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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.06.2003
Aktenzeichen:VerwG.EKD I-0124/H3-03
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 5 Abs. 3, § 3 Abs. 1, DBO Bayern § 1 Abs. 2, § 46
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayerm und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V. Az.: 26/0-6/4-339, Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 6/03, S. 295; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2004, S. 39
Schlagworte:Dienststelle i.S. des MVG.EKD, Zustimmung zur Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

1. Hat sich eine Dienststelle dafür entschieden, der Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 2 MVG.EKD zuzustimmen, so ist diese Entscheidung nicht auf die Dauer einer Amtszeit der darauf gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretung beschränkt. Vielmehr wirkt die Zustimmung solange für künftige Amtszeiten der aufgrund dieser Zustimmung gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen, bis sie durch eine gegenteilige Entscheidung aufgehoben wird.
2. Eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung (§ 5 Abs. 2 MVG.EKD) kann, soweit nicht die Sonderregelungen des § 5a MVG.Bayern eingreifen, nur für mitarbeiterführende Dienststellen i.S. des § 3 Abs. 1 MVG.EKD gebildet werden, nicht aber für Dienststellenteile.

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeiter­vertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V. vom 19. Dezember 2002 - 26/0-6/4-339 - wird zurückgewiesen.
2. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert beträgt 4.000,-- EURO.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin aus der bisherigen Wahlgemeinschaft zur Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 5 Abs. 2 MVG.EKD) ausgeschieden ist.
Wie zuvor wurde auch in der Wahlperiode, die bis zum 30. April 2003 gedauert hat, eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung (Beteiligte zu 2) gebildet. Beteiligt waren daran
- der Evang.-Luth. Dekanatsbezirk E mit 268 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Beteiligter zu 3)
- das Kirchengemeindeamt A (so die Antragstellerin) bzw. die Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde F (so die zu 2 beteiligte Mitarbeitervertretung) mit 58 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Antragstellerin bzw. Beteiligte zu 4)
- das Evang. Werk G mit 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Beteiligter zu 5) und
- der Verein H mit 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Beteiligter zu 6).
Nach vorheriger Korrespondenz mit der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung und einer Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeamtes - 18 sprachen sich dabei für, 30 gegen eine eigene Mitarbeitervertretung aus - teilte die Dienststellenleitung des Kirchengemeindeamtes A der Mitarbeitervertretung im Schreiben vom 5. November 2002 unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 MVG.EKD mit, einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nicht zuzustimmen. Dem widersprach die Mitarbeitervertretung.
Die Antragstellerin hat darauf das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie macht geltend, "wichtige Gründe" dafür zu haben, einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nicht zustimmen zu können; vor allem werde die Betreuung der Mitarbeiter im Kirchengemeindeamt dadurch erleichtert.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Kirchengemeindeamt A aus der bisher bestehenden Wahlgemeinschaft für eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung ausscheidet.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, die Antragstellerin habe nicht das für die Beendigung der Wahlgemeinschaft erforderliche Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erzielt, die angeführten wichtigen Gründe bestünden nicht, weil vier ihrer neun Mitglieder ohnehin Mitarbeiter des Kirchengemeindeamtes seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Schlichtungsstelle hat den Antrag in ihrem Beschluss vom 19. Dezember 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, es lägen keine für die Entscheidung der Antragsstellerin erforderlichen wichtigen Gründe vor, die Antragstellerin habe insoweit nicht genügend vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihr mit Anschreiben vom 13. Januar 2003 übersandten Beschluss hat die Antragstellerin am 4. Februar 2003 Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hebt hervor, die Entscheidungen der Leitungen der an der Wahlgemeinschaft beteiligten Dienststellen über ihr Einvernehmen stehe keiner gerichtlichen Prüfung offen. Es könne jederzeit zurückgezogen werden. An der Bildung der Wahlgemeinschaft sei nicht die Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde F beteiligt. Diese sei zwar eine Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie habe aber keine eigenen Mitarbeiter. Sie dürfe deshalb auch nicht am vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt sein. Die ihr von der Beteiligten zu 2 zugeordneten 58 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien solche des Kirchengemeindeamtes A. Dieses Amt stelle eine Dienststelle dar, wie sich aus § 2 der Satzung des Dekanatsbezirks i.V.m. § 1 der Anlage A hierzu ergebe.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass das Kirchengemeindeamt A aus der bisher bestehenden Wahlgemeinschaft für eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung ausscheidet.
Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht vor allem geltend, ein einseitiger Widerruf der einmal gegebenen Zustimmung zur Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es fehle auch an einem den Widerruf rechtfertigenden Grund.
