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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 12.04.2010 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/R57-09 |
Rechtsgrundlage: | AVR.DW.EKD Anlage 1 zu § 12 EGr 5, EGr 6 |
Vorinstanzen: | Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster, 2 M 122/08 |
Schlagworte: | Eingruppierung - Richtbeispiel - Hausmeister |
Leitsatz:
Hausmeister sind grundsätzlich in EGr 5 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert, auch wenn sie - wie meistens - auf unterschiedlichen Fachgebieten nicht unter fachlicher Anleitung zu arbeiten haben.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster - vom 19. Juni 2009 - Az.: 2 M 122/08 - wird nicht zur Entscheidung angenommen
Gründe:
I. Die antragstellende Dienststellenleitung will festgestellt wissen, dass die beschwerdeführende Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters Herrn A in EGr 5 Teil A Nummer 3 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD zu verweigern. Die Mitarbeitervertretung hält die EGr 6 für zutreffend.
Die Dienststellenleitung betreibt u.a. eine Klinik mit 130 Betten und einer Tagesklinik für psychosomatische, psychoanalytische und sozialpsychiatrische Medizin. Herr A ist ausgebildeter Handwerksmeister für das Malerhandwerk und seit 1995 in der Klinik eingestellt; im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Februar 1995 ist seine Tätigkeit mit „Hausmeister“ bezeichnet. Er wird zusammen mit seinen drei handwerklich ausgebildeten Kollegen für die Wartung/Instandhaltung und kleineren Reparaturen der gesamten Haustechnik eingesetzt. Nach den AVR.DW.EKD a.F. richtete sich seine Vergütung nach der Entgeltgruppe H 6 der Anlage 1c. Die Neufassung der AVR.DW.EKD mit Wirkung vom 1. Juli 2007 erfordert entsprechend der Übergangsregelung zu § 12 eine neue Eingruppierung.
Die EGr 5 hat - soweit hier einschlägig - folgenden Wortlaut:
„A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse voraussetzen.
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Aufgaben (Anmerkung 15) unter fachlicher Anleitung (Anmerkung 4) mit unterschiedlichen Anforderungen in den Tätigkeitsbereichen
…
3. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik (bei Hausmeistern ohne fachliche Anleitung)
4. ….
Richtbeispiele:
„….
Hausmeisterin.“
Die EGr 6 lautet im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt:
„A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anmerkung 5) in den Tätigkeitsbereichen
1. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik
2. ….
In Anmerkung 4 ist bestimmt:
„Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung setzen Fertigkeiten und Kenntnisse voraus, die i.d.R. durch eine einjährige Ausbildung; aber auch anderweitig erworben werden können. Fachliche Anleitung bedeutet eine enge Anbindung an fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“.
Die Anmerkung 5 lautet:
„Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 7 Teil A Nr. 2 setzen mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.“
Die Anmerkung 15 hat folgenden Wortlaut:
„Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus verschiedenen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen“.
Die antragstellende Dienststellenleitung hat die Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung des Herrn A als „Hausmeister“ in EGr 5 Teil A Nummer 3 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD angehört. Die von der Mitarbeitervertretung geforderte Erörterung blieb erfolglos.
Am 26. September 2008 rief die Dienststellenleitung die Schlichtungsstelle an. Die Dienststellenleitung ist der Ansicht, bei den dem Herrn A übertragenen Tätigkeiten handele es sich um solche i.S. des Richtbeispiels „Hausmeisterin“ in EGr 5 Teil A. Der Umstand, dass Herr A ausgebildeter Malermeister sei, gebe seiner Tätigkeit nicht das Gepräge. Er sei nicht speziell für Arbeiten eingestellt worden, die mit seinem erlernten Beruf zusammenhingen. Sein Aufgabengebiet sei genauso komplex wie das seiner Hausmeisterkollegen in der Einrichtung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Dienststellenleitung wird auf deren Schriftsatz nebst Anlagen vom 19. September 2008 Bezug genommen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters A in EGr 5 Teil A Nummer 3 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD besteht.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, zutreffend sei für Herrn A wie auch für seine Hausmeisterkollegen in der Einrichtung die EGr 6. Herr A müsse selbständig mit umfangreichen technischen Apparaten und Einrichtungen umgehen und dabei besonders vielseitigen technischen Anforderungen gerecht werden. Wie bei den anderen Hausmeisterkollegen sei die handwerkliche Ausbildung auch bei Herrn A Einstellungsvoraussetzung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Mitarbeitervertretung nebst umfangreichen Anlagen vom 3. Juni 2009 Bezug genommen.
