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Wahlordnung der Delegiertenversammlung zur Wahl der Dienstgeberseite für die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland und für den Fachausschuss

Vom 21. Dezember 2021

(ABl. EKD 2022 S. 35)

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A Wahl der Dienstgeberseite
( 1 ) Die Delegiertenversammlung wird von der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission einberufen: Die diakonischen Dienstgeberverbände benennen gemeinsam eine der Anzahl der Diakonischen Werke entsprechende Zahl von Delegierten. Die Geschäftsführung teilt die Namen und den Bereich des Diakonischen Werkes, aus dem die Delegierten stammen, den Diakonischen Werken der Gliedkirchen mit. Die Geschäftsführung lädt mit einer Frist von sechs Wochen zur Delegiertenversammlung ein. Die Delegiertenversammlung soll im Regelfall als Präsenzsitzung stattfinden. Sie kann auch in Form einer virtuellen Sitzung einberufen werden. Die Diakonischen Werke entsenden je einen Vertreter bzw. eine Vertreterin diakonischer Einrichtungen nach Maßgabe des für die jeweiligen Diakonischen Werke geltenden Rechts in die Delegiertenversammlung. Erfolgt keine Entsendung eines bzw. einer Delegierten, soll dies der Geschäftsführung mitgeteilt werden. Die Delegierten müssen schriftlich erklären, dass sie sich an der Wahlhandlung beteiligen werden.
( 2 ) Einigen sich die Delegierten nicht auf eine gemeinsame Wahl, werden die Mitglieder nach zwei Gruppen gewählt:
  1. Aus den Vorschlägen der Delegierten der Dienstgeberverbände 6 Personen
  2. Aus den Vorschlägen der Delegierten der Diakonischen Werke 6 Personen
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
( 3 ) Die Delegiertenversammlung wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und zwei Beisitzende. Bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden leitet die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission die Versammlung. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende fordert die stimmberechtigten Mitglieder zu schriftlichen Wahlvorschlägen auf. Als Kandidaten können nur die anwesenden Delegierten oder Personen, die sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt haben, benannt werden.
( 4 ) Nach Bekanntgabe der Kandidaten fordert der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende die Delegierten zur Entscheidung auf, ob eine gemeinsame Wahl oder eine Wahl nach Gruppen stattfinden soll. Eine Einigung über eine gemeinsame Wahl wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden getroffen. Es sind in getrennten Wahlgängen 12 Mitglieder und 12 stellvertretende Mitglieder zu wählen.
( 5 ) Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Werden nicht mehr Personen vorgeschlagen, als zu wählen sind, gelten diese Personen als gewählt.
( 6 ) Wahlzettel, auf denen mehr Namen angegeben sind, als Mitglieder zu wählen sind, sind ungültig. Wahlzettel, auf denen weniger Namen angegeben sind, sind gültig.
( 7 ) Erfolgt keine Einigung auf eine gemeinsame Wahl, wird die Wahl getrennt für die in Absatz 2 aufgeführten Gruppen durchgeführt. Die Delegierten der Gruppe 1 sollen sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag einigen. Die Wahl der zweiten Gruppe findet erst statt, wenn die Wahl aus der ersten Gruppe abgeschlossen ist. Aus jeder Gruppe sind in getrennten Wahlgängen 6 Mitglieder und 6 stellvertretende Mitglieder zu wählen. Für die Wahl gelten die Absätze 5 und 6.
( 8 ) Wenn nur die Hälfte oder weniger der gewählten Mitglieder im diakonischen Dienst beschäftigt sind, bestimmt das Los das Mitglied, für das die Wahl erneut durchzuführen ist.
( 9 ) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende teilt der Geschäftsführung die Namen der gewählten Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder mit.
( 10 ) Wird von der Delegiertenversammlung ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 8 Absatz 3 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission abberufen, ist auf derselben Versammlung das Mitglied neu zu wählen.
B. Wahl des Fachausschusses
Zur Bildung des Fachausschusses stellt der bzw. die Vorsitzende nach der Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder fest, welche Diakonischen Werke weder durch ein Mitglied noch durch ein stellvertretendes Mitglied in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten sind. Jedes dieser Diakonischen Werke kann ein Mitglied in den Fachausschuss entsenden.