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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.05.2010
Aktenzeichen:VGH 6/08
Rechtsgrundlage:§ 19 VwGG § 25 Abs. 1 VwGG § 53 Abs. 1 VwGG
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Föderation Ev. Kirchen in Mitteldeutschland - VG 3/07; Fundstelle: Rechtsprechungsbeilage ABl.EKD 2011, S. 30
Schlagworte:Beendigung der Mitgliedschaft, Bezeichnung des Gerichts, Enumerationsprinzip, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsweg, Revisionsbegründungsfrist, Revisionsfrist, abschließende Regelung, ehrenamtlicher Kirchenältester, kirchliche Verwaltungsgerichte
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Leitsatz:

1. Mit der bloßen abstrakten Funktionsbezeichnung ("Verwaltungsgericht", "Verwaltungsgerichtshof") in einer Rechtsmittelbelehrung ist über das konkrete Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen und zu begründen ist, noch nicht so ausreichend belehrt, dass der Beteiligte zweifelsfrei weiß, wo er das Rechtsmittel fristwahrend anbringen kann.
2. Für Streitigkeiten über die Beendigung der Mitgliedschaft ehrenamtlicher Kirchenältester im Gemeindekirchenrat ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nach § 19 VwGG nicht eröffnet.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 28. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass ihre Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat eines Kirchspiels beendet ist.
Die Klägerin war Kirchenälteste der Gemeinde E und Mitglied des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels, zu dem die Gemeinde E gehört. Im Gemeindekirchenrat kam es aufgrund andauernder Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates zu erheblichen Spannungen, die nach Auffassung anderer Mitglieder eine sachbezogene Arbeit dort unmöglich machten. Der Kreiskirchenrat des Kirchenkreises C, des Beklagten zu 1, stellte gestützt auf § 4 Abs. 3 des Gemeindekirchenratsgesetzes (GKRG) durch Beschluss vom 12. Juli 2006 fest, dass die Mitgliedschaft der Klägerin und der Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats im Gemeindekirchenrat beendet ist. Der Superintendent begründete diese Entscheidung in einem Schreiben an die Klägerin vom 18. Juli 2006 damit, die Klägerin habe ihre Pflichten verletzt und sich unwürdig verhalten. Der Kirchenkreis setzte den Beschluss vom 12. Juli 2006 später durch Beschluss vom 6. September 2006 zunächst aus. Durch Beschluss vom 17. Januar 2007 hob der Kreiskirchenrat seinen Beschluss vom 12. Juli 2006 insoweit auf, als dort festgestellt worden war, dass die Mitgliedschaft der Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates beendet ist. Gleichzeitig beschloss er, dass die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin endgültig festgestellt wird. Den Einspruch der Klägerin wies das Kirchenamt der Beklagten zu 2 durch Bescheid vom 12./13. Februar 2007 zurück.
Die Klägerin hat bei dem Verwaltungsgericht der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland Klage erhoben und beantragt, den Beschluss des Kreiskirchenrates des Beklagten zu 1 vom 12. Juli 2006 in Verbindung mit dessen Beschlüssen vom 6. September 2006 und vom 17. Januar 2007 sowie den Bescheid des Kirchenamtes der Beklagten zu 2 vom 13. Februar 2007 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg nicht eröffnet sei. Es hat sein Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, nach der den Beteiligten gegen das Urteil die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zusteht, die bei dem Verwaltungsgericht einzulegen und deren Begründung bei dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen ist.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. April 2008 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 9. Mai 2008 Revision eingelegt. Der Schriftsatz war an den Verwaltungsgerichtshof der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland unter der Anschrift des Kirchenamtes in Eisenach gerichtet und ist dort am 13. Mai 2008 eingegangen. Die Klägerin hat die Revision mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008 begründet. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 29. Mai 2008 eingegangen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und macht geltend: Die Revision sei mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig eingelegt, jedenfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Sehe die Kirche eine Kirchengerichtsbarkeit vor, sei sie auch verpflichtet, in Statusfragen ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter Rechtsschutz durch ein unabhängiges Kirchengericht zu ermöglichen. Wegen der weitreichenden Folgen gelte dies jedenfalls, soweit eine Amtsenthebung auf eine angebliche Unwürdigkeit gestützt werde.