Die Vorinstanz hat dem Antrag der Dienststellenleitung durch den angefochtenen Beschluss stattgegeben.
Gegen ihn richtet sich die Beschwerde der Mitarbeitervertretung. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und macht im Wesentlichen geltend: Die Dienststellenleitung habe es versäumt, die von ihr für richtig gehaltene Eingruppierung substantiiert zu begründen; schon deshalb müsse der Antrag zurückgewiesen werden. Die Schlichtungsstelle habe den substantiierten Sachvortrag der Mitarbeitervertretung zu den Tätigkeiten, die Herrn A übertragenen worden seien, vor allem die Anlagen AG 1 und AG 2, völlig ignoriert. Herr A werde entgegen der Anforderung der EGr 5 zu keinem Zeitpunkt unter fachlicher Leitung tätig, sondern habe die ihm übertragenen Aufgaben selbständig wahrzunehmen. Die Vorinstanz habe den Begriff des Gepräges verkannt. Prägend für die Herrn A übertragenen Tätigkeiten seien - seiner Ausbildung entsprechend - Malerarbeiten. Genau aus diesem Grund sei es zuvor in Vergütungsgruppe H 6 eingruppiert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 15. Oktober 2009 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG.Westfalen (KABl.Westf. 2003, S. 404).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
3. Die Beschwerde selbst nennt keinen Grund, weshalb sie nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD zur Entscheidung in der Sache anzunehmen sein soll. Sie rügt jedoch den angefochtenen Beschluss als unrichtig und macht damit unausgesprochen den Annahmegrund nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 MVG.EKD - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses - geltend. Indessen war die Beschwerde nicht nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 MVG.EKD zur Entscheidung anzunehmen.
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (std. Rspr. des KGH.EKD, z.B.: Beschluss vom 7. April 2008 - I-0124/P5-08 - ZMV 2009, S. 37; Beschluss vom 10. November 2008 - I-0124/P37-08 - ZMV 2009, S. 36; Beschluss vom 20. April 2009 - I-0124/R10-09; Beschluss vom 1. September 2009; I-0124/R26-09, Beschluss vom 27. Januar 2010 - II-0124/P36-08 alle http://www.ekd.de/, z.V.v.,). Die Auffassung der Beschwerde, es genüge, wenn bei summarischer Prüfung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zumindest ähnlich wahrscheinlich erscheine wie deren Richtigkeit, findet im MVG.EKD keine Stütze.
b) Solche Zweifel liegen nicht vor. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund bestanden hat, gem. § 41, § 42 Buchstabe k MVG.EKD ihre Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters Herrn A in EGr 5 Teil A Nummer 3 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD zu verweigern.
aa) Entgegen der auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2002 - 6 TaBV 112/02 (juris) gestützten Ansicht der Beschwerde war der Sachantrag der Dienststellenleitung nicht bereits mangels Substantiierung zurückzuweisen. Die Antragsschrift selbst hat die Tätigkeit zwar nur sehr marginal beschrieben. Indessen ergeben sich aus den im ersten Rechtszug überreichten, äußerst umfangreichen Unterlagen hinreichende Einzelheiten, um die Eingruppierung der überwiegend geschuldete Tätigkeit erkennen zu können.