Das VerwG.EKD hat allen Dienststellen, die an der Bildung der bisherigen Gemeinsamen Mitarbeitervertretung beteiligt waren, Gelegenheit gegeben, sich am vorliegenden Beschlussverfahren zu beteiligen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Über die Beschwerde war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 130a VwGO, § 16 VGG.EKD. Die statthafte (§ 63 Abs. 1 Buchst. h MVG.EKD) und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die im Rubrum genannten Beteiligten waren im Hinblick auf die mögliche materielle Auswirkung der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen (§ 16 VGG.EKD, § 65 VwGO in entsprechender Anwendung). Dabei ist die Gemeinsame Mitarbeitervertretung der Sache nach zugleich Vertreterin aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststellen, die der bisherigen Wahlgemeinschaft angehören. Die Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde F war am Verfahren zu beteiligen, weil sie dem Gericht als Mitglied der Wahlgemeinschaft benannt worden ist. Ob diese Benennung zu Recht erfolgt ist, ist für die Frage der prozessualen Beteiligung am vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, sondern richtet sich allein nach dem materiellen Recht. Die Leitung des hinsichtlich der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen "personengleichen" Kirchengemeindeamtes war zu beteiligen, weil sie Antragstellerin ist. Ob ihr Dienststelleneigenschaft zukommt, richtet sich ebenfalls nur nach materiellem Recht.
2. Die Schlichtungsstelle hat im Ergebnis richtig entschieden.
a) Die Entscheidung einer mitarbeitervertretungsfähigen (§ 5 Abs. 1 MVG.EKD) Dienststelle, der Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 2 MVG.EKD zuzustimmen oder die Zustimmung hierfür zu verweigern, wird von der Dienststelle autonom getroffen. Im Gegensatz zur Regelung des § 3 Abs. 2 MVG.EKD setzt § 5 Abs. 2 MVG.EKD für die Entscheidung der Dienststelle, der Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung zuzustimmen, dies abzulehnen oder eine früher erteilte Zustimmung zu widerrufen oder nicht erneut zu erteilen, nicht die Ausübung billigen Ermessens voraus, schon gar nicht mit der Folge, dass die Zustimmung nur verweigert werden dürfe, wenn die Gründe der Dienststelle für eine Ablehnung eines entsprechenden Antrags der Mitarbeiter deutlich überwögen (so aber Fey/Rehren, MVG.EKD, Stand: Januar 2003, § 5 Rn. 9; Baumann-Czichon MVG.EKD Stand: 1997, § 5 Rn. 8). Im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 MVG.EKD sieht § 5 Abs. 2 MVG.EKD auch nicht vor, dass die Berechtigung derartiger Entscheidungen einer gerichtlichen Prüfung unterzogen wird oder dass die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche, der Rechtskraft fähige Entscheidung ersetzt wird (VerwG.EKD, Beschluss vom 5. August 2002 - II-0124/G2-02 ).
b) Hat sich eine Dienststelle ohne ausdrückliche Begrenzung auf die einzelne Wahlperiode dafür entschieden, der Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 2 MVG.EKD zuzustimmen, so ist diese Entscheidung nicht auf die Dauer einer Amtszeit der darauf gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretung beschränkt. Vielmehr wirkt die Zustimmung so lange für künftige Amtszeiten der aufgrund dieser Zustimmung gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen, bis sie durch eine gegenteilige Entscheidung aufgehoben wird (vgl. zur entsprechenden Wirkung eines Beschlusses nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD in der bis zum 30. Juni 1997 gültigen Fassung: VerwG.EKD, Beschluss v. 31. Januar 2002 - I-0124/F37-01 - ZMV 2002, 242). Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2 kommt einer Zustimmung der Dienststelle nach § 5 Abs. 2 MVG.EKD dagegen nicht die Wirkung zu, dass diese Zustimmung niemals mehr beendet werden könnte. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Unwirksam ist lediglich eine Rücknahme der Zustimmung, wenn sie in der laufenden Amtszeit der aufgrund der Zustimmung gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretung wirken soll (vgl. zur entsprechenden Wirkung eines Beschlusses nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD in der bis zum 30. Juni 1997 gültigen Fassung: VerwG.EKD, Beschluss v. 31. Januar 2002 - I-0124/F37-01 - aaO).
c) Gleichwohl konnte das Kirchengemeindeamt A für sich allein nicht wirksam entsprechend § 5 Abs. 2 MVG.EKD beschließen, aus der Wahlgemeinschaft zur Wahl der (bisherigen) Gemeinsamen Mitarbeitervertretung auszuscheiden, weil ihm keine Dienststelleneigenschaft i.S. des § 3 Abs. 1 MVG.EKD zukommt.
aa) Nach § 1 Abs. 1 MVG.EKD sind für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der "Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen" der EKD, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Mitarbeitervertretungen zu bilden. § 3 Abs. 1 MVG.EKD definiert als "Dienststelle im Sinne dieses Kirchengesetzes" die "rechtlich selbständigen" Körperschaften. Nach § 5 Abs. 2 MVG.EKD kann im Wege der Wahlgemeinschaft für mehrere benachbarte Dienststellen eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden, wenn dies im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. In der Ev.-Luth. Kirche in Bayern gilt zusätzlich der
"§ 5a MVG Gemeinsame Mitarbeitertretung kraft Gesetzes
(1) In Gesamtkirchengemeinden wird für alle Kirchengemeinden nur eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet. In den Dekanatsbezirken E und I (§ 46 Dekanatsbezirksordnung) wird in Abweichung von Satz 1 für jeden Prodekanatsbezirk eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet.
