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Satzung
des Gemeinschaftswerkes der Evangelischen Publizistik (GEP), gemeinnützige GmbH

Vom 14. September 2014

(ABl. EKD 2015 S. 78)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Präambel

ln der Überzeugung, dass evangelische Publizistik eine Funktion der Kirche ist, in allen ihren Arbeitszweigen an der Erfüllung des Auftrages teilnimmt, dem die Kirche verpflichtet ist, das Zeugnis und den Dienst der Kirchen in der Öffentlichkeit geltend macht sowie den Gliedern der Kirchen zum Verständnis wichtiger Vorgänge in der Christenheit verhilft, in der Bindung an das Evangelium eigenständige Entscheidungsfreiheit und kirchliche Verpflichtung in gleicher Weise umfasst, als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrzunehmen ist, bei der die Träger publizistischer Arbeit aus den gliedkirchlichen, regionalen, gesamtkirchlichen, freikirchlichen und ökumenischen Bereichen zusammenarbeiten, wird in Fortführung der Aufgaben des früheren GEP e.V. die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Firma, Sitz

( 1 ) Die Gesellschaft führt die Firma
Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP),
gemeinnützige GmbH.
( 2 ) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
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§ 2
Gegenstand des Unternehmens

( 1 ) Im Sinne der Präambel hat die Gesellschaft den Auftrag, publizistische Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen, Werke und Einrichtungen sowie der evangelischen Freikirchen wahrzunehmen und zu fördern. Sie arbeitet mit den publizistischen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen, der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und der Freikirchen zusammen.
( 2 ) Im Rahmen der Inhalte der Präambel gehören zu den Aufgaben der Gesellschaft insbesondere:
  1. Wahrnehmung publizistischer Aufgaben in den Bereichen Buch und Zeitschriften, Hörfunk, Fernsehen, Film, AV-Medien und digitale Medien;
  2. Medienpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit;
  3. Mitwirkung an medienpolitischen Stellungnahmen;
  4. Beobachtung und Begleitung der Entwicklungen in den Bereichen Telekommunikation und Medientechnologie;
  5. Erarbeitung, Förderung und Koordination publizistischer Aktivitäten der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen, Werke und Einrichtungen sowie der evangelischen Freikirchen;
  6. Beratung der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen, Werke und Einrichtungen sowie der evangelischen Freikirchen in publizistischen und medienrechtlichen Angelegenheiten sowie in Grundfragen der Kommunikation;
  7. Aus-, Fort- und Weiterbildung für Journalismus und Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Die Gesellschaft kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben insbesondere
  1. Publikationen wie Nachrichten- und lnformationsdienste, Zeitschriften und Medienliteratur sowie Online-Plattformen und digitale Produkte herausgeben, herstellen und verbreiten und eine Nachrichtenagentur betreiben;
  2. Hörfunk- und Fernsehbeiträge entwickeln;
  3. Verlagsdienstleistungen und Cerperale Publishing in allen technisch möglichen Formen (analog, digital u.a.) erbringen;
  4. medienpraktische und medienpolitische Konzepte entwickeln sowie öffentliche Stellungnahmen zu Fragen der Medien und der Medienpolitik abgeben;
  5. Veranstaltungen, Seminare, Kurse und Projekte sowie Marketing- und Werbemaßnahmen durchführen;
  6. Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich betreiben und an Auszubildende dieser Einrichtungen Stipendien vergeben.
( 4 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Gesellschaft mit anderen Trägern evangelischer Publizistik zusammen. Sie kann zu diesem Zweck durch Vereinbarungen insbesondere publizistische Aufgaben dieser Träger übernehmen oder ihnen publizistische Aufgaben übertragen, mit ihnen gemeinsam oder allein neue publizistische Einrichtungen gründen oder sich an bestehenden publizistischen Einrichtungen beteiligen. Desgleichen kann sie Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit publizistischen Einrichtungen im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) abschließen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Es erfolgen keine Gewinnausschüttungen der Gesellschaft.
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§ 4
Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.035.500.
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§ 5
Anteilsübertragung

Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft, dies gilt nicht für den Fall der Abtretung eines Geschäftsanteils an einen anderen Gesellschafter.
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§ 6
Dauer, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen

( 1 ) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und im Amtsblatt der EKD.
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§ 7
Geschäftsführung, Vertretung

