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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 31.10.2005 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD II-0124/L8-05 |
Rechtsgrundlage: | MVG.EKD § 30 Abs. 2 |
Vorinstanzen: | Kirchengericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem MVG, Az.: 26/0-6/4-407, Fundstelle: NZA-RR 2007, S. 55, S 223 |
Schlagworte: | Kostenübernahme für Kostenfreistellungsverfahren |
Leitsatz:
Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin in einem Streit über die Übernahme von Kosten eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin in einem mitarbeitervertretungsrechtlichen Verfahren vor den Kirchengerichten sind in der Regel keine "erforderlichen Kosten" im Sinne von § 30 Abs. 2 MVG.EKD.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kirchengerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem MVG vom 21. Oktober 2004 - 26/0-6/4-407 und 408 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dienststelle verpflichtet ist, Rechtsanwaltsgebühren in Verfahren zu übernehmen, in denen es ebenfalls um die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren in mitarbeitervertretungsrechtlichen, vor den Kirchengerichten ausgetragenen Streitigkeiten geht, d.h. um Freistellung für Kostenfreistellungsverfahren.
1. Die Beteiligte zu Ziffer 1, die Gemeinsame Mitarbeitervertretung A, streitet im Verfahren 26/0-6/4-406 darüber, ob die Dienststellenleitung verpflichtet ist, die Gemeinsame Mitarbeitervertretung von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.613,10 € gemäß "Kostenrechnung" vom 9. Januar 2004 - 02/673 f.u.a - freizustellen. Dieser Kostennote liegen ausweislich der Rechnung diverse Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD (jetzt Kirchengerichtshof der EKD - Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten) und erster Instanz sowie das Führen von Einigungsgesprächen zugrunde.
In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verfahren 26/0-6/4-407 geht es um die Frage, ob die Dienststellenleitung verpflichtet ist, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Verfahrens 26/0-6/4-406 zu übernehmen.
Einen entsprechenden Antrag hat die Gemeinsame Mitarbeitervertretung mit am 13. Mai 2004 beim Kirchengericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage angebracht mit der Begründung, die Hinzuziehung sei erforderlich, weil der Rechtsstreit nach der Sach- und Rechtslage Schwierigkeiten der zu behandelnden tatsächlichen und gebührenrechtlichen Fragen aufwerfe.
Dem ist die Dienststellenleitung entgegengetreten.
2. Die Beteiligte zu Ziffer 2, die am 27. März 2003 gewählte Gemeinsame Mitarbeitervertretung B., streitet in dem Verfahren 26/0-6/4-409 darüber, ob die Dienststellenleitung verpflichtet ist, sie bzw. ihre Mitglieder von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.891,22 € gemäß "Kosten(Vorschuss-)rechnung" vom 9. Januar 2004 - 03/801 ff.u.a. - freizustellen. Dieser Kostennote liegen ausweislich der Rechnung diverse Verfahren vor dem Kirchengericht zugrunde.
In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verfahren 26/0-6/4-408 geht es um die Frage, ob die Dienststellenleitung verpflichtet ist, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens 26/0-6/4-409 zu übernehmen.
Einen entsprechenden Antrag hat die Beteiligte zu Ziffer 2 bzw. haben ihre Mitglieder mit am 13. Mai 2004 beim Kirchengericht eingegangenen Antrag vom selben Tage angebracht mit der Begründung, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei erforderlich, weil der Rechtsstreit nach der Sach- und Rechtslage Schwierigkeiten der zu behandelnden tatsächlichen und rechtlichen Fragen aufwerfe.
Dem ist die Dienststellenleitung entgegengetreten.
3. Das Kirchengericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2004 den "Beschluss" verkündet:
"Die Verfahren 26/0-6/4-407 und 26/0-6/4-408 werden im Verfahren 26/0-6/4-407 zur gemeinsamen Entscheidung zusammengeführt".
Nachdem laut "Niederschrift über die ... mündliche Verhandlung des Kirchengerichts ..." am 21. Oktober 2004 die Beteiligten die angekündigten Anträge gestellt hatten, erging nach geheimer Beratung durch das Kirchengericht der Beschluss:
"Die Anträge werden zurückgewiesen".
