ort, Datum Unterschrift Darlehensgeberin
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