bb) Mit der Rüge, die Vorinstanz habe die Herrn A übertragenen Tätigkeiten falsch gewürdigt und den umfangreichen Vortrag der Mitarbeitervertretung ignoriert, kann die Beschwerde nicht durchdringen. Die Mitarbeitervertretung hat erstinstanzlich den Tatsachenkern des Vortrags der Dienststellenleitung zu den das Gepräge gebenden Tätigkeiten des Mitarbeiters Herrn A nicht bestritten. Ebenso wenig hat die Mitarbeitervertretung andere Tätigkeitsschwerpunkte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz oder zu Protokoll angegeben oder sie auch nur rechtserheblich anders gewichtet, geschweige denn, hierfür irgend einen Beweis angeboten.
cc) Soweit es um die damit festgestellte übertragene Tätigkeit des Mitarbeiters Herrn A geht, ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass sie hierfür die EGr 5 Teil A Nummer 3 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD als einschlägig angesehen hat. Die Regelung über die Maßgeblichkeit des „Gepräges“ in § 12 Abs. 2 AVR.DW.EKD bezieht sich auf die Tätigkeit selbst. Die Vorinstanz hat diesen Begriff nicht verkannt, indem sie angenommen hat, Herr A habe typische Hausmeistertätigkeiten zu verrichten. Da die Tätigkeit unter das dort genannte Richtbeispiel fällt, ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe, in der das Richtbeispiel aufgeführt ist, ansonsten gegeben sind (grundlegend: KGH.EKD. Beschluss vom 22. Juni 2009 - I-0124/P89-08 - ZMV 2009, S. 260 = NZA 2010, 356 - LS). Die Ansicht der Beschwerde, das in Rede stehende Richtbeispiel sei “ohne inhaltliche Bedeutung”, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr kommt eben diesem Richtbeispiel eine eigenständige inhaltliche Bedeutung zu, als darin von der ansonsten geforderten Voraussetzung „unter fachlicher Anleitung“ abgesehen worden ist. Damit entspricht das Richtbeispiel seinerseits der im Verhältnis zum „Untersatz“ (EGr 5 Satz 2) spezielleren Regelung in Nummer 3 und der weit überwiegenden Wirklichkeit: Hausmeister arbeiten i.d.R. fachlich vielseitig, aber nicht unter fachlicher Anleitung, aber sie schulden nicht den Leistungsstandard des jeweils einschlägigen Handwerkers. M.a.W.: Nach den AVR.DW.EKD sind Hausmeister grundsätzlich in EGr 5 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert, auch wenn sie - wie meistens - auf unterschiedlichen Fachgebieten nicht unter fachlicher Anleitung zu arbeiten haben.
dd) Die Beschwerde verkennt, dass es - wie die Vorinstanz richtig zu Grunde gelegt hat - nicht darauf ankommt, dass Herr A nicht „unter fachlicher Anleitung“ zu arbeiten hatte. Für die Tätigkeit des Hausmeisters oder der Hausmeisterin sieht die Regelung der EGr 5 unter A 3 ausdrücklich von dem zuvor in Satz 2 („Untersatz“) aufgestellten Erfordernis „unter fachlicher Anleitung“ ab.
c) Aus der Darstellung der beschwerdeführenden Mitarbeitervertretung folgt auch unter Berücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vortrags nicht, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters Herrn A in EGr 6 fällt. Soweit Herr A Malerarbeiten zu verrichten hat, mag er dabei die seiner Ausbildung entsprechende fachliche Qualität leisten. Eine solche fachliche Qualität schuldet er indessen zumindest für fachfremde Aufgaben (Elektriker, Sanitär, Heizung u.s.w.) nicht, denn er ist nicht als ausgelernter Handwerker, sondern als Hausmeister eingestellt worden.
4. Die Beschwerde war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage zur Entscheidung anzunehmen. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Verhältnis von Richtbeispiel zu den übrigen in derselben Entgeltgruppe genannten Voraussetzungen ist vom Kirchengerichtshof der EKD beantwortet (vgl. grundlegend: KGH.EKD. Beschluss vom 22. Juni 2009 - I-0124/P89-08 a.a.O.).
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).