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Kirchengericht:Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:24.02.2004
Aktenzeichen:DK 1/03
Rechtsgrundlage:§§ 2 Abs. 1, 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 32, 35 DG.EKD; § 59 Abs. 1 PfDG
Vorinstanzen:keine; Fundstelle: Rechtsprechungsbeilage Amtsblatt EKD 2005, S. 36
Schlagworte:Disziplinarrecht, Ehe (außereheliche Beziehungen), Sexuelle Kontakte, Verkehrsunfall
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Leitsatz:

  1. Zur disziplinarrechtlichen Ahndung sexueller Ansinnen und Beziehungen eines Pfarrers an weibliche Gemeindeglieder.
  2. Zur Vereinbarkeit regelmäßiger außerehelicher Beziehungen in der bestehenden Ehe eines Pfarrers mit dem kirchlichen Eheverständnis.
  3. Zur Handlungspflicht eines Pfarrers in Rahmen eines außerdienstlichen mitverschuldeten Verkehrsunfalls.

Tenor:

  1. Die Amtskraft wird aus dem Dienst entfernt.
  2. Klarstellend wird festgestellt, dass die Amtskraft den Anspruch auf Bezüge und die Versorgungsanwartschaften sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und etwaige kirchliche Titel zu führen, verliert. Die Amtskraft verliert zugleich die mit der Ordination erworbenen Rechte einschließlich des Rechts, die Amtstracht zu tragen.
  3. Ein Unterhaltsbeitrag ist nicht zu gewähren.
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Tatbestand:

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I.

