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Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude

Vom 18. November 1947

(ABl. EKD 1948, Heft 1, Spalte 4)

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§ 1

Wenn Kirchen und kirchliche Gebäude beflaggt werden, darf nur die Kirchenfahne (violettes Kreuz auf weißem Grund) gezeigt werden.
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§ 2

Unter welchen Voraussetzungen Kirchen und kirchliche Gebäude zu beflaggen sind, richtet sich nach den landeskirchlichen Bestimmungen.
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§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.1#

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1 ↑ Das entsprechende Veröffentlichungsblatt, ABl.EKD, trägt das Datum 1. Januar 1948.