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Erläuterung der Systematik Versorgungslastenverteilung

Vom 12. Dezember 2018

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Die Berechnungen zur Versorgungslastenverteilung kommen zur Anwendung, wenn eine in einem aktiven Dienstverhältnis auf Lebenszeit stehende Person dauerhaft von einer Gliedkirche der EKD in eine andere Gliedkirche wechselt. Im Folgenden wird immer von Pfarrer oder Pfarrerin gesprochen, da diese Personen den weitaus größten Anteil an den Wechselfällen haben. Allerdings gelten die Berechnungen selbstverständlich auch bei Wechseln von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
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I. Ziele der Berechnungen
1. Verursachungsgerechte Verteilung zukünftiger Versorgunslasten
Mit der Einführung der Berechnungssystematik zur Versorgungslastenverteilung ist das Ziel verbunden, die zukünftigen Versorgungslasten (Versorgung und Beihilfe nach Beginn des Ruhestandes) möglichst verursachungsgerecht aufzuteilen und damit im gleichen Verhältnis auf die abgebende und die aufnehmende Gliedkirche zu verteilen, wie der/die Pfarrer/in anteilig in den beiden Gliedkirchen im aktiven Dienst beschäftigt war.
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Dabei sollen die von der abgebenden Gliedkirche zu tragenden Versorgungslasten nicht erst dann geleistet werden, wenn die Versorgungszahlungen tatsächlich eintreten und dann auch nicht über die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit, sondern es soll der Ausgleich zum Zeitpunkt des Wechsels der Gliedkirche durch Zahlung eines Kapitalbetrages erfolgen. Ausbildungszeiten (insbesondere Studium und Vikariat) kommen allen Gliedkirchen, in denen der/die Pfarrer/in Dienst tut, gleichermaßen zugute. Daher sollen diese auch gleichermaßen von den beteiligten Kirchen getragen werden.
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2. Verwendung versicherungmathematischer Methoden
Um dieses Ziel zu erreichen, sind versicherungsmathematische Berechnungen notwendig. Die beteiligten Versorgungskassen haben daher eine Systematik zur Ermittlung eines einmaligen und sofort fälligen Ausgleichsbetrags entwickelt, der zum Zeitpunkt des Wechsels in eine andere Gliedkirche von der abgebenden Gliedkirche zu leisten ist und den Anteil der späteren Versorgungslasten, der auf die abgebende Gliedkirche entfällt, abgilt. Jede Berechnung wird personenindividuell durchgeführt, d.h. mit den individuellen Daten des/r Pfarrer/in.
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II. Ermittlung aller ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der rgf. Dienstbezüge
1. Ermittlung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten
Ausbildungszeiten (insbesondere Studium und Vikariat) kommen allen Gliedkirchen, in denen der/die Pfarrer/in Dienst tut, gleichermaßen zugute. Daher sollen diese Zeiten, die durch die Anerkennung zu ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden - und damit auch zu einer Erhöhung der späteren Versorgung führen - auch gleichermaßen von den beteiligten Kirchen getragen werden.
Die Ausbildungszeiten umfassen insbesondere das Studium und das Vikariat. Mit Eintritt in den Probedienst endet die Ausbildung (i.S. der rgf. Ausbildungszeiten); der/die Pfarrer/in steht für den aktiven Dienst in der Gliedkirche zur Verfügung.
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2. Ermittlung der rgf. Dienstzeiten bei der abgebenden Gliedkirche
Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bis zum Zeitpunkt des Wechsels können ermittelt werden. Diese sind in der Regel bei der abgebenden Gliedkirche angefallen.
Beginn der Berechnungen ist der Beginn des Probedienstes.
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3. Ermittlung der rgf. Dienstzeiten bei der aufnehmenden Gliedkirche
Beim Wechsel wird davon ausgegangen, dass die restliche zukünftige Dienstzeit in der aufnehmenden Gliedkirche durchgängig und in Vollzeit (kein Teildienst) erbracht wird.
Der Eintritt in den Ruhestand und der damit verbundene Beginn der Versorgungszahlungen werden mit dem ersten des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres angenommen. Das 65. Lebensjahr entspricht derzeit in den meisten Gliedkirchen noch dem Alter, in dem die meisten Pfarrer/innen regelmäßig in den Ruhestand treten.