Die Amtskraft – im Folgenden der Pfarrer – ist am ....195.. geboren und seit dem ....197.. verheiratet. Der Pfarrer hatte zuletzt bis 31.07.2001 einen Beschäftigungsauftrag für eine Gemeindepfarrstelle. ..... Ab 14.06.2001 war er jedoch wegen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des „Verdachtes der sexuellen Nötigung u. a.“ vom Dienst beurlaubt. Dieses Strafverfahren endete durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts, mit dem der Pfarrer unter Freispruch im Übrigen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. ...... Außerdem erging gegen den Pfarrer bereits im Juni 2000 ein Strafbefehl wegen zweier fahrlässig verursachter Körperverletzungen im Rahmen eines Verkehrsunfalls sowie anschließender Unfallflucht. ..... Ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil und dem Strafbefehl legte die einleitende Stelle des Landeskirchenamtes dem Pfarrer im Wesentlichen Dienstpflichtverletzungen wegen sexueller Beziehungen zu Gemeindegliedern und eines Vergehens der Unfallflucht sowie wegen eines Verstoßes gegen das Leitbild der Ehe zur Last. Es hielt insoweit wegen einer schweren Amtspflichtverletzung die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst für gerechtfertigt, deren Aussprache der Vertreter der einleitenden Stelle zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Die Disziplinarkammer hat diesem Antrag durch Urteil entsprochen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme hat es die im Strafurteil und dem Strafbefehl bezeichneten verschiedenen Handlungen bis auf eine als festgestellt und nachgewiesen angesehen. .....
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II.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Amtskraft schwerwiegender Verletzungen ihrer Amtspflicht durch mehrere Handlungen schuldig gemacht hat.
Pfarrerinnen und Pfarrer verletzten nach § 59 Abs. 1 PfDG ihre Amtspflicht, wenn sie schuldhaft gegen die ihnen aus ihrem Auftrag erwachsenen Pflichten verstoßen, wobei die Pflichtverletzung auch in einem ihrem Amt nicht gemäßen Verhalten bestehen kann. Nach § 32 Abs. 2 PfDG sind sie grundsätzlich in ihrer Lebensführung, im dienstlichen wie in ihrem außerdienstlichen Verhalten, ihrem Auftrag verpflichtet. Sie haben zu berücksichtigen, dass sie dieser Auftrag in die ganze Gemeinde weist und sie in besonderer Weise als Zeuginnen und Zeugen Jesu Christi und als Vertreterinnen und Vertreter der Kirche angesehen werden. Dementsprechend geht das vorliegend anzuwendende Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland von dem Grundgedanken aus, dass eine Ordnung der kirchlichen Amtsdisziplin nötig ist, um die Gemeinden vor Ärgernis und Unfrieden zu bewahren, eine rechte Amtsführung zu fördern und das Amt vor schlechter Ausübung, Missbrauch und Entwürdigung zu schützen. In der Kirche Jesu Christi darf das Evangelium nicht anders verkündigt werden, als in steter Heiligung des persönlichen und des amtlichen Lebens.
Die bereits vom Strafgericht festgestellten Verhaltensweisen stellen in der Gesamtschau sowie auch jede für sich eine schwere Amtspflichtverletzung im oben dargelegten Sinn dar, da ein Pfarrer – also die Amtskraft – mit ihnen gegen die allgemeine und amtsgemäße Lebensführung verstößt. Angesichts der Tatsache, dass die Öffentlichkeit darauf vertrauen können muss, dass im Rahmen der erzieherischen und seelsorglichen Betreuung in der Kirche keine sexuellen Übergriffe oder Ansinnen an die mit ihr verbundenen Jugendlichen oder Erwachsenen zu befürchten sind, handelt ein Pfarrer, der sich in der – wie hier – festgestellten Weise unsittlich nähert, seinem Betreuungs- und Verkündigungsauftrag fundamental zuwider und versagt im Kernbereich seiner Pflichten. Dies führt wiederum in der Regel dazu, dass das für die Amtsausübung erforderliche Vertrauen und Ansehen bei den jugendlichen und erwachsenen Gemeindegliedern eingebüßt und das Vertrauensverhältnis auch zum Dienstherrn unheilbar zerstört wird. Mag die Versuchung angesichts einer freizügigeren Grundhaltung der Gesellschaft zur Sexualität noch so groß sein, ein Pfarrer hat unbedingt Zurückhaltung zu üben und sexuelle Kontakte zu Jugendlichen ebenso zu vermeiden, wie dies im Verhältnis Eltern zu Kindern selbstverständlich zu sein hat sowie zu volljährigen Gemeindegliedern, die eine seelsorgliche Betreuung erwarten und auf den Pfarrer zugehen, bzw. sich zu gemeinsamen Treffen zusammenfinden. Es kann eine Gemeinde wie auch dem kirchlichen Dienstherrn nicht zugemutet werden, auch nur ein begrenztes Wiederholungsrisiko einzugehen. Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, dass die damals gerade 16 jährige Jugendliche erst auf Befragen des Pfarrers sich mit dessen Ansinnen einverstanden erklärt hat. In diesem Zusammenhang hält es die Kammer auch nicht für erheblich, ob – was im Strafverfahren näher geprüft worden, letztlich aber nicht nachgewiesen worden ist – die Jugendliche bei den Handlungen bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte oder nicht, weil die oben dargestellte zu verlangende Verhaltensweise eines Pfarrers hiervon unabhängig ist.
Aus den dargelegten Gründen hat die Kammer auch nicht der Auffassung des Pfarrers folgen können, die Jugendliche sei stets autonom und selbstständig gewesen. Dies zeige sich gerade darin, dass sie immer dann, wenn sie nicht mehr mitmachen wollte, „nein“ gesagt und er dies respektiert habe. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Angesprochene in die Vornahme von sexuellen Handlungen eingewilligt hat, sondern darauf, dass der Pfarrer in seiner Amtsstellung nicht aus eigenem Antrieb tätig wird und an ein Gemeindeglied mit derartigen Ansinnen als aktiv handelnde Person herantritt. Letztlich hat die Kammer erschwerend eine Amtspflichtverletzung darin gesehen, dass der Pfarrer Sexhandlungen auch in der Kirche vorgenommen und damit das Gotteshaus entwürdigt hat.
Die Kammer sieht in dem Sachverhalt, in seiner Ehe kein Hindernis gegen regelmäßige außereheliche Beziehungen zu sehen, ebenfalls eine schwere Dienstpflichtverletzung des Pfarrers, weil die Handlungen sowohl das kirchliche Leitbild der Ehe verkennen als auch das kirchliche Verständnis vom Verhältnis der Ehe zum außerehelichen Sexualverhalten. Nach der „Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union“, Leitlinien kirchlichen Lebens zur Ehe und kirchlichen Trauung Seite 68 ff./Randnummern 146 ff., wird im 1. Buch Mose in den beiden Berichten über die Schöpfung (Gen. 1. und 2.) die Bestimmung der Menschen zur Gemeinschaft ausgedrückt. Die Gemeinschaft von Mann und Frau ist danach das Urbild aller Lebensgemeinschaft (Rn. 146), die in der Ehe als institutionalisierte Gestalt des Miteinanders von Mann und Frau ihren Ausdruck findet. In ihr binden sich beide auf Lebenszeit (Rn. 148) und versprechen, einander anzunehmen und füreinander einzustehen (Rn. 156). Die Eheleute geloben dementsprechend in der kirchlichen Trauung nach Art. 204 Satz 2 der Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen, einander zu lieben und zu ehren und sich die Treue zu halten, bis der Tod sie scheidet. Auch der Pfarrer hat anlässlich seiner Heirat dieses kirchliche Versprechen abgegeben.
Darüber hinaus hat er bei seiner Ordination den Vorhalt zur Kenntnis genommen, u. a. die Ordnung der Kirche zu achten und die Ordinationsfrage bejaht, seinen Dienst nach der geltenden Ordnung treu und gewissenhaft zu tun. Diesem Versprechen und dem Eheverständnis ist der Pfarrer aber mit seinen oben dargestellten Handlungen nicht nachgekommen und hat mit seinem Verhalten gegen das geltende Kirchenrecht (Art. 204 KO) verstoßen, zu dessen Einhaltung er sich jedoch als ordinierter Pfarrer verpflichtet hat. Neben weiteren drei als Amtspflichtverletzung zu wertenden Handlungen ist auch die Unfallflucht als außerdienstliches Geschehen als Pflichtverletzung zu würdigen. .... Nach dem nach Auffassung der Kammer anwendbaren Rechtsgedanken der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (eine vergleichbare Regelung sieht das DG.EKD nicht vor) stellt sich die Handlung als Amtspflichtverletzung dar, weil sie in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in das Pfarramt bzw. das Ansehen der Geistlichkeit zu beeinträchtigen. Denn der Pfarrer hat das Unfallereignis zur Kenntnis genommen und mit den übrigen Insassen seines PKW’s diskutiert, ob er selbst unmittelbarer Unfallverursacher gewesen sein könnte und Hilfe leisten müsste. Angesichts dessen und des bemerkten Unfallausmaßes ist er aber – obwohl das Ereignis außerhalb seiner Amtstätigkeit stattgefunden hat – als Pfarrer in besonderem Maße verpflichtet gewesen, von sich aus zu halten und zumindest seelsorgliche Hilfe anzubieten, statt, eine Schuldfrage diskutierend, weiterzufahren. Da insoweit eine persönliche Initiative als Seelsorger zum Handeln gefragt und gefordert gewesen ist, bleibt es unerheblich, dass tatsächlich – wie der Pfarrer meint – für die Unfallbetroffenen ausreichend Zeit zur Reaktion und Vermeidung des Unfalls gewesen sein soll.
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III.