( 1 ) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch Personen vertreten, die mit der Geschäftsführung beauftragt sind. Ist nur eine Person bestellt, so hat sie die Einzelvertretungsbefugnis. ln den anderen Fällen wird die Gesellschaft durch zwei bestellte Personen gemeinschaftlich oder durch eine der bestellten Personen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder einer Prokuristin vertreten; die Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis ist zulässig. Die Bezeichnung der mit der Geschäftsführung beauftragten Person lautet "Direktor" oder "Direktorin". Bei mehreren bestellten Personen gilt dies für die vom Aufsichtsrat mit dem Vorsitz der Geschäftsführung betraute Person.
( 2 ) Mit der Geschäftsführung beauftragte Personen können durch Aufsichtsratsbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
( 3 ) Die Vertretungsregelung gilt für Liquidatoren entsprechend.
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§ 8
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Mit der Geschäftsführung beauftragte Personen sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dieser Satzung, den Geschäftsordnungen sowie den Beschlüssen des Aufsichtsrats zu führen.
( 2 ) Sie leiten die Arbeit der Gesellschaft im Rahmen der Grundsatzentscheidungen des Aufsichtsrats.
( 3 ) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der die Aufgaben der Geschäftsführung näher geregelt sind.
( 4 ) Für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, und insbesondere für die in der Geschäftsordnung genannten zustimmungspflichtigen Geschäfte, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
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§ 9
Aufsichtsrat

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Auf den Aufsichtsrat finden aktienrechtliche Vorschriften weder direkt noch über § 52 GmbHG Anwendung.
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§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Kirchenkonferenz der EKD entsandt. Vier Mitglieder werden vom Rat der EKD entsandt. Ein Mitglied wird durch das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. entsandt. Ein weiteres Mitglied wird durch gemeinsamen Beschluss des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, des Bundes Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland und der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland entsandt. Die übrigen drei Mitglieder sollen unabhängige Fachleute aus dem Bereich Medien sein und werden vom Rat der EKD entsandt. Eine Stellvertretung ist unzulässig.
( 2 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für fünf Jahre entsandt.
( 3 ) Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit jeweils durch die nach Absatz 1 Zuständigen abberufen werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Direktor oder der Direktorin der Gesellschaft sein Amt niederlegen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist unverzüglich eine Nachfolge gemäß Absatz 1 zu berufen.
( 4 ) Wird ein Mitglied des Aufsichtsrats während der laufenden Amtszeit des Aufsichtsrats berufen, so erfolgt die Berufung für den Rest der Amtszeit.
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§ 11
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

( 1 ) Der Aufsichtsrat überwacht und berät die Geschäftsführung. Ihm sind ferner sämtliche Aufgaben der Gesellschafterversammlung übertragen, soweit ihr diese nicht gemäß § 19 vorbehalten sind. Zu den ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen Befugnissen zählen insbesondere:
  1. die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans (mit Stellenplan) sowie der Finanzplanung (§ 20);
  2. die Berufung und Abberufung von mit der Geschäftsführung beauftragten Personen;
  3. die Bestellung eines Prokuristen oder einer Prokuristin;
  4. die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Aufstellung eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäftsführungsmaßnahmen sowie die Erteilung der Zustimmung zu solchen Maßnahmen im konkreten Einzelfall;
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
  6. Bestellung von Personen für die Prüfung des Jahresabschlusses;
  7. Entlastung von mit der Geschäftsführung beauftragten Personen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat bestimmt die publizistischen Grundsätze und Regeln, die für die Arbeit der Gesellschaft maßgebend sind. Er kann verbindliche Rahmenrichtlinien für das Handeln der Geschäftsführung aufstellen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann
  1. alle Bücher und Unterlagen der Gesellschaft einsehen und prüfen,
  2. unabhängige Sachverständige auf Kosten der Gesellschaft hinzuziehen.
( 4 ) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Über die Arbeit der Ausschüsse ist dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. An allen Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt der Direktor oder die Direktorin der Gesellschaft teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt, ferner können Gäste auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung mit weiteren Regelungen über die Führung seiner Geschäfte beschließen.
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§ 12
Vorsitz des Aufsichtsrats

( 1 ) Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied. Hierbei ist das Einvernehmen mit dem Rat der EKD herzustellen. Für die Vertretung des oder der Vorsitzenden im Falle der Verhinderung oder der Vakanz ist eine Stellvertretung zu wählen.
( 2 ) Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds sind die Leitung der Sitzungen des Aufsichtsrats und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung.
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§ 13
Beschlussfassung