In der Begründung des Beschlusses mit dem Aktenzeichen 26/0-6/4-407 und 408 heißt es, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, um Anwaltskosten abzurechnen, entspreche nicht den das gesamte Prozess-recht beherrschenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit.
4. Gegen diesen, der Beteiligten zu Ziffer 1 und der Beteiligten zu Ziffer 2 am 14. Dezember 2004 zugestellten Beschluss wurde - für die Ausgangsverfahren 26/0-6/4-407 und 408 getrennt - Beschwerde eingelegt.
Die gegen den angeblichen Beschluss im Verfahren 26/0-6/4-408 eingelegte Beschwerde Az.: II-0124/L9-05 hat der Kirchengerichtshof der EKD mit Beschluss vom 8. August 2005 nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, es gebe keinen Beschluss vom 21. Oktober 2004 Az.: 26/0-6/4-408 des Kirchengerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz. Es gebe nur den Beschluss in dem Verfahren Az.: 26/0-6/4-407, unter welchem Aktenzeichen das Kirchengericht sowohl die Verfahren 26/0-6/4-407 als auch 26/0-6/4-408 entschieden habe. Über die "Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung" vom 2. September 2005 der am 27. März 2003 gewählten Gemeinsamen Mitarbeitervertretung hat der Kirchengerichtshof der EKD noch nicht entschieden.
Mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2004 unter dem Aktenzeichen 26/0-6/4-407 und 408, zutreffenderweise entsprechend dem Beschluss des Kirchengerichts vom 21. Oktober 2004 nur 26/0-6/4-407 wenden sich die Beteiligte zu Ziffer 1 und die Beteiligte zu Ziffer 2 gegen die Abweisung ihrer Anträge. Es wird geltend gemacht, die Dienststellenleitung sei verpflichtet, die Kosten für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zum Verfahren 26/0-6/4-406 zu übernehmen. Die Beteiligte zu Ziffer 1 habe bei pflichtgemäßer verständiger Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für erforderlich halten dürfen. Der Anwendung des § 30 Abs. 2 MVG.EKD stehe nicht entgegen, dass Gegenstand des zugrundeliegenden Beschluss- bzw. Beschwerdeverfahrens, für das die Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten begehrt werde, die Kostenübernahmepflicht im Wege der Freistellung von in Rechnung gestellten Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu vorvergangenen abgeschlossenen Beschluss- und Beschwerdeverfahren sowie zu außerhalb eines Beschlussverfahrens geführten Einigungsgesprächen sei. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren 26/0-6/4-406 sei erforderlich, weil die Dienststellenleitung ihre Einwendungen gegen eine Kostenübernahme der Höhe nach auch auf Tatsachen und Wertungen stütze, die an der maßstabbildenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen seien. Die Geltendmachung des Kostenübernahmeanspruchs der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung erfordere daher detaillierte und vertiefte Kenntnisse im Bundesgebührenrecht für Rechtsanwälte, die die Gemeinsame Mitarbeitervertretung nicht habe und auch nicht haben müsse. Die der Höhe nach bestrittene Kostenübernahme könne nur zielführend mit Hilfe eines Verfahrensbevollmächtigten durchgesetzt werden, der entsprechende Kenntnisse im anwaltlichen Gebührenrecht besitze.
Ferner wird geltend gemacht, die Dienststellenleitung sei verpflichtet, die Kosten für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zum Verfahren 26/0-6/4-409 zu übernehmen. Die Beteiligte zu Ziffer 2 habe bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für erforderlich halten dürfen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren 26/0-6/4-409 sei erforderlich, weil die Dienststellenleitung ihre Einwendungen gegen eine Kostenübernahme der Höhe nach auch auf Tatsachen und Wertungen stütze, die an der maßstabbildenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen seien. Die Geltendmachung des Kostenübernahmeanspruchs der im Rubrum näher bezeichneten, am 27. März 2003 gewählten Gemeinsamen Mitarbeitervertretung erfordere detaillierte und vertiefte Kenntnis-se im Bundesgebührenrecht für Rechtsanwälte, die die im Rubrum näher bezeichnete, am 27. März 2003 gewählte Gemeinsame Mitarbeitervertretung nicht habe und auch nicht haben müsse. Die der Höhe nach strittige Kostenübernahme könne zielführend nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchgesetzt werden, der entsprechende Kenntnisse im anwaltlichen Gebührenrecht besitze.