Die festgestellten und als nachgewiesen angesehenen Amtspflichtverletzungen hat der Pfarrer im Sinne des § 2 Abs. 1 DG.EKD auch schuldhaft begangen.
Die auch im Strafverfahren aufgeführten Verstöße hat er vorsätzlich durchgeführt. Dabei ist ihm bewusst gewesen, dass die Durchführung der sexuellen Handlungen und Ansinnen nicht nach außen an die Öffentlichkeit dringen durfte, weil er selbst davon ausgegangen ist, dass solche Intimitäten generell nicht nach außen zu tragen seien. Angesichts der Häufigkeit der Handlungen und der Beteiligung mehrerer Personen ist er gleichzeitig jedoch bewusst auch das Risiko eingegangen, dass sie gleichwohl in die Öffentlichkeit dringen mussten und – wie er sagt – sein persönlich erworbenes Ansehen wie aber auch insbesondere das der Kirche als Institution zwangsläufig leiden würden. Wie hoch dieses Risiko einzuschätzen gewesen ist und welcher Ansehensverlust auf dem Spiel gestanden hat, zeigt gerade die Vielzahl der späteren Presseveröffentlichungen, deren Wahrheitsgehalt zudem hinsichtlich der Fakten für Außenstehende kaum überprüfbar ist und gerade deswegen zu Fehlvorstellungen bei der Leserschaft führt. Der Pfarrer spricht insoweit selbst von einer monströsen Falschdarstellung. In jedem Fall hat er aber seinem triebhaften Verhalten den Vorrang vor der Beseitigung dieses nicht kalkulierbaren Risikos gegeben und durch dessen Verwirklichung dem Ansehen der Kirche und dem Vertrauen zu ihr, dort gut aufgehoben zu sein, auf das schwerste geschadet. Dasselbe gilt für die übrigen Amtspflichtverletzungen. Auch insoweit ist der Pfarrer bewusst zum Erreichen der Befriedigung persönlicher Ziele das Risiko eingegangen, dass das Ansehen des Pfarramtes durch das Bekanntwerden der Handlungen in der Öffentlichkeit beschädigt wird. Dabei hat er nach eigenen Angaben im Hinblick auf die verschieden ausgeübte Intensität der sexuellen Handlungen sogar dahin differenziert, dass andere Personen der Jungen Gemeinde als die unmittelbar Betroffenen trotz der Diskussion über sexuelle Angelegenheiten und Probleme nichts von den Vorfällen erfahren sollten. Soweit die Handlung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall eine Amtspflichtverletzung darstellt, hat der Pfarrer sie zumindest fahrlässig begangen. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, als Pfarrer zumindest seelsorglich tätig werden zu müssen, zumal ein eigenes rüdes und riskantes Verhalten vorausgegangen ist.
In der Gesamtschau ist erschwerend festzuhalten, dass das Vorgehen des Pfarrers letztlich dazu gedient hat, eigene sexuelle Bedürfnisse unter dem Risiko zu verwirklichen, dass das Pfarramt und das Vertrauen in die Kirche und ihre Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen und beschädigt werden. Denn der Pfarrer ist regelmäßig selbst dann aktiv geworden oder geblieben, als Teilnehmer nicht mehr mitmachen wollten bzw. sich die Handlungen mit vermeintlichen Hilfeleistungen zugunsten anderer Personen verbinden ließen. Der Pfarrer hat schließlich auch in Kauf genommen, dass ein falsches Bild der ehelichen Lebensführung in der Gemeinde entstehen konnte. Obwohl er sich in der Ordination zur Einhaltung der kirchlichen Ordnung als Pfarrer verpflichtet hat, hat er für die Frage des sexuellen Handelns und der Beschränkung auf die eheliche Beziehung gleichwohl bewusst nach selbst festgestellten und beurteilten gesellschaftlichen Maßstäben, nicht aber aus den Leitbildern christlichen ethischen Handelns seine eigenen Vorstellungen verwirklicht und sich damit über seine selbst bejahte und einzuhaltende Amtspflicht hinweg gesetzt. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, bereits zu Moses Zeiten hätten in einer Ehe neben dem Mann mehrere Frauen gelebt. Sicher hat das Alte Testament unbefangen mit der polygamen Ehe gerechnet. Weil aber Ehe nach christlichem Verständnis Abbildung des Bundesverhältnisses zwischen Gott und seinem Volk in der Beziehung von Mann und Frau ist, wird in der Zeit des Neuen Testamentes die Einehe wie selbstverständlich vorausgesetzt, denn das Wesen des Bundes ist die ungeteilte Zuwendung Gottes. Übersetzt auf die Ehe heißt das: vorbehaltlose Teilhabe jedes Partners/jeder Partnerin am ganzen Leben des Anderen/der Anderen; das „Wir“ der Ehe ist unteilbar. Dies Eheverständnis findet seinen Niederschlag in der Kirchenordnung und in der „Ordnung des kirchlichen Lebens der EKU“. Auf dessen Einhaltung hat die Amtskraft bei ihrer Ordination im Jahre 1985 das Amtsversprechen abgegeben. .....
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IV.

