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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 29.10.2010 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD II-0124/S10-10 |
Rechtsgrundlage: | MVG.EKD § 63 Abs. 7, ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5, Abs. 4, § 89 Abs. 1 |
Vorinstanzen: | Kirchengericht der Ev.-luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz, 26/0-6/4-671, Fundstelle: KuR 2/2011, S. 300 |
Schlagworte: | Einlegung der Beschwerde durch einen Mitarbeiter einer Kirchenverwaltung, der zugleich zugelassener Rechtsanwalt ist, zugelassener Rechtsanwalt |
Leitsatz:
Ein Mitarbeiter einer Kirchenverwaltung kann nicht wirksam für eine Dienststellenleitung Beschwerde beim Kirchengerichtshof der EKD einlegen, auch wenn er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Der Wille, als Rechtsanwalt tätig zu sein, muss erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn er Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist; er ist damit nicht Verbandsvertreter i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG.
Tenor:
Die Beschwerde der Dienststellenleitung gegen den Beschluss des Kirchengerichts der Ev.-luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz vom 29. September 2009 - Az.: 26/0-6/4-671 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung zur Probedienstentlassung des Diakons z.A. Herrn B durch die Mitarbeitervertretung als ersetzt gilt, hilfsweise um die Feststellung, dass für die Mitarbeitervertretung hinsichtlich der vorgesehenen Probedienstentlassung von Herrn Diakon z.A. B wegen gesundheitlicher Nichteignung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 MVG.EKD vorlag.
Die Vorinstanz hat den Antrag der Dienststellenleitung als unzulässig angesehen. Der bei der Dienststelle gebildeten Mitarbeitervertretung stünden keine Mitbestimmungsrechte bezüglich Herrn B zu. Damit fehle es an dem Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung.
Gegen den der Dienststellenleitung am 25. Januar 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Dienststellenleitung mit ihrer am 28. Januar 2010 beim Kirchengerichtshof eingegangenen Beschwerde vom 26. Januar 2010. Die Beschwerde wurde auf dem Briefkopf der Dienststelle (Bl. 1 der Senatsakte) geschrieben und auf Bl. 2 der Beschwerdeschrift von einem Mitarbeiter der Dienststelle unterschrieben (Bl. 2 der Senatsakte).
Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Kirchengerichtshofs der EKD vom 25. Februar 2010, "dass gemäß § 67 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG Beschwerde und Beschwerdebegründung von einem Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG verfasst werden müssen" (Bl. 3 der Senatsakte), teilte die Dienststellenleitung mit:
"Der dem Beschwerdeschriftsatz vom 26. Januar 2010 unterzeichnende juristische Referent ist im Rahmen des sog. Dritten Weges als Arbeitgebervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission in Bayern gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) i.V.m. § 6 Abs. 1 ARRG berufen worden ... Bei dem Unterzeichnenden handelt es sich somit um ein Mitglied einer Vereinigung von Arbeitgebern i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 ArbGG, weshalb es auf die Frage der Beschwerdeeinlegung durch einen Rechtsanwalt in diesem Fall nicht ankommt.
Im Übrigen ist der Unterzeichnende Rechtsanwalt, was angesichts der rechtsanwaltlichen Unabhängigkeitsfrage gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zulässig ist, weil Kirchenbeamte - anders als Staatsbeamte - nicht Teil des Staates sind ... Die Beschwerde wäre somit sogar auch noch gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Unterzeichnende hier nicht im standesrechtlichen Widerspruch zu § 46 BRAO tätig werden wollte, sondern davon ausgeht, dass im innerkirchlichen Bereich mithilfe von § 63 Abs. 7 MVG lediglich gesichert werden soll, dass Beschwerden immer durch einen Juristen eingelegt werden. ..."
Die beteiligte Mitarbeitervertretung hat sich dazu nicht geäußert.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Dienststellenleitung war bei der Einlegung der Beschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten. Nach § 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 11 Abs. 4 ArbGG muss die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung befugten Person - Verbandsvertreter - unterzeichnet sein.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Dienststellenleitung ist nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 23. März 2010 Rechtsanwalt. Als solcher hat er aber die Dienststellenleitung bei der Einlegung der Beschwerde nicht vertreten. Die Beschwerde ist unter dem Briefkopf der Dienststelle eingereicht worden und nicht auf Rechtsanwaltsbriefkopf geschrieben. Der Verfahrensbevollmächtigte ist im Rubrum der Beschwerdeschrift nicht genannt, weder als Vertreter der Dienststellenleitung/Dienststelle, noch als Rechtsanwalt aufgeführt. Die Beschwerdeschrift ist nicht etwa bei der Unterschrift mit dem Zusatz "Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt ... ", sondern mit seinem Namen und seiner Funktion innerhalb der Dienststelle. Damit ist der Wille, in seiner Funktion als Rechtsanwalt die Verantwortung für die Prozesshandlung der Dienststellenleitung/Dienststelle zu übernehmen, nicht erkennbar; er hat "im Auftrag" der Dienststellenleitung/Dienststelle gehandelt; wer mit "i.A." statt mit "i.V." unterzeichnet, übernimmt nicht die Verantwortung für die Rechtsmittelschrift (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage 2010, § 519 Rn. 24; Zöller/Greger a.a.O., § 130 Rn. 16).
2. Es liegt auch keine Vertretung i.S.d. § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG vor.
Der Verfahrensbevollmächtigte ist nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 23. März 2010 juristischer Referent im Rahmen des sog. Dritten Weges als Arbeitgebervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission in Bayern gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) i.V.m. § 6 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Ev.-luth. Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG.Bayern) berufen. Er sieht sich damit als Mitglied einer Vereinigung von Arbeitgebern i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 ArbGG.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist keine Arbeitgebervereinigung. Sie besteht nach § 5 Abs. 1 ARRG.Bayern aus vier Vertretern der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, aus vier Vertretern der Mitarbeiter im diakonischen Dienst sowie aus vier Vertretern kirchlicher Körperschaften und vier Vertretern von Trägern diakonischer Einrichtungen. Es handelt sich damit um ein Gremien eigener Art (sui generis).
§ 6 Abs. 1 ARRG.Bayern - gemeint § 7 ARRG.Bayern - ergibt nichts Anderes. Es geht nur um die Entsendung der Vertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission.
Im Übrigen geht es um ein Verfahren, das mit der Berufung als Arbeitgebervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission in keinem Zusammenhang steht.
III. Die Entscheidung konnte gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 63 Abs. 7 MVG.EKD durch den Vorsitzenden allein ergehen.
IV. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).