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Entsendeordnung Dienstnehmerseite für die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland

Vom 12. Oktober 2017

(ABl. EKD 2022 S. 36)

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Entsendung der Dienstnehmerseite in die
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland

( 1 ) Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission veröffentlicht die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission im Amtsblatt der EKD die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission und fordert Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände auf, sich an der Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission zu beteiligen. Dazu müssen sie sich bei dem bzw. den Diakonischen Werk(en) der Gliedkirche(n) spätestens zwei Monate vor Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission anmelden, in dessen bzw. deren Gebiet(en) sie Mitglieder haben.
( 2 ) Die Diakonischen Werke der Gliedkirchen benennen der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission die im Bereich ihres Werkes nach Abs. 1 Satz 2 angemeldeten und die als Sozialpartner der Diakonie tätigen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände. Die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission befragt die benannten Sozialpartner (Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände) mit einer Frist von 6 Wochen, ob sie sich an der Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission beteiligen wollen. Nach Ablauf der Frist lädt die Geschäftsführung die mitwirkungsbereiten Sozialpartner zu einer Versammlung aller Regionen (Entsendeversammlung) ein, in der sie sich auf die Besetzung der Dienstnehmerseite einigen sollen.
( 3 ) Jeder Verband und jede Gewerkschaft kann sich je Region mit in der Regel zwei Vertreter/-innen an der Entsendeversammlung beteiligen.
( 4 ) Die Entsendeversammlung wird von einem Mitglied der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission geleitet.
( 5 ) Die Mitglieder der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission werden nach Regionen entsandt.
1. Region Nord:
Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V., Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V., Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe e.V., Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierten Kirche, Diakonisches Werk Schleswig-Holstein Landesverband der Inneren Mission e.V., Diakonisches Werk Hamburg - Landesverband der Inneren Mission e.V., Diakonisches Werk Bremen e.V.
2. Region Ost:
Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V., Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V., Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V., Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.
3. Region West:
Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL, Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.
4. Region Süd:
Diakonisches Werk Bayern der Ev.-Luth. Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. -, Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V., Diakonisches Werk der Ev. Kirche der Pfalz, Diakonisches Werk der evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
Die Regionen entsenden folgende Anzahl von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission: Region Nord 3, Region Ost 2, Region West 4, Region Süd 3. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
( 6 ) Nach Beratung in den Regionalgruppen fordert der Sitzungsleiter bzw. die Sitzungsleiterin die Vertreter/ -innen der Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften auf, die Personen zu benennen, die als Mitglieder und Stellvertretungen für ihre jeweilige Region entsandt werden sollen; mindestens zwei der Mitglieder müssen ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der vertretenen Region haben.
( 7 ) Als Mitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen können nur Anwesende benannt werden oder Personen, die sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu werden. Der Sitzungsleiter bzw. die Sitzungsleiterin prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen.
( 8 ) Zur Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission sind nur Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände berechtigt, die die erforderliche Mächtigkeit haben.
( 9 ) Sind einzelne Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände in einer Region nicht zur Mitwirkung bereit, fallen die entsprechenden Sitze an die übrigen Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände der Region.
( 10 ) Eine Gewerkschaft oder ein Mitarbeiterverband, in der/dem sich nach ihrer/seiner rechtlichen Organisation nur ein Teil der Mitarbeiterschaft zusammenschließen kann, darf in einer Region höchstens zwei Sitze als Mitglieder, insgesamt höchstens drei Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission einnehmen. Das Gleiche gilt für Stellvertretungen.
( 11 ) Einigen sich die erschienenen Gewerkschaften und Verbände einer Region nicht auf die Besetzung der Sitze der Region, kann jede Gewerkschaft oder jeder Verband binnen einer Woche nach Ende der Versammlung den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Kirchengerichtshofes der EKD mit der Bitte um Entscheidung anrufen.
( 12 ) Der Sitzungsleiter bzw. die Sitzungsleiterin stellt zum Abschluss der Versammlung die Namen der entsandten Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder fest.
( 13 ) Sind in Regionen die Sitze durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände ganz oder teilweise nicht besetzt, sollen alle oder die verbleibenden Sitze durch Vertreter bzw. Vertreterinnen der Gesamtausschüsse der Diakonie oder deren Funktionen wahrnehmende überörtliche Zusammenschlüsse der Mitarbeitervertretungen besetzt werden. Absatz 11 bleibt unberührt. Der Sitzungsleiter bzw. die Sitzungsleiterin stellt fest, in welchen Regionen wie viele Sitze nicht besetzt wurden. Die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission fordert die Gesamtausschüsse oder deren Funktionen wahrnehmende überörtliche Zusammenschlüsse der Mitarbeitervertretungen der entsprechenden Regionen schriftlich auf, Mitglieder und Stellvertretungen in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsenden.
Sind mehr Gesamtausschüsse oder deren Funktionen wahrnehmende überörtliche Zusammenschlüsse der Mitarbeitervertretungen bereit, in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitzuarbeiten als Sitze zur Verfügung stehen, werden die Sitze und Stellvertretungen nach der Mitarbeiterzahl in dem Gebiet der Zusammenschlüsse besetzt.
Der Gesamtausschuss oder dessen Funktion wahrnehmender überörtlicher Zusammenschluss der Mitarbeitervertretungen darf nur solche Mitglieder und Stellvertreter entsenden, die in Einrichtungen beschäftigt sind, die für Mitarbeiter die AVR Diakonie Deutschland oder ein an diese angelehntes Arbeitsrecht anwenden.
( 14 ) Sind für eine Region weder Mitglieder von den Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbänden noch von den Gesamtausschüssen oder deren Funktionen wahrnehmenden überörtlichen Zusammenschlüssen der Mitarbeitervertretungen entsandt, werden die Sitze dieser Region auf die anderen Regionen aufgeteilt.
( 15 ) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Arbeitsrechtlichen Kommission aus oder wird abberufen, entsendet die Gewerkschaft oder der Mitarbeiterverband bzw. der Gesamtausschuss oder der dessen Funktion wahrnehmende überörtliche Zusammenschluss der Mitarbeitervertretungen, die oder der durch das Mitglied vertreten wurde, ein neues Mitglied.
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Zusammensetzung des Fachausschuss
der Arbeitsrechtlichen Kommission – Dienstnehmerseite