Somit können aus diesen Angaben die voraussichtlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ermittelt werden, die der/die Pfarrer/in in der aufnehmenden Gliedkirche verbringen wird.
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4. Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
(Zusammenführung der Schritte 1 bis 3)
Aus den Berechnungen der Schritte 1 bis 3 kann nun die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit und damit auch der voraussichtliche Ruhegehaltssatz bei Eintritt des/der Pfarrers/in in den Ruhestand berechnet werden.
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5. Ermittlung des prozentualen Anteils der Verteilung der aktiven Dienstzeit
(Zusammenführung der Schritte 1 bis 3)
Aus den bisherigen Angaben geht nun auch hervor, wie viele Jahre der/die Pfarrer/in bereits in der abgebenden Kirche Dienst getan hat und wie viele Jahre dies noch in der aufnehmenden Kirche voraussichtlich sein werden. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit in der abgebenden Kirche wird ins Verhältnis gesetzt zu der Gesamtzahl der bei vollem Dienst bis zum 65 Lebensjahr insgesamt erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Verteilzeiten (Summe aus Schritt 2 und 3)) und ergibt die auf die beteiligten Gliedkirchen jeweils entfallenden prozentualen Anteile der Versorgungslast.
Die Ausbildungszeiten werden bei der prozentualen Verteilung nicht berücksichtigt, da diese den beteiligten Gliedkirchen gleichermaßen zugutekommen und daher anteilig getragen werden sollen.
Eine bis zum Zeitpunkt des Wechsels angefallene dauerhafte oder vorübergehende Teildienstbeschäftigung wird über eine reduzierte ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Diese wirkt sich in einem niedrigeren Ruhegehaltssatz und damit in einer niedrigeren Versorgungslast aus.
Für den Dienst in der aufnehmenden Gliedkirche wird regelmäßig eine Vollbeschäftigung angenommen.
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6. Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zum Zeitpunkt des Wechsels
Der sechste Schritt ist die Ermittlung der aktuellen Dienstbezüge zum Zeitpunkt des Wechsels.
Die Versorgungsleistung eines/r Pfarrers/in wird neben der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vor allem auch durch die Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe bestimmt. Bei der Berechnung der zukünftigen Versorgungslast wird die tatsächliche Besoldungsgruppe (und ggf. eine ruhegehaltfähige Zulage) zum Zeitpunkt des Wechsels der Gliedkirche zugrunde gelegt und davon ausgegangen, dass diese auch für den künftigen Dienst Anwendung findet. Sollte bei der aufnehmenden Kirche eine Beförderung erfolgen, hat sie die entsprechende Erhöhung der Versorgungslast verursacht und daher zu tragen.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Stufenaufstiege weiter erfolgen und daher bei Eintritt des Ruhestands die Endstufe der Besoldungsgruppe erreicht sein wird. Regelmäßig zugrunde zu legen ist der Familienzuschlag der Stufe 1.
Durch Multiplikation ergibt sich eine Jahressumme der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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III. Versicherungsmathematische Berechnung der anteiligen Versorgungslasten
1. Exkurs Versicherungsmathematik
Parameter
Die tatsächlich anzunehmende Höhe der späteren Versorgungslasten - und damit die Grundlage der Berechnung des Ausgleichsbetrages - hängt von weiteren Faktoren ab, die zusätzlich zu berücksichtigen sind:
Alter des/der Pfarrers/in und Lebenserwartung
Das Lebensalter zum Zeitpunkt des Wechsels gibt einen Hinweis auf die durchschnittliche Lebenserwartung des/der Pfarrers/in.
Aus statistischen Erhebungen kann auf die jedem Lebensalter zugeordneten Sterbewahrscheinlichkeiten eines Geburtsjahrgangs geschlossen werden. Diese sind in sogenannten Sterbetafeln hinterlegt. Hieraus kann die durchschnittliche Lebenserwartung berechnet werden. Durch die Angabe von Geburtsjahrgängen ist in sogenannten Generationentafeln darüber hinaus berücksichtigt, dass die Lebenserwartungen voraussichtlich bei jüngeren Personen stetig zunehmen.
Untersuchungen der Versorgungskassen haben zudem gezeigt, dass die Lebenserwartung von Pfarrern/innen signifikant über dem Durchschnitt der gesamten Bevölkerung liegt.
