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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:10.07.1997
Aktenzeichen:VerwG.EKD 0124/B3-97
Rechtsgrundlage:MVG.EKD. §§ 54, 55, 63 Abs. 1, ÜbernG Mecklenburg § 5, VGG.EKD §§ 3, 13, 16, VwGO § 125 Abs. 2, BRAGO § 8 Abs. 2
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs, Entscheidung v. 13.2.1997; Fundstellen: Die Mitarbeitervertretung 5/97 S. 246; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 1998 S. 31
Schlagworte:Beteiligten- und Prozeßfähigkeit eines GMAV;, grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
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Leitsatz:

1. Ist zwischen den Beteiligten eines Beschlußverfahrens streitig, ob die Amtszeit eines Beteiligten (Organ oder Ausschuß nach MVG) abgelaufen ist oder noch fortbesteht, so ist während der Dauer des Beschlußverfahrens von der Beteiligten- und Prozeßfähigkeit des betreffenden Beteiligten auszugehen (im Anschluß an BAG und BGH).
2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne des § 63 Abs. 1 Buchst. h) MVG.EKD ist zu bejahen, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche Rechtsordnung ist (im Anschluß an die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache).

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Schlichtungsstelle der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 13. Februar 1997 wird verworfen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über das Ende der Amtszeit des Antragstellers.
Die Antragsgegnerin wendet seit dem 1. Januar 1995 aufgrund ihres Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG.EKD) vom 6. November 1992 (im folgenden kurz: ÜbernG Mecklenburg) das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG.EKD) vom 6. November 1992 (im folgenden kurz: MVG.EKD) an. Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1997 novelliert worden durch Kirchengesetz vom 6. November 1996.
Nach § 5 Abs. 1 ÜbernG Mecklenburg wird für die Mitarbeitervertretungen im Bereich der Landeskirche, ihres Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder ein Gesamtausschuß der Mitarbeitervertretungen gebildet. Nach § 5 Abs. 2 besteht der Gesamtausschuß aus:
a) drei Mitgliedern aus dem Bereich der kirchlichen Körperschaften,
b) drei Mitgliedern aus dem Bereich des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder, wobei die verschiedenen Bereiche des kirchlichen Dienstes angemessen berücksichtigt werden sollen.
Die Mitglieder werden von den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen aus dem Kreis der Vorsitzenden gewählt.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen (Abs. 3), die Dienststellen haben die Mitglieder des Gesamtausschusses für die notwendige Zeit unter Beibehaltung der Bezüge freizustellen (Abs. 4), die erforderlichen Kosten der laufenden Geschäftsführung werden von der Landeskirche getragen (Abs. 5).
Nach der Feststellung der Schlichtungsstelle gab es vor dem Inkrafttreten des Übernahmegesetzes nur im Bereich der Diakonie eine geregelte Gesamtvertretung, in der verfaßten Kirche nur einen Koordinierungsausschuß mit Billigung des Oberkirchenrates ohne rechtliche Grundlage. Überwiegend aus Vertretern der Diakonie schlossen sich die Mitarbeitervertretungen 1994 zusammen und nannten sich später in Gesamtausschuß der Mitarbeitervertretungen um. - Dieser Gesamtausschuß ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren.
Nach der Darstellung der Antragsgegnerin ist nach Abschluß der Neuwahlen zu den Mitarbeitervertretungen in der Mecklenburgischen Landeskirche am 30. April 1996 ein Gesamtausschuß im Sinne des § 5 Abs. 2 ÜbernG Mecklenburg bislang nicht gebildet worden.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 1997 hat sich der Antragsteller an die Schlichtungsstelle gewandt und geltend gemacht, bis zur Neuwahl eines Gesamtausschusses sei er weiterhin im Amt. Er hat folgende Anträge angekündigt:
1. festzustellen, daß der Gesamtausschuß der Mitarbeitervertretungen bis zur Neuwahl des GMAV rechtlich legitimiert sei und somit die Freistellungs- und Kostenregelungen wirksam seien,
2. den GMAV zu legitimieren, den bereits im September 1996 gewählten Wahlvorstand am 4.3.1997 im Rahmen der turnusmäßigen GMAV-Beratung erneut als Wahlvorstand zur Einhaltung der Dreimonatsfrist nach MVG.EKD zu benennen.
Zu einer Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer der Schlichtungsstelle ist es nicht gekommen. Der Vorsitzende hat jedoch, wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, im Einverständnis mit den Beteiligten mit diesen ein informelles Gespräch geführt und dann "im Wege der Dringlichkeit" die folgende "Entscheidung" getroffen:
1. Die Anträge vom 29.1.1997 werden als unzulässig zurückgewiesen, da ein handlungsberechtigter GMAV nicht besteht.
2. Der Oberkirchenrat wird gebeten, möglichst unter Verwendung des Zeitpunktes und des Versammlungsortes am 18.3.1997 die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung zur Durchführung der Wahl eines neuen Gesamtausschusses einzuladen.
