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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:20.10.2008
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/P18-08
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63
Vorinstanzen:Kirchengericht der Ev.-luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz, 26/0-6/4-578
Schlagworte:Fehlendes Rechtschutzinteresse wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Leitsatz:

Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters, endet der - möglicherweise - mitarbeitervertre-tungswidrige Zustand von selbst. Die Beschwer durch die angegriffene Entscheidung ist entfallen. Es fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss des Kirchengerichts der Ev.-luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. Dezember 2007 - 26/0-6/4-578 - wird unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Eingruppiertsein der Mitarbeiterin E, die zum 1. August 2007 befristet bis zum 31. Juli 2008 als "Heilerziehungspflegehelferin" eingestellt worden war.
Während die Dienststellenleitung die Entgeltgruppe 8, Einarbeitungsstufe, der Anlage 2 zu den AVR-Bayern n.F. für zutreffend hielt, hat sich die Mitarbeitervertretung auf den Standpunkt gestellt, es lägen Tätigkeiten vor, die gemäß § 32 AVR-Bayern richtigerweise in Entgeltgruppe 9 eingruppiert seien.
Das Kirchengericht hat mit dem der Mitarbeitervertretung am 19. März 2008 zugegangenen Beschluss vom 6. Dezember 2007 festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund vorlag, die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau E in die Entgeltgruppe 8, Eingangsstufe, AVR-Bayern, zu verweigern.
Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer am 21. April 2008 beim Kirchengerichtshof eingegangenen und am 21. Mai 2008 vollständig begründeten Beschwerde nebst an diesem Tag eingegangenem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, nachdem die Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift per Telefax am 19. Mai 2008 fehlgeschlagen war. Mit der Beschwerde beantragt die Mitarbeitervertretung die Abänderung des kirchengerichtlichen Beschlusses und die Abweisung des Antrages der Dienststellenleitung. Sie macht der Sache nach den Annahmegrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des kirchengerichtlichen Beschlusses geltend und die "Verletzung" der "verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht" des Kirchengerichts sowie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.
Die Dienststellenleitung hat beantragt, die Beschwerde der Mitarbeitervertretung zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Annahme der Beschwerde lägen nicht vor. Das führt die Beschwerdebeantwortung im Einzelnen aus.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und über das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 Übernahmegesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern (KABl. Bayern 2004 S. 48).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
3. Zwar war der Beschwerdeführerin gem. § 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil die Beschwerdeführerin wegen eines Fehlers der gerichtlichen Telefaxempfangseinrichtung ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Indes ist ein Grund für die Annahme der Beschwerde nicht gegeben.
Nachdem die Mitarbeiterin E aufgrund der Befristung des Dienstverhältnisses im Dienstvertrag vom 27. Juli 2007 mit Ablauf des 31. Juli 2008 bei der Dienststelle ausgeschieden ist - dafür, dass die Mitarbeiterin E nach Ablauf der sachgrundlosen Befristung über den 31. Juli 2008 unbefristet oder befristet mit oder ohne Sachgrund weiter beschäftigt wird, ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich, und selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist davon auszugehen, dass insoweit das MVG beachtet wurde - ist die Beschwer der Mitarbeitervertretung durch die angegriffene Entscheidung entfallen. Jedenfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
Dadurch, dass die Mitarbeiterin E aus den Diensten der Dienststelle ausgeschieden ist, endet der - möglicherweise - mitarbeitervertretungswidrige Zustand von selbst. Die Eingruppierung, die nach § 42 Buchst. c, §§ 41, 38 MVG.EKD der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, bezieht sich auf einen konkreten Arbeitnehmer, hier auf die Mitarbeiterin E, nicht aber abstrakt auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Ist dieser Mitarbeiter nicht mehr in der Dienststelle beschäftigt, kann die Zustimmung zu seiner Eingruppierung nicht mehr erteilt oder ersetzt werden (vgl. für den staatlichen Bereich BAG vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - [zu B 2 der Gründe]). Der Antrag der Dienststellenleitung wird mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hier erfordert das Mitarbeitervertretungsgesetz schon deswegen keine Korrektur für die Vergangenheit, weil die Interessen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht mehr zum Aufgabenbereich der Mitarbeitervertretung gehören (vgl. für den staatlichen Bereich BAG vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1, 12).
Da im MVG.EKD eine dem § 101 BetrVG entsprechende Vorschrift fehlt, kann es auf die gelegentlich aufgeworfene Frage, ob der Betriebsrat dann, wenn er ein Verfahren nach § 101 BetrVG gegen eine vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte personelle Maßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angestrengt hat, nach dem Ausscheiden des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers noch ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat oder ob sich dieses erledigt hat, nicht ankommen (vgl. z.B. BAG vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1979 [zu II 5 Abs. 3 der Gründe]; BAG vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - AP Nr. 5 zu § 83 a ArbGG 1979 [zu II 5 Abs. 3 der Gründe]; BAG vom 3. März 1994 - 1 ABR 58/93 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG Eingruppierung [zu B II 3 a der Gründe]).
Jedenfalls fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse, die Beschwerde durchzuführen, nachdem sich die konkrete personelle Maßnahme erledigt hat und ein unabhängig vom Anlassfall gestellter Gegenantrag nicht in die Beschwerdeinstanz gelangt ist, auch nicht für diese angekündigt worden ist.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m.§ 22 Abs. 1 KiGG.EKD).