Den Berechnungen wurden daher nicht nur die durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde gelegt, sondern eine zusätzliche Generationenverschiebung von 20 Jahren hinterlegt, die davon ausgeht, dass die erhöhte Lebenserwartung von Pfarrern/innen bereits heute auf dem Niveau liegt, wie es voraussichtlich erst in 20 Jahren dem Durchschnitt der Bevölkerung entspricht. Die Generationenverschiebung wird regelmäßig von den Versorgungskassen analysiert und adjustiert.
In diese Sterbetafeln sind verschiedene weitere Daten integriert. So haben diese beispielsweise eine Wahrscheinlichkeit dafür hinterlegt, wie viele Ruheständler zum Zeitpunkt ihres voraussichtlichen Ablebens verheiratet sind und welches Alter etwaige Hinterbliebene aufweisen. Außerdem ist hinterlegt, wie viele Personen jedes Geburtsjahrgangs voraussichtlich vorzeitig dienstunfähig werden.
Mit der Anwendung der adjustierten Sterbetafeln ist es möglich, die voraussichtliche Dauer der Versorgungszahlungen für die Ruheständler (Pfarrer/innen) und darüber hinaus auch für die Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) zu berechnen.
Dynamik der Besoldung und Versorgung
Die Höhe der Versorgung zum heutigen Zeitpunkt entspricht nicht der Höhe der Versorgung zum Zeitpunkt des zukünftigen voraussichtlichen Eintritts in den Ruhestand. Besoldung und Versorgung werden regelmäßig dynamisiert und erhöhen sich dadurch. Je weiter der Zeitpunkt des voraussichtlichen Ruhestandsbeginns in der Zukunft liegt und je höher die Lebenserwartungen steigen, umso mehr Besoldungserhöhungen sind zu berücksichtigen.
Bei den Berechnungen zur Versorgungslastenteilung wird zugrunde gelegt, dass die Besoldung mindestens einem Kaufkraftausgleich (Inflation) unterliegen dürfte. Angelehnt an die langfristig von der Europäischen Zentralbank angestrebte Inflationsrate, sollte dieser bei jährlich 2,0% liegen.
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Erläuterungen zur Tabelle für Barwertfaktoren
Ein/e Pfarrer/in (x Jahre alt) möchte dauerhaft die Gliedkirche wechseln und hat heute (im Alter x) in der abgebenden Gliedkirche bereits eine Anwartschaft von 1 EUR pro Jahr erdient, die er/sie ab Versorgungsbeginn im Alter 65 ausbezahlt bekommt. Dafür muss heute bereits Geld zurückgestellt werden, um diese Verpflichtung erfüllen zu können. Bis zum Versorgungsbeginn erhöht sich die Anwartschaft durch Besoldungsdynamiken von 2% jährlich. Auch während der Zeit der Versorgungszahlungen wird sich die Pension jährlich um 2% erhöhen.
Gleichzeitig erfolgt auch eine Verzinsung der Rücklagen, die für die Anwartschaft gebildet werden. Als Zinssatz wurde 3,5 % zugrunde gelegt.
Außerdem werden Sterbewahrscheinlichkeiten, sogenannte Sterbetafeln, berücksichtigt, da nicht bekannt ist, wie lange eine einzelne Person lebt. Sterbewahrscheinlichkeiten werden getrennt für Männer und Frauen ermittelt. Frauen leben in der Regel länger als Männer. Für die Barwertfaktoren wurden einheitliche Faktoren für Männer und Frauen verwendet, man hat ein Mischungsverhältnis von 50:50 angenommen.
Verwendet werden die Heubeck-Richttafeln 2005G. Diese Sterbetafeln sind sogenannte Generationentafeln, in denen Sterbewahrscheinlichkeiten für jedes Alter pro Geburtsjahrgang separat angegeben werden. Durch die Angabe der Geburtsjahrgänge wird berücksichtigt, dass z.B. ein 50-jähriger Pfarrer, der 1990 geboren wurde, voraussichtlich länger lebt als ein 50-jähriger Pfarrer, der 1960 geboren wurde.
Der festgestellten längeren Lebenserwartung der Pfarrer und Pfarrerinnen - im Vergleich zu anderen Personengruppen - wird durch eine Generationenverschiebung um 20 Jahre Rechnung getragen, d.h. für einen beispielsweise 1960 geborenen Pfarrer wird die (geringere) Sterbewahrscheinlichkeit einer 1980 geborenen Person verwendet. Die Generationenverschiebung wird regelmäßig von den Versorgungskassen analysiert und adjustiert.
