.Geschäftsordnung für den Rat
geändert durch Beschluss vom 25. März 2020 (ABl. EKD S. 66),
Geschäftsordnung für den Rat
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 25. Februar 1994
geändert durch Beschluss vom 25. März 2020 (ABl. EKD S. 66),
zuletzt geändert am 21. März 2025 (ABl. EKD S. 51)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Beschluss | 25.3.2020 | § 3 Abs. 6 | neu angefügt | |
2 | Beschluss | 21.3.2025 | § 3 Abs. 4 § 5 Abs. 2 | ersetzt ersetzt |
Der Rat der EKD gibt sich gemäß Artikel 30 Absatz 5 Satz 3 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
(1)1Der Rat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Ausnahmsweise kann der oder die Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung, so ist sie der nächsten Sitzung vorzubehalten.
(2)1Kann eine Entscheidung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben oder auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, so kann der oder die Vorsitzende sie treffen und das Kirchenamt anweisen, die Entscheidung sofort durchzuführen. 2Er oder sie soll sich nach Möglichkeit mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden hierüber verständigen. 3Die Mitglieder sind über die Entscheidung unverzüglich zu benachrichtigen. 4Die Entscheidung ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(3)1Der Rat kann die Erledigung bestimmter Angelegenheiten einem engeren Ausschuss des Rates übertragen. 2Für sein Verfahren gilt diese Geschäftsordnung entsprechend.
#§ 2
(1)1Ratssitzungen finden nach Bedarf statt. 2Auf Verlangen von 4 Mitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden.
(2)1Zu den Sitzungen lädt der oder die Vorsitzende ein, im Falle seiner oder ihrer Behinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende; wenn auch dieser oder diese verhindert ist, das an Lebensjahren älteste der übrigen Ratsmitglieder. 2Er oder sie bestimmt Zeit und Ort der Sitzung, soweit sie nicht durch Beschluss des Rates festgelegt sind. 3Er oder sie stellt unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates sowie der Anträge der Mitglieder und der Vorschläge des Kirchenamtes die Tagesordnung auf.
(3)Einladung, Tagesordnung und etwaige Vorlagen sollen möglichst in der Hand der Mitglieder sein.
#§ 3
(1)1Der Rat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Sind sowohl der oder die Vorsitzende wie auch der Stellvertreter oder die Stellvertreterin verhindert, so ist der Rat beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(2)1Wird bei der Beschlussfassung die Mehrheit aller Mitglieder des Rates nicht erreicht, so bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Wird diese Mehrheit infolge Enthaltungen nicht erreicht, findet unverzüglich eine weitere Abstimmung statt.
(3)Kundgebungen dürfen nur verabschiedet werden, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder und zwei weitere Mitglieder anwesend sind und mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
(4)1Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kirchenamtes sowie der oder die Bevollmächtigte des Rates nehmen an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil, sofern nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 2In gleicher Weise können die Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen des Kirchenamtes an den Sitzungen des Rates teilnehmen. 3Die Referenten oder Referentinnen des Kirchenamtes können bei der Erörterung von Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes hinzugezogen werden. 4Der Präsident oder die Präsidentin des Diakonischen Werkes wird zu den Sitzungen eingeladen. 5Auch kann der oder die Vorsitzende, wenn der Rat nicht widerspricht, andere Personen hinzuziehen.
(5)Die Sitzungen sind nicht öffentlich; sie stehen unter dem Gebot der Amtsverschwiegenheit.
(6) Der Anwesenheit der zur Teilnahme an den Sitzungen Berechtigten steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
#§ 4
(1)Über jede Sitzung des Rates ist eine Niederschrift anzufertigen; sie kann sich auf die Wiedergabe der Beschlüsse beschränken.
(2)1Für die Niederschrift ist der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes verantwortlich. 2Er oder sie unterzeichnet sie. 3Zu seiner oder ihrer Unterstützung kann er oder sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kirchenamtes hinzuziehen. 4In besonderen Fällen kann eine andere Regelung getroffen werden.
#§ 5
(1)Die Beschlüsse des Rates sind von dem Kirchenamt vorzubereiten und durchzuführen.
(2)1Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kirchenamtes haben den Rat und, wenn er nicht versammelt ist, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Rates über alle wichtigen Geschäfte zu unterrichten. 2Der oder die Vorsitzende kann von ihnen Berichte anfordern und ihnen im Rahmen des § 1 Absatz 2 Weisungen erteilen. 3Die Mitglieder des Rates haben das Recht, in die Akten des Kirchenamtes einzusehen.
(3)Auch die Mitglieder sollen den Rat über alle für seine Arbeit bedeutsamen Angelegenheiten auf dem Laufenden halten, die ihnen in ihrem eigenen Wirkungsbereich bekannt werden.