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Geltungszeitraum von: 17.10.2018

Geltungszeitraum bis: 04.05.2021

Rüstzeitrichtlinien
für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr

Vom 17. Oktober 2018

(VOBl des Ev. Militärbischofs A4/2018)

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1. Grundsätze, Ziele und Inhalte von Rüstzeiten
1.1 Grundsätze

101. Rüstzeiten sind wesentlicher Bestandteil Evangelischer Seelsorge in der Bundeswehr.
Sie sind kirchliche Bildungsarbeit, die sich an Soldatinnen und Soldaten sowie deren Familien wendet. Dabei orientieren sie sich u.a. an den Prinzipien der Erwachsenenbildung und der Familienpädagogik. Rüstzeiten sind dienstliche Veranstaltungen der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr.
102. Es gehört zum Auftrag der Militärgeistlichen, Rüstzeiten durchzuführen. Grundsätzlich leiten sie diese und sind für die gesamte Dauer anwesend. Die Pfarrhelferinnen bzw. Pfarrhelfer unterstützen bei der Durchführung. Bei Abwesenheit der bzw. des Militärgeistlichen kann diese bzw. dieser oder die Vakanzvertretung ausnahmsweise die Leitung und Durchführung einer Rüstzeit einer Pfarrhelferin bzw. einem Pfarrhelfer mit entsprechender diakonischer Ausbildung unter nachrichtlicher Beteiligung des zuständigen Evangelischen Militärdekanats übertragen. Im Folgenden werden die Militärgeistlichen und die Pfarrhelferinnen bzw. Pfarrhelfer als „Durchführende“ bezeichnet.
103. Rüstzeiten werden grundsätzlich für Soldatinnen und Soldaten des jeweiligen Seelsorgebereiches und deren Familien durchgeführt.
Bei freier Kapazität können ferner teilnehmen:
  • Zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr und deren Familien,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr und deren Familien,
  • Gäste (z.B. Praktikantinnen und Praktikanten; maximal zwei Gäste. Eine höhere Anzahl von Gästen muss vorher mit entsprechender Begründung schriftlich beim zuständigen Evangelischen Militärdekanat beantragt werden.),
  • Personen, die für die Durchführung der Rüstzeit erforderlich sind (z.B. Referentinnen und Referenten, Kinderbetreuungspersonal),
  • Angehörige ausländischer Streitkräfte, soweit sie zum Zeitpunkt der Durchführung einer Dienststelle der Bundeswehr zugeordnet sind,
  • ehemalige Bundeswehrangehörige oder sonstige teilnehmende Personen und deren Familien (grundsätzlich bis zu 10% der teilnehmenden Personen je Rüstzeit).
104. Die Organisation, Ausgestaltung, Durchführung und Abrechnung von Rüstzeiten obliegt dem jeweiligen Evangelischen Militärpfarramt. In Einzelfällen können auch das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr bzw. die Evangelischen Militärdekanate und der Handlungsbereich Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr Rüstzeiten durchführen.
105. Jede Rüstzeit steht unter einem Thema, das im Programm seinen erkennbaren Niederschlag findet.
106. Rüstzeiten dauern mindestens einen Tag, längstens 14 Tage, einschließlich Hin- und Rückfahrt (Tage der An- und Abreise gelten grundsätzlich als halbe Tage).
107. Die Mindestteilnehmerzahl soll – ohne Durchführende und deren Familien – acht Personen nicht unterschreiten.
108. Die Teilnahme von Familien der Durchführenden an Familienrüstzeiten wird seitens der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr unterstützt.
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1.2 Ziele und Inhalte von Rüstzeiten

109. Rüstzeiten ermöglichen eine ganzheitliche, erfahrungs- und situationsbezogene Erschließung eines Themas. Fragen menschlichen Seins und des christlichen Glaubens kommen zur Sprache. Rüstzeiten fördern gemeinsames Leben und Lernen in der Gemeinschaft.
110. Rüstzeiten werden geprägt durch:
  • Themenarbeit,
  • Andachten und Gottesdienste,
  • gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen,
  • Raum für Seelsorge
unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmenden.
111. Mindestens einmal pro Jahr werden die Inhalte und Schwerpunkte der Rüstzeitarbeit im Kollegium der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr ausgewertet.
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2. Formen von Rüstzeiten
2.1 Rüstzeiten für Soldatinnen und Soldaten

201. Rüstzeiten für Soldatinnen und Soldaten sind speziell auf diese Berufsgruppe ausgerichtet.
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2.2 Überregionale Rüstzeiten