(2) Alle Dienststellen im Sinne von § 3 Abs. 1, bei denen keine eigene Mitarbeitervertretung besteht, bilden zusammen mit dem Dekanatsbezirk, in E und I zusammen mit dem jeweiligen Prodekanatsbezirk, eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung."
Hiervon ausgehend kann eine Wahlgemeinschaft bzw. eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung - soweit nicht die Sonderregelungen des § 5a MVG.Bayern eingreifen - nur für mitarbeiterführende und mitarbeitervertretungsfähige (§ 5 Abs. 1 MVG.EKD) Dienststellen i.S. des § 3 Abs. 1 MVG.EKD gebildet werden, nicht aber für Dienststellenteile.
bb) Die bisherige Wahlgemeinschaft beruht auf § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 MVG.EKD, nicht aber auf § 5 Abs. 3 MVG.EKD i.V.m. § 5a MVG.Bayern. Hiervon hat das VerwG.EKD angesichts des insoweit übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten auszugehen, auch wenn eine an sich erforderliche "schriftliche Festlegung" (§ 5 Abs. 2, Halbsatz 2 MVG.EKD) nicht (mehr) zutage gefördert worden ist. Der Wahlgemeinschaft gehörten unstreitig die Beteiligten 3, 5 und 6 an. Umstritten ist unter den Beteiligten, ob der Wahlgemeinschaft das "Kirchengemeindeamt" - so die Antragstellerin - oder die "Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde" - so die Mitarbeitervertretung - als Dienststelle angehört. Dabei ist wiederum unstreitig, dass es um dieselben 58 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in denselben Funktionen geht.
cc) Die Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde F hat zwar insoweit die Eigenschaft einer Dienststelle i.S. des § 3 Abs. 1 MVG.EKD, weil es sich bei ihr um eine rechtlich selbständige Körperschaft handelt, denn sie besitzt "Rechtspersönlichkeit" und ist eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts", wie § 1 Abs. 3 der Satzung des Dekanatsbezirks beschreibt. Gleichwohl kann die Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde F der Wahlgemeinschaft (§ 5 Abs. 2 MVG.EKD) mit Rücksicht auf § 5 Abs. 1 MVG.EKD nicht angehören, weil sie keine Mitarbeiter hat. Die 58 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um die es insoweit geht, sind vielmehr - so die Antragstellerin selbst - dem Kirchengemeindeamt zugeordnet. Mangels Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fällt die Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde F auch nicht unter § 5a MVG.
Das Wort "Dienststelle" hat je nach Zusammenhang verschiedene rechtliche Bedeutung. Es kann ein "Amt" im Sinne einer organisatorischen relativen Selbständigkeit bezeichnen, aber auch eine sonstige Untergliederung einer Verwaltungsorganisation, zum Beispiel nach räumlichen oder sachlichen Gesichtspunkten. Unter personalvertretungsrechtlichen Gesichtspunkten können aber auch noch kleinere Untergliederungen gemeint sein. So bestimmt z.B. § 6 Abs. 1 BPersVG: "Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte".
Dienststellen im Sinne des MVG.EKD sind "rechtlich selbständige" Körperschaften pp. (§ 3 Abs. 1 MVG.EKD). Damit hat das MVG.EKD für seinen Geltungsbereich einen eigenen Dienststellenbegriff festgelegt. Die Anforderung der rechtlichen Selbständigkeit schließt es aus, Untergliederungen einer solchen Körperschaft ihrerseits, mögen ihnen auch Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen worden sein, als Dienststellen mit der Folge einzuordnen, dass dort eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet werden muss. Soll für eine Untergliederung eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet werden, so kann dies nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 MVG.EKD geschehen. Umgekehrt können aber mehrere Dienststellen nach § 5 Abs. 2 MVG.EKD eine Wahlgemeinschaft zwecks Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung bilden.
dd) Das Kirchengemeindeamt A ist keine Dienststelle i.S. des § 3 Abs. 1 MVG.EKD. Der Umstand, dass dem Kirchengemeindeamt Dienststelleneigenschaft nach § 1 der Anlage A zur Satzung des Dekanatsbezirks - Rechtsstellung und Aufgaben des Kirchengemeindeamtes - zukommt, ist rechtlich unerheblich. In der genannten Bestimmung heißt es: "Das Kirchengemeindeamt ist als Einrichtung der Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde F eine Dienststelle des Dekanatsbezirks und eine Dienststelle der Prodekanatsbezirke". Der Status einer rechtlich selbständigen Körperschaft wird dem Kirchengemeindeamt damit gerade nicht zugesprochen. Vielmehr ist es eine rechtlich unselbständige Funktionsuntergliederung, nämlich eine (gemeinsame) Dienststelle des Rechtspersönlichkeit und den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzenden Dekanatsbezirks E und der dortigen Prodekanatsbezirke (§ 1 Abs. 2 u. § 46 ff Dekanatsbezirksordnung Bayern).
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 VGG.EKD, § 8 BRAGO.