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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.05.2017
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/53-2016
Rechtsgrundlage:MVG-K §§ 40 Ziffer 4, 65 Abs. 7; § 62 MVG-EKD, §§ 87 Abs, 2, 68 ArbGG
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke ev. Kirchen in Niedersachsen, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk ev. Kirchen in Niedersachsen e.V. -, Beschluss vom 11. Mai 2016, Az.: 2 VR MVG 12/16
Schlagworte:Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeiten der geistlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Leitsatz:

1) Wegen eines Mangels im Verfahren kann eine Sache nach § 62 MVG-EKD iVm §§ 87 Abs. 2, 68 ArbGG nicht an das erstinstanzliche Kirchengericht zurückverwiesen werden.
2) Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 40 Ziffer 4 MVG-K umfasst die Arbeitszeiten der geistlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3) Eine Vertrauensarbeitszeit kann nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Mitarbeitervertretung eingeführt werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Dienststellenleitung gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke ev. Kirchen in Niedersachsen, Oldenburg und Schaumburg-Lippe e.V. vom 11. Mai 2016, 2 VR MVG 12/16, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten sich darum, ob die Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geistlichen Dienstes der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt.
Die Mitarbeitervertretung wird bei der Festlegung der Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des geistlichen Dienstes nicht beteiligt.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
festzustellen, dass die Festlegung der Lage der Arbeitszeiten der Mitarbeiter des Geist-lichen Dienstes beim Antragsgegner der Mitbestimmung der Antragstellerin unterliegt.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass die Mitarbeitervertretung außerhalb des Verfahrens mit Ausnahme von Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gerügt habe. Es gebe keine Dienstpläne, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geistlichen Dienstes ihre Dienste ohne Vorgaben und Mitwirkung der Dienststellenleitung im Rah-men von Vertrauensarbeitszeit selbst organisierten.
Das Kirchengericht hat dem Antrag der Mitarbeitervertretung mit Beschluss vom 11. Mai 2016 stattgegeben. Gegen diesen Beschluss, der der Dienststellenleitung am 15. Juli 2016 zugestellt wurde, hat sie mit am 15. August 2016 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Dienststellenleitung hält den Beschluss des Kirchengerichts für falsch und meint, dass das Verfahren an das Kirchengericht zurückverwiesen werden müsse, weil dort über einen Be-fangenheitsantrag ohne Mitwirkung von Beisitzerinnen und Beisitzern entschieden worden wäre.
Die Dienststellenleitung beantragt,
den Beschluss des Kirchengerichts vom 11. Mai 2016 abzuändern und den Antrag der Mitarbeitervertretung zurückzuweisen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Kirchengerichts für zutreffend.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 63 Abs. 1 MVG-EKD statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kirchengerichtshof der EKD hat sie zur Entscheidung angenommen.
2) Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kirchengerichtshof hat hierüber zu entscheiden, weil eine Zurückverweisung an das Kirchengericht nicht möglich ist. Der Antrag der Mitarbeitervertretung ist zulässig und begründet.
a) Das Verfahren ist nicht an das Kirchengericht zurückzuverweisen, selbst wenn das Kirchengericht den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der Kammer nicht ohne Beteili-gung der Beisitzerinnen und Beisitzer hätte zurückweisen dürfen. Nach § 68 ArbGG, der nach § 62 MVG-EKD auf das kirchengerichtliche Verfahren anwendbar ist, scheidet eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht aus.
b) Der Antrag der Mitarbeitervertretung ist zulässig und begründet.
aa) Der Antrag ist zulässig. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Mitbestimmungs-rechts bei der Festlegung der Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geistli-chen Dienstes streitig.
bb) Der Antrag der Mitarbeitervertretung ist begründet. Die Mitarbeitervertretung hat nach § 40 Ziffer 4 MVG-K bei der Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieses nicht für die Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geistlichen Dienstes gelten sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Vertrauensarbeitszeit ein solches Mit-bestimmungsrecht entfiele. Die Einführung der Vertrauensarbeitszeit könnte nämlich nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Mitarbeitervertretung erfolgt. Daran fehlt es vorliegend.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).
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