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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 07.04.2008 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/P5-08 |
Rechtsgrundlage: | MVG.EKD § 40 Buchst. k |
Vorinstanzen: | Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster, 2 M 132/0, Fundstelle: ZMV 1/2009 |
Schlagworte: | Mitbestimmungspflicht bei Ausweisung von sechs bislang auch den Mitarbeitenden zugänglichen Parkbuchten rechts vom Eingang der Einrichtung als Besucherparkplätze |
Leitsatz:
Die Ausweisung von sechs bislang auch den Mitarbeitenden zugänglichen Parkbuchten als Besucherparkplätze durch die Dienststellenleitung ist eine "Regelung" i.S.d. § 40 Buchst. k MVG.EKD und unterliegt daher dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung.
Tenor:
Die Beschwerde der Dienststellenleitung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster - vom 14. Dezember 2007 - 2 M 132/07 - wird nicht zu Entscheidung angenommen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die sechs neben dem Eingangsbereich liegenden Parkbuchten, die bislang auch von den Mitarbeitenden genutzt werden konnten, wirksam ohne Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung als Besucherparkplätze ausgewiesen werden konnten.
Die Stiftung C ist Träger des Heimes A. 151 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt. Auf dem Gelände dieser Einrichtung befinden sich rechts und links vom Eingangsbereich jeweils sechs Parkbuchten. Die sechs rechts liegenden Parkbuchten waren bisher nicht für einen speziellen Nutzerkreis ausgewiesen und konnten von den Mitarbeitenden genutzt werden. Ansonsten stehen den Mitarbeitenden Parkflächen auf öffentlichem Gelände zur Verfügung.
Nachdem sich der Heimbeirat dafür eingesetzt hatte, dass für Besucher mehr Parkraum zur Verfügung gestellt werde, veranlasste die Dienststellenleitung Ende Juni 2007, dass die erwähnten sechs rechts vom Eingangsbereich liegenden Parkbuchten als Besucherparkplätze ausgewiesen wurden. Hiervon erhielt die Mitarbeitervertretung Anfang Juli 2007 Kenntnis und bat um Einleitung eines Zustimmungsverfahrens. Die Dienststellenleitung stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Maßnahme nicht mitbestimmungspflichtig sei, woraufhin die Mitarbeitervertretung am 24. August 2007 das Schlichtungsverfahren einleitete. Die Mitarbeitervertretung hat beantragt festzustellen, dass die von der Dienststellenleitung am 29. Juni 2007 eingeführte Parkplatzordnung, wonach die rechts vom Heimeingang liegenden Mitarbeiter/-innenparkplätze zu Besucherparkplätzen umgewidmet wurden, unwirksam ist.
Die Dienststellenleitung hat die Zurückweisung des Antrages erbeten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Ausweisung der in Rede stehenden sechs Parkbuchten als Besucherparkplätze nicht mitbestimmungspflichtig gewesen sei, weil es keine Regelung gäbe, die auf dem Heimgelände Mitarbeiter/-innenparkplätze ausgewiesen habe. Das Recht zur Parkplatzbenutzung sei daher für die Mitarbeitenden auch nicht eingeschränkt worden.
Die Schlichtungsstelle hat mit ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2007 festgestellt, dass die von der Dienststellenleitung am 29. Juni 2007 eingeführte Parkplatzordnung, wonach die rechts vom Heimeingang liegenden Parkplätze zu Besucherparkplätzen umgewidmet wurden, unwirksam ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Dienststellenleitung habe das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung aus § 40 Buchst. k MVG.EKD verletzt. Die einseitige Festlegung der sechs Parkbuchten rechts vom Eingangsbereich als Besucherparkplätze sei daher unwirksam. Eine Regelung, die das Abstellen der Privatfahrzeuge der Beschäftigten in dem Bereich betreffe, der dem Hausrecht der Dienststelle unterstehe, falle in der Regel unter den genannten Mitbestimmungstatbestand, da eine derartige Regelung auch das Verhalten der Beschäftigten innerhalb der Dienststelle ordne und in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu der Erfüllung bestimmter Dienstaufgaben stehe. Wenn ein Dienstgeber den Mitarbeitenden auf dem Betriebsgelände Parkmöglichkeiten einräume, seien Regelungen über Zugangsmöglichkeit und Nutzung mitbestimmungspflichtig. Eine solche Parkmöglichkeit habe bislang für die Mitarbeitenden bezüglich der streitbefangenen Parkbuchten bestanden. Die Dienststellenleitung habe den Vortrag der Mitarbeitervertretung nicht bestritten, wonach es den Mitarbeitenden bislang möglich gewesen sei, auch die rechts vom Eingang liegende Parkfläche zu nutzen. Diese bislang bestehende Parkmöglichkeit sei nunmehr durch die Ausweisung als Besucherparkplätze beschränkt worden. Würden die Mitarbeitenden diese Parkfläche gleichwohl weiter nutzen, seien sie Sanktionen seitens der Dienststellenleitung ausgesetzt.
Gegen diesen ihr am 27. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat die Dienststellenleitung am 23. Januar 2008 Beschwerde eingelegt, mit der sie in Abänderung des Beschlusses der Schlichtungsstelle die Abweisung des Antrages der Mitarbeitervertretung begehrt. In der am 26. Februar 2008 beim Kirchengerichtshof eingegangenen Begründung trägt sie vor, die Schlichtungsstelle habe den Mitbestimmungstatbestand des § 40 k MVG zu Unrecht als erfüllt angesehen und die Reichweite der Norm verkannt.