Zusätzlich ist in der Anwartschaft noch berücksichtigt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, der/die Pfarrer/in verheiratet ist und später in der Zeit der Versorgung ein/e Hinterbliebene/r vorhanden ist, der/die nach Tod des/r Pfarrers/in eine Hinterbliebenenversorgung (in Höhe von 55%) bekommt. Zudem wird eingerechnet, dass ein Teil der Berufsgruppe der Pfarrer/innen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dienstunfähig werden wird und dann ebenfalls direkt eine Versorgungsleistung erhält. Diese Wahrscheinlichkeiten sind ebenfalls in den Heubeck-Richttafeln hinterlegt.
Da die Barwertfaktoren für die Versorgungslastenverteilung nur abhängig vom Alter - und damit nicht abhängig von Geburtsjahren - sein sollen, die Richttafeln aber abhängig vom konkreten Geburtsjahr sind, muss ein Berechnungsjahr für die Geburtsjahresbestimmung festgelegt werden. Für die Herleitung der Tabelle beziehen sich alle Alter der wechselnden Personen in der Tabelle daher auf das festgelegte Jahr 2021. Ohne diese Definition wäre die Tabelle jährlich mit hohem Aufwand zu aktualisieren. Mit der Wahl des Jahres 2021 wird ein Mittelwert angenommen, da Systematik und Annahmen der Versorgungslastenteilung spätestens nach drei Jahren überprüft werden sollen.
Verwaltungskosten werden nicht berücksichtigt.
Unter Anwendung all dieser Grundlagen bedeutet dies, dass beispielsweise für eine heute 46-jährige Pfarrerin, die heute eine Anwartschaft von 1 EUR pro Jahr hat, eine Kapitalrückstellung von aktuell 18,02770 € erfolgen müsste, wenn man eine Verzinsung von 3,5% pro Jahr annimmt. Dann hat man - wenn alle Annahmen genauso eintreffen wie zugrunde gelegt - ausreichend Geld zur Verfügung, um dieser Pfarrerin und den Hinterbliebenen aus Vermögenserträgen und Entnahmen ein Leben lang die versprochene Versorgung zu zahlen, die sich während der noch ausstehenden Dienstzeit bis zum Alter 65 durch Besoldungsdynamiken und in der Rentenbezugszeit durch Versorgungsdynamiken um 2% jährlich erhöht.
Zur Berechnung der Höhe der notwendigen Kapitalrückstellungen aller bisher erdienten Anwartschaften wird die heute erreichte Anwartschaft (Jahresversorgung plus NEU: Fixjahresbetrag für Beihilfe) mit dem zum Alter des/r jeweiligen Pfarrers/in gehörenden Barwert aus der Tabelle multipliziert.
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Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Den meisten Pfarrern/innen steht die Gewährung einer Beihilfe zu den Krankheitskosten zu. Diese Leistungen tragen nicht unwesentlich zu den Kosten im Ruhestand eines/r Pfarrers/in bei. Die Beihilfeleistungen steigen mit zunehmendem Alter regelmäßig und fallen im Zeitraum der Versorgungszahlungen in stark erhöhtem Maße an.
Die Beihilfeleistungen während der Zeit des aktiven Dienstes werden von den jeweiligen Dienstherren dann getragen, wenn sie auch anfallen. Daher ist eine Berücksichtigung der Beihilfekosten im aktiven Dienst im Rahmen der Aufteilung der Versorgungslasten auf die beteiligten Gliedkirchen nicht notwendig.
Damit die aufnehmende Gliedkirche die Gesamtkosten der Beihilfe während der Zeit der Versorgung nicht allein tragen muss, sind auch die zukünftigen Kosten der Beihilfe im Ruhestand verursachungsgerecht zu verteilen und daher ebenso wie die Kosten der Versorgung von der abgebenden und der aufnehmenden Gliedkirche anteilig zu übernehmen. Daher ist zu den zukünftigen Versorgungsleistungen eine voraussichtliche Beihilfeleistung hinzuzurechnen.
