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Ordnung
für das Präsidium des Evangelischen Kirchbautags

Vom 22. April 2005

(ABl. EKD 2006 S. 1)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
(Zugleich eine Neubestimmung für das Kuratorium des Instituts für Kirchenbau und kirchliche Kunst in der Gegenwart)
verabschiedet vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland am 22. April 2005
(Weiterentwicklung der Ordnung für den Arbeitsausschuss für den Evangelischen Kirchbautag vom 1. März 2000)
Der Rat der EKD hat für das Präsidium des Evangelischen Kirchbautages folgende Ordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Das Präsidium des Evangelischen Kirchbautages ist ein Gremium von Fachleuten aus den Bereichen Architektur, Bildende Kunst, Theologie, Kirche und Kultur, das sich für die Entwicklung des kirchlichen Bauens und der Kunst in den Kirchen auf dem Hintergrund der allgemeinen planerischen, städtebaulichen und kirchlichen Gesamtentwicklung mitverantwortlich weiß und die öffentliche und kirchliche Meinungsbildung durch Stellungnahmen, Entschließungen, Veranstaltung von Symposien und öffentlichen Kirchbautagungen sowie durch publizistische Mittel zu fördern versucht.
( 2 ) Das Präsidium arbeitet eng mit den für das Bauwesen Zuständigen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, insbesondere den Kirchlichen Bauämtern, zusammen.
( 3 ) Das Präsidium des evangelischen Kirchbautages vollzieht diese Verantwortung vor allem mittels fünf Aktivitäten:
  1. Organisation und Durchführung der evangelischen Kirchbautage
  2. öffentliche Stellungnahmen zu Fragen des Kirchbaus und der kirchlichen Kunst
  3. gliedkirchliche Beratungsleistungen im Umfeld der Fragen von Nutzung und Nutzungsänderung von Kirchen
  4. Wahrnehmung der Aufgaben des „Kuratoriums des Instituts für Kirchenbau und kirchliche Kunst der Gegenwart“ gemäß § 4 der Ordnung des Instituts vom 30. Januar 1990 (ABl. EKD S. 45)
  5. Herausgabe der Zeitschrift „Kunst und Kirche“.
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§ 2

( 1 ) Das Präsidium des Evangelischen Kirchbautages besteht aus höchstens 15 Personen, wobei nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder im hauptamtlichen kirchlichen Dienst stehen sollten. Zwei Mitglieder sollen auf Vorschlag der Bauamtsleiterkonferenz den kirchlichen Bauämtern angehören, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Evangelische Kirche Hessen-Nassau sollen vertreten sein.
( 2 ) Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Rat der EKD für die Dauer einer Ratsperiode berufen.
( 3 ) Mitglieder des Präsidiums scheiden spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres aus.
( 4 ) Der Rat beruft einen Präsidenten/eine Präsidentin des Evangelischen Kirchbautags und eine/n stellvertretende/n Präsidentin/Präsidenten, die das Präsidium des Evangelischen Kirchbautages nach außen und innen vertreten. Wiederwahl ist zulässig.
Wird der Leiter oder die Leiterin des Instituts für Kirchenbau und kirchliche Kunst der Gegenwart nicht zum Präsidenten/zur Präsidentin des Evangelischen Kirchbautages berufen, soll er/sie stellvertretende/r Präsident/in sein.
( 5 ) Der Präsident/Die Präsidentin ist Mitglied des Beirates für den Kulturbeauftragten der EKD.
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§ 3

( 1 ) Die Geschäftsstelle des Präsidiums des Evangelischen Kirchbautags ist verbunden mit der Assistentenstelle oder der wissenschaftlichen Geschäftsführungsstelle des Instituts für Kirchenbau in Marburg und arbeitet in enger Kooperation mit dem Kirchenamt der EKD zusammen.
( 2 ) Der Präsident/Die Präsidentin berichtet dem Rat der EKD in regelmäßigen Abständen über den Sachstand im Blick auf den Evangelischen Kirchbautag, des Instituts für Kirchenbau und die Zeitschrift Kunst & Kirche.
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§ 4

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2006 an die Stelle der Ordnung vom 30. Januar 2000.