202. Zu besonderen Themen können überregionale Rüstzeiten ausgeschrieben werden.
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2.3 Familienrüstzeiten

203. An Familienrüstzeiten nehmen auch Familien der Soldatinnen und Soldaten teil. Hierzu zählen u.a. Frauenrüstzeiten und Vater-Kind-Rüstzeiten.
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2.4 Rüstzeiten für Konfirmandinnen und Konfirmanden in Militärkirchengemeinden

204. In Militärkirchengemeinden und an Standorten der Auslandsdienststellen können Rüstzeiten für Konfirmandinnen und Konfirmanden durchgeführt werden.
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2.5 Rüstzeiten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

205. Einmal im Jahr können Rüstzeiten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr und deren Familien durchgeführt werden.
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2.6 Rüstzeiten in Zusammenarbeit mit externen Organisationen

206. Rüstzeiten mit externen Organisationen können durchgeführt werden. In einer gesonderten Vereinbarung ist die Erstattung von Kosten für teilnehmende Personen, die nicht bzw. nicht mehr der Bundeswehr angehören, zu regeln.
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3. Finanzierung der Rüstzeiten

301. Rüstzeiten werden aus kirchlichen Haushaltsmitteln und Mitteln aus dem Bundeshaushalt sowie durch Erhebung von Eigenbeträgen finanziert. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist besonders zu beachten. Ausfallkosten sind so gering wie möglich zu halten.
302. Die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel für die Durchführung der Rüstzeiten und deren Einsatz für die in diesen Richtlinien vorgegebenen Ziele und Inhalte liegt bei den Militärgeistlichen.
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3.1 Kostenübernahme aus dem kirchlichen Haushalt

303. Für die Finanzierung der Rüstzeiten wird jährlich ein Budget im Handlungsbereich 12 des Haushaltes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Haushalt) zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Budgets wird jährlich an Hand des prognostizierten Bedarfes durch die Militärbischöfin bzw. den Militärbischof nach Beschlussfassung des Kollegiums der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr beantragt. Der Beirat Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr prüft die beantragte Höhe und die Synode der EKD beschließt die Höhe mit der Entscheidung über den EKD-Haushalt.
304. Die Planung und Überwachung der zugewiesenen Budgets sowie die Genehmigung der Rüstzeiten obliegen den Evangelischen Militärdekanaten und dem Referat II des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr. Es ist sicherzustellen, dass der Handlungsbereich Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr jederzeit seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann.
305. Dazu werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anteilig nach Anzahl der Evangelischen Militärpfarrämter unter Zurückhaltung einer zentralen Budgetreserve auf die zuständigen Evangelischen Militärdekanate virtuell verteilt.
306. Der kirchliche Finanzierungsbeitrag für die Rüstzeiten ergibt sich aus einem Zuschusssystem. Dabei erhält jede teilnehmende Person pro Tag einen nach Einkommensverhältnissen differenzierten Zuschuss. Eine Überschreitung des zugewiesenen Budgets ist nicht zulässig. Die Zuschusshöhe ist im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinien (siehe Abschnitt 4) so zu gestalten, dass die Budgets nicht überschritten werden.
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3.2 Kostenübernahme aus dem Bundeshaushalt

307. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages der EKD mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 sorgt die Bundesrepublik Deutschland für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.
Danach werden aus dem Bundeshaushalt getragen:
  • die Dienstbezüge und die vollständigen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz für die Durchführenden und mit der Planung, Organisation, Abrechnung und Budgetüberwachung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr und seiner nachgeordneten Dienststellen,
  • Mittel für Transport- und Reisekosten der teilnehmenden Personen, Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Handlungsbereichs Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr, Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Sachkosten für Ausbildungs-, Lehr- und Anschauungsmaterial.
Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinien (siehe Abschnitt 4).
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3.3 Eigenbeitrag

308. Die teilnehmenden Personen zahlen einen sozial gestaffelten Eigenbeitrag, der sich aus den Gesamtkosten abzüglich der kirchlichen und staatlichen Mittel ergibt. Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinien (siehe Abschnitt 4).
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4. Durchführungsbestimmungen

401. Der Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin wird beauftragt, Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinien nach Beratung im Kollegium der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr zu erlassen.
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5. In-Kraft-Treten

501. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
B e r l i n, den 17. Oktober 2018
Der Evangelische Militärbischof
Dr. Sigurd R i n k