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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 03.02.2014 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD II-0124/ V36-13 |
Rechtsgrundlage: | MVG.EKD § 41 Abs. 1; AVR.DW.EKD § 12, Anlage 1 |
Vorinstanzen: | Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer - in Münster (Westf.) Beschluss vom 9. Juli 2013 |
Schlagworte: | Eingruppierung eines Hausmeisters |
Leitsatz:
1. Die Tätigkeit als Haustechniker in der Betriebstechnik (Elektrotechnik) erfüllt das An-forderungsprofil der Entgeltgruppe 6; für diese Tätigkeit ist die Qualifikation eines Facharbeiters erforderlich.
2. Darüber hinaus übertragene Tätigkeiten eines fachübergreifenden Bereitschaftsdienstes rechtfertigen keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7, sofern es sich dabei nicht um komplexe Aufgaben mit eigenständiger Wahrnehmung handelt. Komplexe Aufgaben im Sinne der Anmerkung 15 zur Anlage 1 der AVR.DW.EKD liegen nicht vor, wenn die Beseitigung von aufgetretenen fachfremden Problemen durch hinzugezogene Fachfirmen erfolgt.
Tenor:
Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer - in Münster (Westf.) vom 9. Juli 2013 - 2 M 4/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Haustechnikers in die Vergütungsgruppe EG 6 der AVR.DW.EKD zusteht.
Die antragstellende Dienststelle unterhält ein Krankenhaus mit ca. 4.000 Beschäftigten. Der betroffene Mitarbeiter ist 1985 geboren und ist seit Januar 2006 ausgebildeter Elektroinstallateur. Die Dienststelle hat ihn vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 als Haushandwerker in der Betriebstechnik (Elektrotechnik) eingestellt und ihm u.a. Aufgaben der Teilnahme am berufsübergreifenden technischen Bereitschaftsdienst, der Wartung und Instandhaltung aller elektrotechnischen Anlagen und Betriebsmittel, der eigenverantwortlichen Arbeit am ge-samten Elektroversorgungsnetz und der EDV- und Kommunikationstechnik übertragen. Diese Aufgaben erledigt der Mitarbeiter in Absprache mit den Dienstvorgesetzten weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich.
Die Dienststellenleitung hat am 4. Juli 2012 die Mitarbeitervertretung um Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 AVR.DW.EKD ersucht. Nach Erörterung hat die Mitar-beitervertretung am 8. Januar 2013 die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert. Mit dem am 23. Januar 2013 bei der Schlichtungsstelle eingegangenen Antrag begehrt die Dienststel-lenleitung,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters in die EG 6 AVR.DW.EKD vorliegt.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
und die Auffassung vertreten, die Teilnahme am berufsübergreifend organisierten techni-schen Bereitschaftsdienst erfordere über den Ausbildungsberuf hinausgehende Kenntnisse und rechtfertige deshalb die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 AVR.DW.EKD.
Die Schlichtungsstelle hat dem Antrag stattgegeben. Mit der frist- und formgerecht eingeleg-ten und begründeten Beschwerde verfolgt die Mitarbeitervertretung den Antrag auf Zurück-weisung des Feststellungsantrages weiter.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben sind solche der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 41 Abs. 1 MVG.EKD besteht deshalb nicht.
1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVR.DW.EKD ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Nach § 12 Abs. 2 AVR.DW.EKD erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Für die Eingruppierung ist nach § 12 Abs. 3 AVR.DW.EKD nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend; entscheidend ist die für die Ausübung der Tätigkeit in der Regel erforderliche und nicht die formale Qualifikation.
2. Die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe sind grundsätzlich erfüllt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeits-beispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (KGH.EKD, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - II-0124/T16-11 - www.kirchenrecht-ekd.de). Enthält eine Eingruppierungsbestimmung neben einem Obersatz Richtbeispiele, ist deshalb zunächst zu prüfen, ob ein Richtbeispiel einschlägig ist. Wird die Tätigkeit vom Richtbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale zurückzugreifen.
3. In die Entgeltgruppe 6 sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten eingruppiert, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen, als Richtbeispiel wird der Facharbeiter genannt. In die Entgeltgruppe 7 sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen, eingruppiert. Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von komplexen Aufgaben u.a. in den Tätigkeitsbereichen Handwerk und Technik. Komplex sind nach Anmerkung 15 zur Anlage 1 der AVR.DW.EKD Aufgaben mit vielschichtigen und verschiedenen Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen.
a) Die dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit in der Betriebstechnik (Elektrotechnik) erfüllt das Anforderungsprofil der Entgeltgruppe 6, ihm ist damit eine Tätigkeit übertragen worden, für die die Qualifikation eines Facharbeiters erforderlich ist.
b) Die darüber hinaus mit der Einstellung übertragenen Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst rechtfertigen keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7. Da die Richtbeispiele nicht ein-schlägig sind, ist auf die allgemeinen Obersätze zurückzugreifen. Dem Mitarbeiter sind im Bereitschaftsdienst zwar Tätigkeiten zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen worden, diese sind aber nicht komplex im Sinne der Anmerkung 15 zur Anlage 1 der AVR.DW.EKD. Sie setzen nicht Wissen und Fähigkeiten aus weiteren Bereichen voraus, die miteinander verknüpft werden müssen. Zwar ist der Mitarbeiter zunächst zuständig, wenn im Bereitschaftsdienst nicht nur ein elektrisches sondern ein anderes technisches Problem auftritt. Dabei handelt es sich weitgehend jedoch nur um Tätigkeiten der unmittelbaren Störungsbe-seitigungen, es sind aber keine komplexen Aufgaben aus anderen Handwerksberufen mit zu erledigen. Komplexe Aufgaben wären ihm übertragen, wenn die selbstständige Erledigung auch der fachfremden Probleme erwartet würde. Dies ist nach dem wechselseitigen Vortrag aber nicht der Fall. Lassen sich Störungen nicht einfach beheben, zieht der Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes eine Fachfirma hinzu; ggfs. werden die Probleme in der nachfolgenden Schicht durch den fachlich zuständigen Mitarbeiter der Haustechnik erledigt.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).