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Nichtamtliche Begründung zum Ratswahlgesetz der EKD

Lfd.
Begründung
Datum
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Begründung zum Kirchengesetz zur Durchführung der Wahl der Mitglieder des Rates der EKD
9. November 2011
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Begründung zum Ratswahlgesetz vom 9. November 2011

1. Allgemeines
Wahlen zum Rat der EKD haben verschiedentlich einen Verlauf genommen, der als unbefriedigend empfunden wurde. Nach der Wahl zum Rat 2009 sind Überlegungen angestellt worden, wie das Ratswahlverfahren verbessert werden könnte. Einigkeit bestand darin, dass keine Änderung an dem Prinzip vorgenommen werden sollte, wonach die von Synode und Kirchenkonferenz gemeinsam zu wählenden Ratsmitglieder jeweils eine Zweidrittelmehrheit auf sich vereinigen müssen. Eine Änderung der Grundordnung der EKD war ausdrücklich nicht beabsichtigt. An den Überlegungen sind von Beginn an Kirchenkonferenz, Präsidium der Synode, Rechtsausschuss der Synode und der Ratswahlausschuss beteiligt gewesen, die sich jeweils mit einer Reihe von Vorschlägen zur Änderung des Ratswahlverfahrens auseinander gesetzt haben. Das vorliegende Gesetz trägt den dabei angestellten Überlegungen Rechnung und nimmt die übereinstimmend befürworteten Regelungen auf.
Das Ratswahlverfahren ist bisher nur in der Geschäftsordnung der Synode geregelt und seit 1949 verschiedentlich auch nur im Geschäftsordnungsänderungsverfahren durch die Synode geändert worden, obwohl die Kirchenkonferenz wie die Synode Akteur der Ratswahl ist. Eine korrespondierende Regelung in der Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz fehlte. Um der Materie gerecht zu werden und gleichermaßen die Regelungsbeteiligung von Synode und Kirchenkonferenz als gleichrangige Akteure bei der Ratswahl sicherzustellen und um das Ratswahlverfahren im Zuge eventueller Verfahrensänderungen künftig aus der Geschäftsordnungsebene herauszunehmen, ist entschieden worden, ein spezielles Ratswahlgesetz zu verabschieden. Die bisherigen Regelungen zur Ratswahl in der Geschäftsordnung der Synode sind mit Erlass dieses Gesetzes überholt. Sie ist dementsprechend zu ändern.
2. Zu den einzelnen Vorschriften des RWG
  • In § 2 wird an die Grundsätze der Grundordnung zum geschwisterlichen Umgang miteinander erinnert, die auch für die Konsensbildung bei Wahlen gilt und angesichts der erforderlichen Zweidrittelmehrheiten ein stetes Aufeinanderzugehen erfordert. Ausdrücklich wird auf die Verbesserung der Kommunikation aller Wahlberechtigten zwischen den einzelnen Wahlgängen hingewiesen. Im Ergebnis der dem Gesetz vorangegangenen Überlegungen ist davon abgesehen worden, konkrete Regelungen für die Verbesserung der Kommunikation zwischen allen an der Wahl beteiligten Akteuren vorzuschlagen.
  • In § 3 Abs. 1 wird auf Regelungen aus Art. 30 Abs. 4 der Grundordnung der EKD Bezug genommen und klargestellt, dass eine Nachwahl nach Ausscheiden einer Person aus dem Rat für den Rest der Amtszeit des Rates erfolgt.
    § 3 Abs. 2 knüpft an die Vorgabe des Art. 30 Abs. 1 Satz 4 der Grundordnung der EKD an. Vor dem Hintergrund und angesichts der bei der Ratswahl 2009 gemachten Erfahrungen wird im Weiteren das damals praktizierte Verfahren als Regelung festgelegt, das anzuwenden ist, wenn in der zweiten Tagung der Synode die Wahl nicht abgeschlossen und der neue Rat nicht vollständig besetzt werden kann. Synode und Kirchenkonferenz wirken dabei durch gleichlautende Beschlüsse zusammen. § 3 Abs. 2 lässt durch die Formulierung „so schnell wie möglich“ bewusst offen, zu welchem Zeitpunkt bzw. auf welcher Sitzung der Synode die Wahl abgeschlossen werden kann.