( 1 ) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
( 2 ) Der Aufsichtsrat entscheidet in Sitzungen. Diese werden von dem vorsitzenden Mitglied einberufen. Es hat eine Sitzung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen, wenn eine der mit der Geschäftsführung betrauten Personen oder ein Mitglied des Aufsichtsrats es verlangt. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.
( 3 ) Außerhalb von Sitzungen kann die Beschlussfassung schriftlich (darunter fallen auch Telefax und E-Mail) sowie fernmündlich durchgeführt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
( 4 ) Der Aufsichtsrat muss regelmäßig, mindestens dreimal jährlich ordentliche Sitzungen abhalten. Für außerordentliche Sitzungen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 ohne Mindestfrist für die Einladung.
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§ 14
Niederschrift der Sitzungen und der Beschlüsse

( 1 ) Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und von der Person, die die Niederschrift fertigt, zu unterzeichnen ist.
( 2 ) ln den Niederschriften über Sitzungen sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben.
( 3 ) ln Niederschriften über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, sind Tag und Art der Beschlussfassung, die Beschließenden sowie der Inhalt der Beschlüsse anzugeben.
( 4 ) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
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§ 15
Aufwendungsersatz

Jedem Mitglied des Aufsichtsrats sind die Aufwendungen, die es für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat hat, zu ersetzen. Ein Vergütungsanspruch ist hingegen ausgeschlossen.
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§ 16
Verschwiegenheitspflicht

( 1 ) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist verpflichtet, Stillschweigen über alle vertraulichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu bewahren, die ihm durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden. Diese Pflicht besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit für den Aufsichtsrat fort.
( 2 ) Alle die Gesellschaft betreffenden Unterlagen sind sorgfältig aufzubewahren oder, falls die Aufbewahrung unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft nicht erforderlich ist, gewissenhaft zu vernichten. Bei Beendigung der Tätigkeit für den Aufsichtsrat sind die vorhandenen Unterlagen dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats auszuhändigen. Sie werden an die jeweilige Nachfolge übergeben.
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§ 17
Entlastung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat wird jährlich durch die Gesellschafter entlastet.
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§ 18
Gesellschafterversammlungen

Gesellschafterversammlungen werden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Gesellschafterbeschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen, zu unterzeichnen und dem vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrats zu übermitteln. Nähere Bestimmungen zu Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen können durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden.
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§ 19
Aufgaben der Gesellschafterversammlung

Der Gesellschafterversammlung sind Entscheidungen in folgenden Angelegenheit vorbehalten:
  1. Entlastung des Aufsichtsrats (§ 17);
  2. Änderungen dieser Satzung, insbesondere Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen (§ 22);
  3. Auflösung der Gesellschaft (§ 23).
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§ 20
Finanzplanung, Einlagen der Gesellschafter

( 1 ) Die Geschäftsführung hat für jedes Geschäftsjahr im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung einen Finanzplan zu erstellen. Die mittelfristige Finanzplanung und der jährliche Finanzplan sind dem Aufsichtsrat vorzulegen.
( 2 ) ln den Finanzplan sind alle zu erwartenden Finanzmittel und der Finanzbedarf aufzunehmen.
( 3 ) Über den Finanzplan hat der Aufsichtsrat durch Beschluss zu entscheiden.
( 4 ) Soweit der verabschiedete Finanzplan seitens der Gesellschafter die Zuführung finanzieller Mittel vorsieht, ohne die die Gesellschaft ihre in § 2 bezeichneten Aufgaben nicht wahrnehmen kann, handelt es sich um Gesellschaftereinlagen. Die Entscheidung über die Bereitstellung von Gesellschaftereinlagen obliegt allein den einzelnen Gesellschaftern. Die Entscheidung über die handelsrechtliche Behandlung der Gesellschaftereinlagen wird im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) getroffen.
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§ 21
Jahresabschluss

( 1 ) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen.
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§ 22
Satzungsänderung

Die Satzung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen geändert werden. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Rates der EKD.
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§ 23
Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des gemeinnützigen oder kirchlichen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die EKD als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden.
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§ 24
Gerichtsstand/Salvatorische Klausel

( 1 ) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist der Sitz der Gesellschaft.
( 2 ) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechende Bestimmung zu ersetzen.
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