Der Beklagte zu 1 hält die Revision für unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sei.
Die Beklagte zu 2 ist ebenfalls der Ansicht, der Rechtsweg sei nicht eröffnet; jedenfalls sei nicht sie, sondern allein der Kirchenkreis richtiger Beklagter.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Revision der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Da die Revision auch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft, weist der Verwaltungsgerichtshof sie gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 VwGG durch Beschluss zurück. Die Beteiligten sind hierzu nach § 57 Abs. 2 Satz 2 VwGG gehört worden. Ihrer Zustimmung bedarf es nicht.
Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet. Die Fristen des § 53 Abs. 1 und 2 VwGG für die Einlegung und Begründung der Revision liefen nicht. Diese Fristen haben nicht zu laufen begonnen, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat (§ 25 Abs. 1 VwGG); die stattdessen laufende Frist von einem Jahr hat die Klägerin gewahrt (§ 52 Abs. 2 VwGG).
Soweit hier von Interesse, beginnt nach § 25 Abs. 1 VwGG die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht ordnungsgemäß über das Gericht belehrt, bei dem die Revision einzulegen und zu begründen ist. In der Rechtsmittelbelehrung ist nur angegeben, dass die Revision "bei dem Verwaltungsgericht" oder "bei dem Verwaltungsgerichtshof" einzulegen und die Begründung der Revision "bei dem Verwaltungsgerichtshof" einzureichen ist. Mit der bloßen abstrakten Funktionsbezeichnung ("Verwaltungsgericht", "Verwaltungsgerichtshof") ist noch nicht über das konkrete Gericht so ausreichend belehrt, dass der Beteiligte zweifelsfrei weiß, wo er das Rechtsmittel fristwahrend anbringen kann. Dazu hätte – jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen - auch die Angabe gehört, wie die genaue Bezeichnung des zuständigen Gerichts lautet und wo es seinen Sitz oder seine Geschäftsstelle hat, bei der die Revision zur Niederschrift eingelegt werden kann. Beklagte des Verfahrens waren die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und ein dieser Landeskirche angehörender Kirchenkreis. Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bildete in der hier interessierenden Zeit mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen eine Föderation mit dem Ziel der Vereinigung beider Landeskirchen. In dieser Umbruchlage war nicht ohne weiteres erkennbar, welches Verwaltungsgericht mit welchem Sitz und Geschäftsstelle nunmehr zuständig war und welches Rechtsmittelgericht zuständig war. Der Verwaltungsgerichtshof der UEK wiederum hatte seine Geschäftsstelle in Hannover.
2. Die Revision ist unbegründet. Die Verwaltungskammer hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet.
Nach § 19 Abs. 1 VwGG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Streitigkeiten über Entscheidungen der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden und sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Nach § 19 Abs. 2 VwGG ist das Verwaltungsgericht ferner zuständig für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses beziehen. Für andere Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung ist das Verwaltungsgericht nach § 19 Abs. 3 VwGG nur zuständig, soweit das kirchliche Recht dies bestimmt.
Hier handelt es sich weder um eine aufsichtsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 VwGG noch um eine dienstrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 VwGG. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Kirche im Sinne des § 19 Abs. 2 VwGG stellen nur die Dienstverhältnisse der Pfarrer und Kirchenbeamten dar. Das hier noch anzuwendende Gemeindekirchenratsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 2001 sieht in § 4 Abs. 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten über die Beendigung der Mitgliedschaft ehrenamtlicher Kirchenältester im Gemeindekirchenrat als eine sondergesetzliche kirchenrechtliche Regelung im Sinne des § 19 Abs. 3 VwGG nicht vor.