3. Die Mitarbeitervertretungen und die Dienststellenleitungen sind unverzüglich zu unterrichten.
Zur Begründung ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Neuwahlen zu den Mitarbeitervertretungen seien gemäß § 8 ÜbernG und § 15 MVG.EKD in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1996 vorgenommen worden. Es habe allerdings Verzögerungen gegeben. Insoweit hätten die bisherigen Mitarbeitervertretungen die Geschäfte bis zum 31. Oktober 1996 weitergeführt. Ab 1. November 1996 seien sie jedoch auch ohne Neuwahl kraft Gesetzes (§ 15 MVG.EKD) aufgelöst. Für die Neubildung gelte entsprechendes (§ 54 MVG.EKD). Selbst wenn hinsichtlich der Zusammensetzung und des Zustandekommens des Gesamtausschusses gewisse Zweifel bestünden, mit dem 1. November 1996 sei die Legitimation entfallen.
Gegen den am 18. Februar 1997 zugestellten Beschluß der Schlichtungsstelle hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 1997, eingegangen am 10. März, Beschwerde ("Feststellungsklage") eingelegt und diese mit Anwaltsschriftsatz vom 2. April 1997 begründet.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschluß der Schlichtungsstelle sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Der Vorsitzende habe seine Alleinentscheidung ohne einen entsprechenden Antrag getroffen. Das sei unzulässig. Weiter könne aber auch die Sachentscheidung der Schlichtungsstelle keinen Bestand haben:
§ 54 MVG.EKD eröffne den Gliedkirchen die Möglichkeit, in ihren Regelungen die Bildung von Gesamtausschüssen vorzusehen. Das Übernahmegesetz der Antragsgegnerin sehe dazu lediglich die Bildung eines Gesamtausschusses für den Bereich der verfaßten Kirche und der Diakonie vor, bestimme die Anzahl seiner Mitglieder und regele die Ansprüche auf Arbeitsbefreiung und die Kostentragung. Nicht geregelt sei dagegen die Amtszeit des Gesamtausschusses. Die Schlichtungsstelle gehe davon aus, daß es sich bei dem Gesamtausschuß um ein mit den Mitarbeitervertretungen akzessorisch verbundenes Gremium handele. Daraus werde abgeleitet, daß die Amtszeit des Gesamtausschusses mit der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen ende. Dabei werde aber nicht berücksichtigt, daß es eine solche einheitliche Amtszeit nicht gebe. Es gebe zwar eine allgemeine Wahlzeit, aber nicht nur tatsächlich, sondern auch vom rechtlichen Modell her hiervon abweichende Amtsperioden einzelner Mitarbeitervertretungen. Die Amtszeit des Gesamtausschusses müsse daher nicht mit der Amtszeit der Mehrzahl der Mitarbeitervertretungen übereinstimmen. Der Schlichtungsstelle könne daher in ihrer Begründung nicht gefolgt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung der Schlichtungsstelle aufzuheben und festzustellen, daß der Gesamtausschuß unter ihrem Vorsitzenden weiterhin im Amt sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Der Gesamtausschuß sei für Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht aktiv legitimiert. Im übrigen ende die Amtszeit eines Gesamtausschusses automatisch mit Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen. Dies ergebe sich aus dem Inhalt, dem Sinn und dem Zweck der Regelungen über den Gesamtausschuß (§§ 54 und 55 MVG.EKD i.V.m. § 5 ÜbernG Mecklenburg). Nach § 5 Abs. 2 ÜbernG würden die Mitglieder des Gesamtausschusses von den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen aus dem Kreis der Vorsitzenden gewählt. Dadurch sei sichergestellt, daß jeweils nach Ablauf des Wahlzeitraumes zu den Mitarbeitervertretungen nur die neu gewählten Vorsitzenden aus ihren Reihen einen Gesamtausschuß bilden könnten. Dies schließe aus, daß der bisherige Gesamtausschuß weiter im Amt bleibe und daß nicht wieder als Mitglieder von Mitarbeitervertretungen Gewählte weiterhin dem Gesamtausschuß angehörten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, insbesondere wegen aller Einzelheiten, wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft, weil nach der Enumeration der §§ 3 VGG.EKD, 63 Abs. 1 MVG.EKD kein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß der Schlichtungsstelle gegeben ist, insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage vorliegt. Da es folglich an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde fehlt, mußte sie nach § 16 Satz 1 VGG.EKD in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen werden.
1. Allerdings konnte der Antragsteller wegen der Frage, ob er weiterhin im Amt sei, die Schlichtungsstelle anrufen und auch gegen deren verneinende Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Denn der nach § 5 ÜbernG Mecklenburg gebildete Gesamtausschuß kann - allgemein gesehen - Beteiligter im mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlußverfahren sein und ist in diesem Verfahren auch prozeßfähig (verfahrensfähig). Im Beschlußverfahren sind nämlich außer natürlichen und juristischen Personen auch die vom Gesetz aufgeführten Stellen (Dienststellen, mitarbeitervertretungsrechtliche Organe und Ausschüsse) beteiligtenfähig. Zu diesen Stellen gehört auch der Gesamtausschuß der Mitarbeitervertretungen. Dieser ist weiter prozeßfähig, d.h. er kann im Verfahren Prozeßhandlungen selbst oder durch einen gewählten Vertreter vornehmen. Prozeßfähig im Beschlußverfahren sind die Stellen, die als solche im Mitarbeitervertretungsrecht bestimmte gesetzlich geregelte Befugnisse wahrnehmen können (vgl. zur Prozeßfähigkeit im Beschlußverfahren allgemein Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 81 Rdnrn. 42, 43, § 10 Rdnr. 39, m.w.N.).
Zwar regelt § 5 ÜbernG Mecklenburg nur Bildung, Zusammensetzung, Freistellung und Kosten der laufenden Geschäfte des GMAV, äußert sich dagegen nicht ausdrücklich hinsichtlich seiner Aufgaben. Da § 5 ÜbernG aber auf § 54 MVG.EKD Bezug nimmt, ist davon auszugehen, daß auch die einschlägigen Bestimmungen des MVG.EKD über die Gesamtausschüsse gelten sollen. § 55 MVG.EKD führt Aufgaben des GMAV auf. Diesen Aufgaben entsprechen andererseits auch bestimmte Befugnisse, wie aus der Verweisung des § 54 Abs. 2 MVG.EKD hervorgeht.
Zugunsten des Antragstellers wird angenommen, daß er einen GMAV im Sinne des § 5 ÜbernG Mecklenburg darstellt und daher als solcher während seiner Amtszeit beteiligten- und prozeßfähig ist. Da die Beteiligten sich darüber streiten, ob die Amtszeit des Antragstellers abgelaufen ist oder noch fortbesteht, ist auch während der Dauer des Beschlußverfahrens von der Beteiligten- und Prozeßfähigkeit des Antragstellers auszugehen (vgl. zu dieser Frage allgemein Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 10 Rdnr. 43 mit Hinweis auf BAG AP Nr. 4 zu § 2 Tarifzuständigkeit sowie auf BGHZ 24, 94).
2. Der Beschwerde fehlt es jedoch an der Statthaftigkeit, weil § 63 Abs. 1 MVG.EKD die Beschwerdeinstanz nicht eröffnet gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle über die Dauer der Amtszeit eines Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen. Es liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage vor (§ 63 Abs. 1 Buchst. h) MVG.EKD).
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne der genannten Vorschrift ist zu bejahen, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche Rechtsordnung ist (vgl. zu dem Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 72 Rdnrn. 12 bis 16, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn die einschlägige gesetzliche Regelung eindeutig ist. Das ist hier der Fall.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird bestimmt durch den Beschwerdeantrag des Antragstellers. Dieser zielt auf die Feststellung, daß der Antragsteller weiterhin im Amt ist. Es geht nicht um die allgemeine Frage, wann die Amtszeit eines GMAV endet, sondern um die besondere Frage, ob der Antragsteller noch im Amt ist. Diese Frage wird jedoch beantwortet von § 54 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 MVG.EKD. Danach gilt: Die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April statt; die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung endet am 30. April. Folglich endet auch die Amtszeit des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen am 30. April. Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Dies bedeutet für den GMAV, daß auch er seine Geschäfte längstens sechs Monate über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus führen kann.
Da als Endzeitpunkt der Geschäftsführung der jeweilige 30. April vom Gesetz festgesetzt ist, konnte der Antragsteller seine Geschäfte nur bis zum 31. Oktober 1996 weiterführen. Vom 1. November 1996 ab fehlte ihm, wie die Schlichtungsstelle zutreffend gesehen hat, die Beteiligten- und Prozeßfähigkeit.
3. Die Rechtsmittelbelehrung durch die Schlichtungsstelle im angefochtenen Beschluß ist nicht zutreffend. Das ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der eingelegten Beschwerde, denn ein unzulässiges Rechtsmittel wird nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zulässig (BVerwGE 33, 209; 63, 198, 200).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 2 VGG.EKD. Der Gegenstandswert ist nach § 8 Abs. 2 BRAGO festgesetzt worden.