    § 3 Abs. 3 trifft Regelungen für den Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Rates. In den Fällen des § 3 Abs. 2, in denen der Rat in der zweiten Tagung der Synode nicht vollständig besetzt werden konnte, müssen Synode und Kirchenkonferenz zugleich feststellen, ob sich der bis dahin gewählte neue Rat umgehend konstituieren kann. Ein Kriterium dafür wird sein, dass der neu besetzte Rat auch mit einer geringeren Mitgliederzahl im Hinblick auf die ihm nach der Grundordnung übertragenen Aufgaben handlungs- und beschlussfähig ist. Dies war zu Beginn der Ratsperiode ab 2009, bei der nur ein Sitz im Rat nicht in der zweiten Tagung besetzt werden konnte, unzweifelhaft der Fall. Sollte eine sofortige Konstituierung nicht in Betracht kommen und zuvor den Abschluss der Ratswahl erfordern, müsste der bisherige Rat weiteramtieren. Dies sollte in den genannten Beschlüssen von Synode und Kirchenkonferenz entsprechend festgehalten werden.
  • § 4 regelt in Anlehnung an den bisherigen § 21 Abs. 1 Geschäftsordnung der Synode die Zusammensetzung des Ratswahlausschusses.
  • In § 5 Abs. 1 ist geregelt, anhand welcher Kriterien der Ratswahlausschuss seinen Wahlvorschlag aufstellt und wie er Synode und Kirchenkonferenz vorgelegt wird. Entsprechend der Vorgaben der Grundordnung hat der Ratswahlausschuss auf die bekenntnismäßige und landschaftliche Gliederung der EKD Rücksicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang kommen bei der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten weitere Auswahlkriterien in Betracht, aufgrund derer es möglich ist, die Vielfalt innerhalb der EKD ebenso abzubilden wie eine Ausgewogenheit bei den Funktionen der Mitglieder des Rates herzustellen. Solche Kriterien können sein: Geistliche oder Laien, kirchenleitende Funktion, Arbeitsbereich.
    § 5 Absätze 2 und 3 regeln, dass und auf welche Weise Wahlvorschläge aus der Mitte der Synode oder von der Kirchenkonferenz in das Wahlverfahren eingebracht werden können. Dies ist zu jedem Wahlgang möglich, gemäß § 5 Absatz 4 vor dem ersten Wahlgang aber nur unmittelbar nach der Begründung des Vorschlags des Ratswahlausschusses vor Synode und Kirchenkonferenz, damit die gemäß § 5 Absatz 1 vorgesehene 24 Stunden-Frist nicht tangiert wird.
  • Durch § 6 wird dem Ratswahlausschuss die Möglichkeit gegeben, nach jedem Wahlgang eine Unterbrechung der Wahl zu bewirken, um gegebenenfalls durch neue Wahlvorschläge auf eine Entwicklung im Wahlverfahren reagieren zu können oder durch andere Maßnahmen den Wahlablauf zu fördern. Die jederzeitige Interventionsmöglichkeit des Ratswahlausschusses war die wesentliche übereinstimmende Überlegung der vor der Vorlage des Gesetzentwurfs beteiligten Gremien. Das bisherige Verfahren, das eine Intervention des Ratswahlausschusses nur alle drei Wahlgänge ermöglichte, ist als zu einengend empfunden worden.
  • In den §§ 7 und 8 wird das Wahlverfahren detailliert geregelt. Die Grundordnung der EKD beschränkt sich insoweit auf die Vorgabe, dass die Ratsmitglieder „in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit gewählt“ werden. Das Gesetz wendet diese Vorgaben an und setzt sie in einer praktikablen Weise um. Dabei orientiert sich das RWG an den bisherigen Verfahrensregelungen in der Geschäftsordnung der Synode. Nach eingehender Prüfung und musterweisen Berechnung unterschiedlicher denkbarer Wahlverfahren wird in diesem Kirchengesetz in § 7 Abs. 2 auf das bisherige Wahlverfahren zurückgegriffen, das von einer Auswertung der Stimmzettel und nicht einzelner abgegebener Stimmen ausgeht. Im Kontext der in diesem Gesetz für den Verfahrensablauf der Wahl im Übrigen vorgegebenen Regelungen (insbesondere der jederzeitigen Interventionsmöglichkeit des Ratswahlausschusses) kann erwartet werden, dass künftig ein zügigerer Wahlverlauf auch anhand dieser Wahlmethode erfolgen kann. Das Verfahren hat zudem den Vorteil, eine zügige Auszählung zu ermöglichen, was bei der Auszählung einzelner Stimmen nicht gewährleistet werden könnte.
  • § 8 Abs. 1 hebt die Flexibilität des Präsidiums der Synode bei der Gestaltung des Ablaufs der Wahl hervor.