Die Schlichtungsstelle übersehe, dass die Dienststellenleitung vor der beanstandeten Anordnung keinerlei Regelungen über das Parken auf den streitbefangenen Plätzen getroffen gehabt habe. Insoweit habe keine Parkplatzordnung vorgelegen, sondern vielmehr eine Nicht-Ordnung. Es habe dort geparkt, wer einen freien Parkplatz gefunden habe. Wer keinen gefunden habe, habe auf die öffentlichen Parkplätze ausweichen müssen. Parken auf den streitbefangenen Plätzen sei für die Beschäftigten Glückssache gewesen, aber keine Frage einer Zugangs- oder Nichtzugangsregelung durch die Dienststellenleitung. Es gehe um die Frage des "Ob", ohne dass sich die Frage nach dem "Wie" überhaupt stelle. Durch eine "Nicht-Regelung" bezüglich des Parkens auf den streitbefangenen Plätzen werde nicht in Besitzstände der Beschäftigten eingegriffen.
Für die Entscheidung der Dienststellenleitung streite ein sachlicher Grund, was im Einzelnen ausgeführt wird.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2008 und den Schriftsatz der Mitarbeitervertretung vom 31. März 2008 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und über das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG-Westfalen (KABl. der Ev. Kirche von Westfalen 2003, S. 404).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
3. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor; vor allem nicht die für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD, worauf die Beschwerde der Sache nach abstellt. Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (KGH.EKD, Beschluss v. 20.12.2007 - I-0124/N43-07; vgl. Fey/Rehren MVG.EKD Stand Juli 2007 § 63 Rz. 7 m.w.N.).
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Eine (Teil-)Neuordnung der bisherigen Nutzung, wie sie durch das Ausweisen der sechs Parkbuchten rechts vom Eingang der Einrichtung als Besucherparkplätze erfolgt ist, betrifft unabhängig davon, ob auch vorher schon irgendwelche Ordnung vorhanden war, die "Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst" (vgl. für den staatlichen Bereich die Entscheidung des hessischen VGH vom 5. November 1992 - HPV TL 2743/88 - PersR 1993, 226 = AP Nr. 1 zu § 74 LPVG Hessen, auf die die Schlichtungsstelle bereits zutreffend hingewiesen hat; ebenso die Entscheidung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen vom 20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL - PersR 1998, 383; vgl. auch VG Wiesbaden vom 5. Dezember 1992 - HPV TL 2743/88 - : Das Aufstellen von Reservierungsschildern ist mitbestimmungspflichtig). Bei der von der Dienststellenleitung veranlassten Maßnahme handelt es sich auch um eine "Regelung" i.S.d. Mitbestimmungstatbestandes des § 40 Buchst. k MVG.EKD. Eine solche Regelung setzt in Bezug auf Fragen des Parkraumes voraus, dass für die Parkfläche in irgendeiner Weise Anordnungen über die Benutzung gerade durch die Beschäftigten (insgesamt oder zumindest einer Gruppe) bereits bestehen oder aber, dass diese Parkfläche erstmals durch die beabsichtigte Maßnahme von solchen Anordnungen erfasst wird (vgl. für den staatlichen Bereich OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen vom 28. Februar 2002 - 1 A 146/00. PVL - DÖD 2002, 181 = PersR 2002, 350). Letzteres liegt hier vor: Die Ausweisung der sechs Parkbuchten als Besucherparkplätze geht dahin, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige Parkwillige, die nicht "Besucher" i.S.d. Reservierungsschilder sind, von der Benutzung der sechs Parkbuchten rechts vom Eingang ausgeschlossen sind. Durch diese Umstände wird ein solcher Bezug zur Dienststelle begründet, dass von einer Regelung der Ordnung "in der Dienststelle" gesprochen werden kann. Die Mitarbeitenden werden von der Benutzung der sechs in Rede stehenden Parkbuchten ausgeschlossen.
Für diese Regelung mag der von der Beschwerde genannte Grund streiten. Daran, dass sie in ihren Ausgestaltungen dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung unterliegt, vermag das nichts zu ändern. Die Mitbestimmung kann genau zu dieser Lösung hinsichtlich der Besucherparkplatzfrage führen oder aber auch zu dem Schlichtungsvorschlag Ziff. 2 vom 26. Oktober 2007 (Protokoll S. 2 = Bl. 23 der Vorakte) oder zu einer ganz anderen Regelung.
Der Hinweis der Beschwerde, es gehe um das "Ob" und nicht um das "Wie" verkennt, dass eine bisher nicht vorhandene Regelung bezogen auf vorhandene und auch von den Mitarbeitenden genutzte Parkplätze eine Regelung darstellt, mag sie auch nirgends schriftlich festgehalten sein.
Im Übrigen wäre allenfalls § 40 Buchst. m MVG.EKD tangiert: Stellt eine Dienststelle unentgeltlich Parkraum - z.B. auf dem Dienststellengelände - zur Verfügung, so kann die Ausgestaltung dessen der Mitbestimmung nach § 40 Buchst. m MVG.EKD unterliegen; der ersatzlose Einzug der Parkflächen, etwa um Grünanlagen zu schaffen, indes nicht.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m.§ 22 Abs. 1 KiGG.EKD)