.Ordnung für die Evangelische Zentralstelle
§ 1
§ 2
§ 5
§ 6
Ordnung für die Evangelische Zentralstelle
für Weltanschauungsfragen
Vom 16. September 2022
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat in seiner Sitzung am 16. September 2022 die Neufassung der Ordnung der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) beschlossen:
####§ 1
Aufgaben
(
1
)
Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen ist die zentrale wissenschaftliche Studien-, Dokumentations-, Auskunfts- und Beratungsstelle der Evangelischen Kirche in Deutschland für die religiösen und weltanschaulichen Strömungen der Gegenwart.
(
2
)
1 Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen hat den Auftrag, die Entwicklungen im religiös-weltanschaulichen Bereich zu beobachten und ihre Bedeutung für die Evangelische Kirche in Deutschland zu klären. 2 Sie trägt dazu bei, die Darstellung des christlichen Gottes- und Weltverständnisses im Gegenüber zu anderen Gottes- und Weltverständnissen zur Geltung zu bringen (evangelische Apologetik), und bemüht sich um Koordination und Vernetzung der Arbeit zu religiös-weltanschaulichen Fragen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
3
)
1 Zur Vermittlung ihrer Studienergebnisse regt die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen Studientagungen und Seminare an und führt diese selbst durch. 2 Sie publiziert ihre Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise und arbeitet mit kirchlichen, staatlichen und gegebenenfalls mit privaten Einrichtungen insbesondere aus dem wissenschaftlichen Bereich zusammen, die sich mit religiös-weltanschaulichen Fragestellungen befassen.
#§ 2
Rechtsträger
(
1
)
Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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2
)
Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden ist der Präsident/die Präsidentin des Kirchenamtes.
#§ 3 Organisation
(
1
)
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des EZW nimmt das Kirchenamt der EKD wahr.
(
2
)
1 Das Kirchenamt kann nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates eine Geschäftsordnung für die EZW erlassen. 2 Es kann Angelegenheiten der Geschäftsführung auf Mitarbeitende der EZW übertragen.
(
3
)
Es kann Regelungen für Veröffentlichungen der Zentralstelle und der wissenschaftlichen Mitarbeitenden treffen.
#§ 4 Wissenschaftlicher Beirat
(
1
)
1 Der Rat beruft einmal in seiner Ratsperiode einen Wissenschaftlichen Beirat (im Folgenden „Beirat“); ihm gehören an:
- fünf Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik, Medien und Gesellschaft;
- zwei Vertreter und Vertreterinnen der Gliedkirchen der EKD, insbesondere aus der Weltanschauungsarbeit, sowie eine Vertretung der römisch-katholischen Kirche als ständiger Gast;
- der/die Leiter/in des Konfessionskundlichen Instituts in Bensheim als ständiger Gast;
- eine Vertretung aus dem Kirchenamt der EKD als ständiger Gast. 2 Der Beirat hat die Möglichkeit, zu Sachfragen Gäste zu laden.
(
2
)
Der Rat der EKD beruft den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) - c); den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n wählt der Beirat aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) - c).
(
3
)
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kirchenamtes bedarf.
(
4
)
1 Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2 Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. 3 Sitzungen können, wenn alle Mitglieder des Beirats zustimmen, auch in digitaler Form stattfinden. 4 Die Mitarbeitenden der EZW stellen die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden und dem Kirchenamt der EKD auf und bereiten die Sitzungen vor. 5 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 6 Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 7 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(
5
)
Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen.
(
6
)
1 Die Amtszeit des Beirates beträgt sechs Jahre in Entsprechung zur Ratsperiode. 2 Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht. 3 Für die verbleibende Amtszeit kann ein Mitglied nachberufen werden. 4 Diese Regelung gilt nicht für die nach Abs. 1 a) berufenen Mitglieder des Beirates.
(
7
)
Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der EZW werden zu den Sitzungen beratend hinzugezogen, wenn der Beirat nicht in geschlossener Sitzung tagt.
#§ 5
Aufgaben und Kosten des Beirates
(
1
)
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Er berät die EZW in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, gibt ihr methodische Orientierung und inhaltliche Impulse und unterstützt sie durch publizistische Kooperationsmöglichkeiten.
- Er berät die EKD bei der Auswahl der wissenschaftlich Mitarbeitenden.
- Er fördert und unterstützt die Arbeit der EZW innerkirchlich und in der außerkirchlichen Öffentlichkeit.
- Der/die Vorsitzende berichtet dem Rat der EKD einmal in einer Ratsperiode.
(
2
)
Die Kosten des Beirats sind im Haushalt einzuplanen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Ordnung vom 10. Mai 1996 (ABl. EKD 1996 S. 229) außer Kraft. 3 Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.