Berechnungsgrundlage dieses Beihilfebetrags ist - ebenso wie bei der Versorgungsleistung - die derzeitige Beihilfeleistung je Ruheständler bzw. je Witwe/r und die Dynamisierung der Beihilfen in zukünftigen Jahren. Aus den statistischen Auswertungen der Beihilfe rechnenden Versorgungskassen geht hervor, dass die durchschnittlichen Beihilfebeträge aller in einem Bestand befindlichen Ruheständler/innen und Hinterbliebenen etwa 8.300 Euro beträgt. Maßgeblich tragen zu diesem Durchschnittsbetrag die Ruheständler/innen bei, deren Durchschnitt bei etwa 9.200 Euro liegt, während die Witwen/Witwer derzeit durchschnittlich etwa 5.800 Euro erhalten. Diese Verteilung ist nachvollziehbar, da die Kosten der Ruheständler/innen auch Beihilfeerstattungen für Ehegatten erhält. Zudem sind immer mehr Witwen selbst krankenversichert und nicht mehr beihilfeberechtigt.
In die zukünftigen Kosten der Versorgungslasten wird die Beihilfe mit einem durchschnittlichen Jahresbetrag von 9.000 Euro (Vorschlag für Festbetrag, identisch für Ermittlung künftiger Versorgungsbeiträge) je Ruheständler eingerechnet.
Bei Berücksichtigung der Beihilfe wird davon ausgegangen, dass dieser Beihilfebetrag während der Zeit der Versorgungsleistungen jährlich gezahlt wird und die Dynamisierung der Beihilfeleistungen in gleichem Maße erfolgt wie die Dynamisierung der Besoldung und der Versorgungsleistungen. Da dies in der Realität voraussichtlich nicht genau so eintreffen wird - es ist anzunehmen, dass Beihilfekosten anders steigen als Versorgungsleistungen - ist eine regelmäßige Überprüfung der Annahmen und der Beträge unverzichtbar.
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2. Berechnung der anteiligen Versorgungslast der abgebenden Gliedkirche

Unter Berücksichtigung des aktuellen Lebensalters des/der Pfarrers/in zum Zeitpunkt des Wechsels der Gliedkirche und des bereits ermittelten voraussichtlichen Ruhegehaltssatzes kann somit die Höhe der voraussichtlichen gesamten Versorgungslast berechnet werden.
Ist die voraussichtliche gesamte Versorgungslast (Versorgung + Beihilfen) berechnet, soll diese verursachungsgerecht anteilig von den Gliedkirchen getragen werden, in denen der/die Pfarrer/in aktiven Dienst versehen hat.
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IV. Berechnungsschema

Die Versorgungskassen verwenden regelmäßig zur Berechnung der fälligen Ausgleichsbeträge das folgende Berechnungsschema (Beispielfall):
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Konkretisierungen
Die Gliedkirchen haben sich auf folgende Konkretisierungen zur Berechnung geeinigt:
  1. Der Versorgungslastenausgleich soll nur zur Anrechnung kommen, wenn das Dienstverhältnis bei dem neuen Dienstherrn mindestens ein Jahr bestanden hat.
  2. Erfolgt der Versorgungslastenausgleich wegen Wechsels zu einem Dienstherren, zu dem der/die Pfarrer/in bereits abgeordnet war, dann werden die Zeiten der Abordnung nur dann eingerechnet, wenn der neue Dienstherr in der Zeit der Abordnung hierfür einen Versorgungsbeitrag an die abgebende Gliedkirche geleistet hat.
  3. Ist oder war die abgebende Gliedkirche eine Kirche mit Pflichtversicherung der Beschäftigten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der gesetzlichen Rentenversicherung und hat sie für den/die Pfarrer/in im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse DRV eingezahlt, werden diese in Höhe des fiktiven Nachversicherungsbetrags im Zeitpunkt des Wechsels auf den Versorgungslastenausgleich angerechnet.
  4. Ist die aufnehmende Gliedkirche eine Kirche mit Pflichtversicherung der Beschäftigten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist ein eventuell zu entrichtender Nachversicherungsbetrag aus dem regulär berechneten Ausgleichsbetrag zu finanzieren.
  5. Wechselt ein/e Pfarrer/in zu einem späteren Zeitpunkt nach einem Wechsel erneut die Gliedkirche (Mehrfachwechsler), so wird der Versorgungslastenausgleich erneut so berechnet, als habe kein vorheriger Dienstherrenwechsel stattgefunden.
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