Die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichte ist in § 19 VwGG abschließend geregelt. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 3 VwGG. Danach ist das Verwaltungsgericht für andere als die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Streitigkeiten "nur" zuständig, wenn das kirchliche Recht dies bestimmt. Darüber hinaus entspricht es dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers, die verwaltungsgerichtliche Überprüfung auf die Fallgruppen zu beschränken, die er in § 19 VwGG ausdrücklich aufgeführt hat. Im Gesetzgebungsverfahren für das Verwaltungsgerichtsgesetz ist erörtert worden, ob die kirchlichen Verwaltungsgerichte nur bei bestimmten Fallgruppen (so genanntes Enumerationsprinzip) oder – ebenso wie die staatlichen Verwaltungsgerichte nach § 40 VwGO – in allen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (so genannte Generalklausel) zuständig sein sollten. Derartige Regelungen hat es verschiedentlich auch im kirchlichen Recht gegeben. In Kenntnis dieser Auseinandersetzung hat sich die Synode der EKU jedoch für das Enumerationsprinzip in § 19 VwGG und damit für die Beschränkung des Rechtswegs auf die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Streitfälle entschieden.
Bei einer derart klaren gesetzlichen Regelung ist eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte grundsätzlich ausgeschlossen. Die Richter der Verwaltungsgerichte sind dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen (§ 3 VwGG). Eine Rechtsfortbildung, die sich in der Sache als Änderung einer kirchengesetzlichen Regelung darstellt, ist dem kirchlichen Gesetzgeber vorbehalten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Anwendungsbereich des § 19 VwGG auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Streitigkeiten erweitert werden, die den Status ehrenamtlicher Mitarbeiter betreffen. § 19 VwGG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (aus jüngerer Zeit: Beschluss vom 24. Mai 2006 – VGH 7/06 – RspB ABl. EKD 2007, 25). Insbesondere ergibt sich weder aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) noch aus Art 19 Abs. 4 GG oder aus dem Rechtsstaatsprinzip die Notwendigkeit eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch die Kirchen.
Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Für ihre eigenen Angelegenheiten besitzen die Religionsgemeinschaften damit das Selbstbestimmungsrecht. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen schließt das Recht ein, in ihren eigenen Angelegenheiten Gerichte einzurichten. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Erst recht braucht sich der kirchengerichtliche Rechtsschutz nicht auf alle denkbaren Rechtsstreitigkeiten zu erstrecken. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus dem für alle geltenden Gesetz. Für die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften, die ihren inneren Bereich betreffen, lassen sich aus den staatlichen Gesetzen überhaupt keine Schranken ihres Handelns herleiten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. September 1998 – 2 BvR 69/93 – NJW 1999, 350). Den inneren Bereich betreffen gerade die Verleihung und der Entzug von Ämtern (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 – NJW 2009, 1195).
Zwar wird auch für den innerkirchlichen Rechtsbereich die Geltung eines ungeschriebenen kirchlichen Rechtssatzes angenommen, der seinem Inhalt nach dem staatlichen Rechtsstaatsprinzip entspricht (Verwaltungsgerichtshof der EKU, Beschluss vom 12. November 1991 – VGH 15/89 – RspB ABl. EKD 1995, 28). Aus ihm ergibt sich aber nicht, dass in Angelegenheiten ehrenamtlicher Mitarbeiter die Möglichkeit einer Überprüfung im Einspruchsverfahren nicht ausreicht, sondern darüber hinaus eine Anrufung kirchlicher Gerichte möglich sein muss.
Eine solche Möglichkeit muss auch nicht aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung eingeräumt werden, der ebenfalls als kirchlicher Rechtssatz im kirchlichen Bereich gilt (VGH der EKU, Urteil vom 27. November 1992 - VGH 3/91 – RspB Abl. EKD 1994, 16). Wesentlicher Inhalt des Gleichheitssatzes ist das Verbot willkürlichen Handelns. Es ist aber nicht willkürlich, den Pfarrern und Kirchenbeamten in ihren dienstrechtlichen Angelegenheiten einen kirchengerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, der ehrenamtlichen Mitarbeitern vorenthalten ist. Diese Differenzierung ist vielmehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Für Pfarrer und Kirchenbeamte stellt das Dienstverhältnis zur Kirche die alleinige Grundlage ihrer beruflichen und damit auch sozialen Existenz dar. Ihrer Schutzbedürftigkeit entspricht es, ihnen in ihren dienstrechtlichen Angelegenheiten im Streitfalle auch die Möglichkeit einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG.