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Geltungszeitraum von: 24.10.1997

Geltungszeitraum bis: 07.12.2012

Ordnung des Anna-Paulsen-Hauses
(Frauenstudien- und -bildungszentrum
der Evangelischen Kirche in Deutschland)1#

Vom 24. Januar 1997
(ABl. EKD 1997 S. 168)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 23./24. Januar 1997 nachstehende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Auftrag

  1. Das Anna-Paulsen-Haus, Frauenstudien- und -bildungszentrum der Evangelischen Kirche in Deutschland (FSBZ), hat die Aufgabe, Studien- und Bildungsarbeit von Frauen für Frauen wahrzunehmen sowie Dokumentations- und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten gemäß der von der Synode in Bad Wildungen 1991 beschlossenen Konzeption für ein Frauenstudien- und -bildungszentrum. In ihr wurden die Rahmenziele des FSBZ beschlossen:
    Schritte auf dem Weg zur Gemeinschaft zwischen Frauen und Männern sind Schritte zur Erneuerung unserer Kirche. Das Frauenstudien- und -bildungszentrum soll ein Ort sein, an dem Hindernisse aufgearbeitet werden, die auf diesem Weg liegen …
    Im Frauenstudien- und -bildungszentrum soll das Nachdenken, Einüben, Vermitteln und Anwenden neuen Wissens, neuer Motivationen und Fähigkeiten aus der Perspektive von Frauen geschehen. Das FSBZ soll Frauen einen Freiraum bieten, in dem sie ihre eigenen Fragestellungen bearbeiten und ihnen gemäße Antworten entwickeln können.
    Dies schließt die Offenheit gegenüber Impulsen aus der ökumenischen und der nichtkirchlichen Frauenbewegung ein. Das FSBZ soll ein Ort der Begegnung und des wechselseitigen und gemeinsamen Lernens sein. Die schon immer bestehende Zusammenarbeit von Frauen aus BEK und EKD wird an diesem Ort unter den veränderten Bedingungen der vereinigten Kirche vertieft und neu gestaltet werden.
  2. Es erfüllt seinen Auftrag durch Studien- und Bildungsangebote für Frauen aus Landeskirchen und kirchlichen Einrichtungen und Gruppen, Diensten und Werken. Gemäß seiner Konzeption ist das Frauenstudien- und -bildungszentrum auch offen für Frauen aus nichtkirchlichen Bereichen.
  3. Das Frauenstudien- und -bildungszentrum soll Bedarf und Impulse aus der kirchlichen Praxis aufgreifen. Die Ergebnisse seiner Arbeit sollen einen Beitrag zur Erneuerung der Kirche leisten und helfen, mehr Gerechtigkeit für Frauen in der Kirche zu schaffen.
  4. Die Studien- und Bildungsarbeit soll sich auf vier Bereiche konzentrieren:
    1. Kirche als Ort geistlichen und sozialen Lebens
    2. Kirche als Arbeitgeberin
    3. Kirche als Institution
    4. Kirche im Kontext gesellschaftlicher Wirklichkeit
  5. Das Frauenstudien- und -bildungszentrum steht jeder Frau offen, die für Frauenanliegen in Theologie, Kirche und Gesellschaft aufgeschlossen ist. Das Angebot richtet sich vor allem an Frauen, die über ihr eigenes Erfahrungs- und Arbeitsfeld hinaus an der Verwirklichung einer frauengerechten und geschwisterlichen Kirche mitarbeiten wollen und als Multiplikatorinnen die im FSBZ erarbeiteten Erkenntnisse, Konzeptionen und Qualifikationen in die Kirche, insbesondere die gemeindliche Arbeit, hineintragen können.
  6. Die neue Einrichtung muss offen zur Welt sein. Säkulare Frauen und Frauen anderen – z. B. jüdischen oder islamischen – Glaubens sollten öfter Gesprächspartnerinnen sein.
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§ 2
Rechtsträger

  1. Das Frauenstudien- und -bildungszentrum ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Dienstaufsicht liegt beim Präsidenten des Kirchenamtes.
  2. Das Frauenstudien- und -bildungszentrum wird in Rechtsangelegenheiten vom Kirchenamt der EKD vertreten.
  3. Die Personal- und Sachkosten des Frauenstudien- und -bildungszentrums trägt die EKD nach Maßgabe ihres Haushalts- und Stellenplans.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Die Arbeit des Frauenstudien- und -bildungszentrums wird begleitet und beraten von einem Kuratorium. Das Kuratorium bestimmt – unbeschadet der Zuständigkeit des Rates der EKD nach Art. 29 Abs. 1 der Grundordnung der EKD – die Richtlinien für die Arbeit des Frauenstudien- und -bildungszentrums im Rahmen des von Rat und Synode beschlossenen Konzepts.
  2. Das Kuratorium macht dem Rechtsträger Vorschläge für die Ein- und Anstellung, die Kündigung und Entlassung der Studienleiterinnen. Es berät den Rechtsträger in Fragen der Personalwirtschaft und Personalplanung.
  3. Das Kuratorium beschließt nach Vorlage durch die Studienleiterinnen den Entwurf des Wirtschaftsplanes, der dem Rechtsträger zur Begründung für die jeweilige Bedarfsanmeldung vorzulegen ist.
  4. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
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§ 4
Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird vom Rat der EKD für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
  2. Das Kuratorium setzt sich aus maximal 12 Personen zusammen, die folgenden Arbeitsfeldern angehören:
    1. Frauenbezogene Arbeitsfelder
      (z. B. kirchliche Frauenverbände, Initiativen, Schwesternschaften, Diakonie, kirchliche Frauenreferate; außerkirchliche frauenbezogene Einrichtungen, Initiativen und Zusammenschlüsse)
    2. Bildungsbezogene Arbeitsfelder
      (z. B. Verbände und Einrichtungen der kirchlichen Erwachsenenbildung, Familienbildung und Fortbildung; außerkirchliche bildungsbezogene Einrichtungen, Initiativen und Zusammenschlüsse)
    3. Wissenschaftsbezogene Arbeitsfelder
      (z. B. theologische und sozialwissenschaftliche Frauenforschung, universitäre und außeruniversitäre Feministische Theologie, kirchliche Forschungs- und Studienstätten)
    4. Kirchliche Gremien und Institutionen
      (Landeskirchen, EKD-Synode und Rat der EKD)
  3. Für die Nach- und Neuberufung von Kuratoriumsmitgliedern hat das Kuratorium ein Vorschlagsrecht.
  4. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Reisekosten und Tagegelder werden nach den bei der EKD üblichen Sätzen gewährt.
  5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.
  6. Das Kuratorium bleibt bis zur ersten, konstituierenden Sitzung des neugewählten Kuratoriums im Amt.
  7. Die Studienleiterinnen des Frauenstudien- und -bildungszentrums nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
  8. Die im Kirchenamt der EKD zuständige Referentin oder der Referent nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
  9. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
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§ 5
Geschäftsführung des Frauenstudien- und -bildungszentrums

  1. Die Studienleiterinnen werden vom Rat der EKD berufen und abberufen. Das Kuratorium macht nach Anhörung der Studienleiterinnen dafür Vorschläge.
  2. Die Geschäftsführung wird für die Dauer von jeweils zwei Jahren von einer der Studienleiterinnen wahrgenommen.
  3. Die geschäftsführende Studienleiterin wird auf Vorschlag der Studienleiterinnen vom Kuratorium benannt.
  4. Die geschäftsführende Studienleiterin vertritt das Frauenstudien- und -bildungszentrum nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der vorliegenden Konzeption selbständig nach außen. Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan des Frauenstudien- und -bildungszentrums.
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§ 6
Inkrafttreten der Ordnung

Diese Ordnung tritt am 24. Januar 1997 in Kraft.