Es wird der Sache nach beantragt,
in Abänderung des Beschlusses des Kirchengerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem MVG vom 21. Oktober 2004 - Az.: 26/0-6/4-407:
1. Die Dienststellenleitung zu verpflichten, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zum Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 26/0-6/4-406 betreffend die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren gemäß Kostenrechnung vom 9. Januar 2004 der Rechtsanwälte C., Az.: 02/673 f.u.a. zu übernehmen,
2. die Dienststelle zu verpflichten, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu dem Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 26/0-6/4-409 betreffend die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren gemäß Kostenrechnung vom 9. Januar 2004 der Rechtsanwälte C., Az.: 03/801 ff.u.a. zu übernehmen.
Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Dienststelle habe sämtliche berechtigte Kosten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bereits ausgeglichen und die Beteiligten zu Ziffer 1 und Ziffer 2 umfassend von weiteren berechtigten Honoraransprüchen freigestellt.
5. Die Beschwerde gegen den Beschluss in dem Verfahren 26/0-6/4-407, unter welchem Aktenzeichen die Verfahren 26/0-6/4-407 und 408 zur gemeinsamen Entscheidung zusammengeführt worden waren, hat der Kirchengerichtshof mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 zur Entscheidung angenommen. Die Akten der vorangegangenen Verfahren 26/0-6/4-406, 26/0-6/4-407 und 26/0-6/4-408, 26/0-6/4-409 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Ein Freistellungsanspruch für Kostenfreistellungsverfahren besteht hinsichtlich der beiden Ausgangsverfahren nicht.
Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 Übernahmegesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern (KABl. 2004 S. 48).
1. Eine Kostentragungspflicht der Dienststelle für das Verfahren 26/0-6/4-406, in dem es ebenfalls um die Kostentragungspflicht der Dienststelle für diverse Ausgangsverfahren geht, ist nicht gegeben.
Materielle Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenübernahme ist allein § 30 Abs. 2 MVG.EKD.
Die Dienststellenleitung hat nach Vortrag der Beteiligten zu Ziffer 1 die Kostenübernahme für die diversen, in der Kostenrechnung des Bevollmächtigten der Beteiligten zu Ziffer 1 vom 9. Januar 2004 - 02/673 f.u.a. - genannten Verfahren abgelehnt. Ein Streit darüber kann vor dem/von dem Kirchengericht geklärt werden. Das ist Ziel des Verfahrens 26/0-6/4-406.
Mit dem der vorliegenden Beschwerde u.a. zugrundeliegenden Verfahren 26/0-6/4-407 wird ebenfalls Kostenübernahme bzw. Freistellung für das Kostenübernahme/-Freistellungsverfahren 26/0-6/4-406 verlangt.
Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin in einem Streit mit der Dienststellenleitung über die Übernahme von Kosten eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin betreffend eine mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeit oder mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten vermag der Senat nicht mehr als erforderliche Kosten i.S.v. § 30 Abs. 2 MVG.EKD anzusehen.
Abgesehen davon, dass bei konsequenter Durchführung dieses Ansatzes eine uferlose Spirale von Freistellungsverfahren für Freistellungsverfahren in Gang gesetzt werden würde und dass bei von den Kirchenge-richten für rechtmäßig erklärter Ablehnung der Kostenübernahme durch die Dienststellenleitung kaum lös-bare Folgeprobleme entstünden - bleibt der Rechtsanwalt auf seinen Gebührenforderungen hängen, so letztlich Baumann-Czichon/Dembski/Germer/Kopp MVG.EKD, 2. Auflage 2003, § 61 RdNr. 6, oder haften alle, die dem Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes zugestimmt haben, als Gesamtschuldner ?-, ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Freistellungsanspruch der Beteiligten zu Ziffer 1 für das Kostenfreistellungsverfahren nicht anzunehmen.
Es geht im Verfahren 26/0-6/4-406 darum, ob die Dienststelle verpflichtet ist, die Beteiligte zu Ziffer 1 von der Kostennote vom 9. Januar 2004 - 02/673 f.u.a. - freizustellen.