( 1 ) Der Fachausschuss setzt sich aus den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie aus Mitgliedern zusammen, die von regionalen Arbeitsrechtlichen Kommissionen entsandt wurden. Das Besetzungsverfahren regeln die folgenden Absätze.
( 2 ) Zur Bildung des Fachausschusses stellt die Geschäftsführung nach der Benennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission fest, welche Arbeitsrechtlichen Kommissionen auf gliedkirchlicher Ebene weder durch ein Mitglied noch durch ein stellvertretendes Mitglied in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten sind. Jede dieser Arbeitsrechtlichen Kommissionen kann ein Mitglied in den Fachausschuss entsenden.
( 3 ) Die in Absatz 2 definierten regionalen Arbeitsrechtlichen Kommissionen (Dienstnehmerseite) werden durch die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich aufgefordert, mitzuteilen, ob sie ein Mitglied in den Fachausschuss entsenden wollen und um die Benennung der Person gebeten.
( 4 ) Benennt eine regionale Arbeitsrechtliche Kommission keinen Vertreter oder Vertreterin, so bleibt der Sitz dieser Arbeitsrechtlichen Kommission im Fachausschuss unbesetzt.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Fachausschuss aus, bestellt die regionale Arbeitsrechtliche Kommission, die durch das Mitglied vertreten wurde, ein neues Mitglied.
( 6 ) Der Fachausschuss ist berechtigt, Gäste, insbesondere Vertreter/-innen von großen überregionalen Trägern, temporär oder dauerhaft hinzuzuziehen.
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