Die Kammer sieht zwar, dass der Pfarrer nach eigenen Angaben – bestätigt durch die lange Dauer des nicht entdeckten Handelns – auch seinen dienstlichen Pflichten in der Gemeinde nachgekommen ist – die Junge Gemeinde aufgebaut, Gottesdienste zu besonderen Anlässen angeboten, Gemeindebesuche durchgeführt und die gemeindliche Bausubstanz instand gesetzt hat. In der Gesamtbetrachtung wiegen die Amtspflichtverletzungen aber angesichts der Vielzahl der Handlungen, insbesondere aber durch die lang anhaltende und intensive Dauer im Sexualbereich und im Amtsverständnis zum Leitbild der Ehe mit seinen weitgreifenden Auswirkungen auf das Ansehen und die Würde des Pfarramtes sowie der Kirche so schwer als Dienstvergehen, dass die Kammer nur die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 31, § 81 DG.EKD und damit die Trennung von der Amtskraft für erforderlich hält und diese ausspricht. Auch wenn sich der Pfarrer nach seinem Vortrag bereits durch die bisherige psychische Belastung und durch das Verhalten der Öffentlichkeit ihm gegenüber als schwer bestraft ansieht, hält die Kammer die schärfste Disziplinarmaßnahme zur Trennung des Dienstverhältnisses gleichwohl allein für gerechtfertigt. Denn es ist durch das Verhalten des Pfarrers nicht nur dieser von den Folgen betroffen, sondern im besonderen Maß auch die Kirche als Institution, die das verloren gegangene Vertrauen zurückgewinnen muss, zumal der Pfarrer nicht davor zurückgeschreckt ist, seine sexuellen Bedürfnisse auch auf eine von ihm konfirmierte Minderjährige zu erstrecken. Zudem ist von seiner Uneinsichtigkeit auszugehen und mit einer Änderung seines Verhaltens nicht zu rechnen. Das belegt sein in der Verhandlung vorgetragenes Verständnis von der Ehe und die für ihn selbstverständlichen Möglichkeit, sexuelle Beziehungen neben seiner Ehe zu unterhalten, obwohl er die Einhaltung der kirchlichen Ordnung versprochen hat.
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V.

Im Übrigen hat die Kammer die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 32 DG.EKD abgelehnt. .....