Nachdem die Dienststellenleitung die Kostenübernahme dem Grunde nach anerkannt hatte, geht es dabei um die Frage, ob die Kostennote sachlich und rechnerisch richtig ist und ob der in ihr ausgewiesene Betrag noch geschuldet ist. Dies deswegen, weil die Dienststellenleitung vorträgt, sie habe die Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten in der gesetzlich geschuldeten Höhe bezahlt. Darüberhinausgehende Gebühren seien nicht geschuldet.
Es wird also zu klären sein, welche Gebühren für die Vertretung der Beteiligten zu Ziffer 1 aufgrund welchen Verfahrenswerts tatsächlich angefallen sind und inwieweit diese Gebühren bereits bezahlt worden sind.
Dass dafür besondere gebührenrechtliche Kenntnisse erforderlich seien, wie die Beteiligte zu Ziffer 1 meint, ist ohne nähere Ausführungen seitens der Beteiligten zu Ziffer 1 nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Ziffer 5 der Kostennote vom 9. Januar 2004 - 02/673 f. u.a. - hat der Vorsitzende des Kirchengerichts bereits einen Auflagenbeschluss erlassen (Beschluss vom 7. Juli 2004 zu 3b). Welche Gebühren tatsächlich geschuldet sind, dürfte unschwer festzustellen sein.
Das sogenannte Gebot der "Waffengleichheit" steht nicht entgegen. Um einer Perpetuierung von Kosten-freistellungsverfahren für Kostenfreistellungsverfahren zu begegnen, muss es in solchen Fällen in der Regel ausreichen, wenn der Vorsitzende des Kirchengerichts entsprechende Hinweise gibt und auf sachgerechten Vortrag dringt.
2. Eine Kostentragungspflicht der Dienststelle für das Verfahren 26/0-6/4-409, in dem es ebenfalls um Kostentragungspflicht der Dienststelle für diverse Ausgangsverfahren geht, ist gleichermaßen nicht gegeben.
Materiell-rechtlich ist allein § 30 Abs. 2 MVG.EKD Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Kostenübernahme.
Die Dienststelle hat nach Vortrag der Beteiligten zu Ziffer 2 nach der Antragsschrift vom 13. Mai 2004 die Kostenübernahme für diverse in der Kostennote vom 9. Januar 2004 - 03/801 ff. u.a. - genannten Verfahren abgelehnt.
Ein Streit über eine Kostenübernahme kann vor dem/von dem Kirchengericht geklärt werden. Das ist Ziel des Verfahrens 26/0-6/4-409.
Mit dem der vorliegenden Beschwerde gleichermaßen zugrundeliegenden Verfahren 26/0-6/4-408 wird ebenfalls Kostenübernahme bzw. Freistellung für die Kostenübernahme/Freistellungsverfahren verlangt, nämlich für das Verfahren 26/0-6/4-409.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin in einer vor dem Kirchengericht geführten Auseinandersetzung über die Übernahme von Kosten eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin betreffend eine mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeit oder mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten erscheint jedenfalls dann als nicht erforderlich, wenn, wie hier, die Dienststelle die Kostenübernahme dem Grunde nach anerkannt hat und es lediglich um die Frage geht, ob die Kostennote vom 9. Januar 2004 - 03/801 ff. u.a. - gebührenrechtlich und rechtlich nicht zutreffend ist oder nicht und ob, und wenn ja, in welcher Höhe, die Gebührenforderung(en) bereits ausgeglichen sind, wie die Dienststellenleitung vorträgt.
Das kann kirchengerichtlich von der Beteiligten zu Ziffer 2 auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes geklärt werden.
Das sogenannte Gebot der "Waffengleichheit" steht nicht entgegen. Um einer möglichen Perpetuierung von Kostenfreistellungsverfahren für Kostenfreistellungsverfahren zu begegnen, muss es in einem Fall wie dem vorliegenden in der Regel ausreichen, wenn der Vorsitzende des Kirchengerichts entsprechende Hinweise gibt und auf sachgerechten Vortrag hinwirkt.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 12 Abs. 5 ArbGG).