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Kirchengericht: Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:13.04.2010
Aktenzeichen:VGH 5/09
Rechtsgrundlage:§ 15 Abs. 1 GVwGG, § 6 Abs. 1 Satz 1 NStiftG, § 6 Abs. 3 Satz 1 NStiftG, § 13 NStiftG, § 14 NStiftG, (§ 20 Abs. 2 Satz 5 NStiftG
Vorinstanzen:Gemeinsames Verwaltungsgerichr der Lippischen Landeskirche u. der Evangelisch-reformierten Kirchen - VK 900-2/62 A; Fundstelle: Rechtsprechungsbeilage ABl. EKD, S. 23
Schlagworte:Abberufung, Ersatzvornahme, Kirchliche Stiftung, Kündigung des Anstellungsverhältnisses, Stiftungsaufsicht, Stiftungsorgan, grobe Pflichtverletzung
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Leitsatz:

Schließt der Vorstand einer Stiftung über die Anlage des Stiftungskapitals Verträge ab, ohne die nach der Satzung der Stiftung erforderliche Zustimmung des Kuratoriums einzuholen, kann darin eine grobe Pflichtverletzung liegen, die die Stiftungsaufsicht berechtigt, den Vorstand abzuberufen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Gemeinsamen Verwaltungsgerichts der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Überschrift

I
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen stiftungsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen, durch welche die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antragsteller als Vorstand der Stiftung A abberufen und sein Anstellungsverhältnis mit der Stiftung für beendet erklärt, hilfsweise gekündigt hat.
Die 1993 errichtete Stiftung A ist eine kirchliche Stiftung, deren Zweck der Betrieb einer Bibliothek als einer außeruniversitären öffentlichen und jedermann zugänglichen wissenschaftlichen Bibliotheks- und Studieneinrichtung ist (§ 3 der Satzung). Neben Grundbesitz und den Beständen der Bibliothek bestand das Vermögen der Stiftung aus einem Stiftungskapital von zunächst 8.000.000 DM, das durch eine Zustiftung im Jahre 2001 auf 15.500.000 DM (= 7.925.024,16 €) aufgestockt wurde.
Organe der Stiftung sind nach § 6 Abs. 1 der Satzung das Kuratorium und der Vorstand. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren vom Kuratorium berufen; Wiederwahl ist zulässig (§ 11 Abs. 2 der Satzung). Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen, wobei das Kuratorium ihm allgemeine Richtlinien erteilen kann und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vorbehält (§ 12 Abs. 2 der Satzung). In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt die Satzung in diesem Zusammenhang eine weitere Bestimmung, nach der die Mitglieder des Vorstands bei der Verwaltung des Vermögens wie ein Vormund für Mündelvermögen haften. Diese Bestimmung wurde bei einer Änderung der Satzung im Jahre 1999 aufgehoben.
Der Antragsteller stand früher als Pfarrer im Dienst der Antragsgegnerin, der Evangelisch-reformierten Kirche. Nach Errichtung der Stiftung war er unter Beibehaltung seiner Pfarrstelle als Mitglied des seinerzeit noch mehrköpfigen Vorstands der Stiftung tätig. Im Jahre 2001 schied er aus dem Pfarrdienst aus. Das Kuratorium der Stiftung schloss mit ihm im Februar 2001 einen Anstellungsvertrag mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren, durch den der Antragsteller zum alleinigen und nunmehr hauptamtlichen Vorstand der Stiftung bestellt wurde.
Im Mai 1994 hatte das Kuratorium beschlossen, den Vorstand zu bitten, bei der Stiftungsaufsicht zu beantragen, das Stiftungskapital mit einem Anteil bis zu einem Drittel nicht in mündelsicheren Papieren anlegen zu dürfen. Auf Grund eines entsprechenden Antrags des Vorstands befreite die Stiftungsaufsicht in diesem Umfang von der mündelsicheren Anlage des Stiftungskapitals. Im März 2001 schloss der Antragsteller Verträge mit zwei Banken über die Verwaltung von jeweils der Hälfte des Stiftungskapitals. Nach diesen Verträgen konnten die Banken bis zu 80 v. H. des ihnen anvertrauten Kapitals in Aktien anlegen.
Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass sich das Vermögen der Stiftung in den Jahren seit 2001 zunehmend vermindert hatte, beauftragte sie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstattung eines Gutachtens. Das Gutachten vom 28. April 2008 kam zu dem Ergebnis, dass sich zum Stichtag 31. Dezember 2007 eine Differenz von 4.507.229,86 € gegenüber dem ursprünglichen Kapital der Stiftung ergebe; ursächlich hierfür sei im Wesentlichen, dass das Kapital mit einem Anteil von bis zu 80 v.H. in Aktien angelegt worden sei.
Daraufhin ordnete das Landeskirchenamt der Antragsgegnerin gegenüber der Stiftung durch Verfügung vom 26. August 2008 unter anderem an, den Antragsteller als Vorstand der Stiftung abzuberufen und das Anstellungsverhältnis mit ihm zu beenden, hilfsweise zu kündigen. Das Landeskirchenamt setzte der Stiftung hierfür eine Frist bis zum 29. August 2008. Eine gegen diese Verfügung zunächst erhobene Klage nahm die Stiftung später zurück.
Weil die Stiftung der Verfügung nicht nachkam, berief das Landeskirchenamt durch eine weitere Verfügung vom 1. September 2008 den Antragsteller als Vorstand der Stiftung ab und beendete das Anstellungsverhältnis zwischen ihm und der Stiftung mit sofortiger Wirkung; hilfsweise sprach das Landeskirchenamt die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus. Es ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Das Landeskirchenamt stützte die Abberufung des Antragstellers auf § 14 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) und die Beendigung, hilfsweise Kündigung des Anstellungsverhältnisses auf § 13 NStiftG. Es begründete seine stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen im Kern damit: Der Antragsteller habe seine Pflichten als Vorstand der Stiftung grob verletzt. Er habe das Kapital der Stiftung ohne die hierfür erforderliche Zustimmung des Kuratoriums überwiegend in Aktien angelegt. Dadurch habe er einen erheblichen Verzehr des Kapitals verursacht. Der Anstellungsvertrag mit dem Antragsteller sei unwirksam. Das Kuratorium habe den Vertrag satzungswidrig auf zehn Jahre, statt auf fünf Jahre fest abgeschlossen. Jedenfalls habe der Vertrag wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers gekündigt werden müssen.
Der Antragsteller hat gegen die Verfügung des Landeskirchenamtes vom 1. September 2008 bei dem Gemeinsamen Verwaltungsgericht der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig hat der Antragsteller bei dem Gemeinsamen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend: Er habe ohne Zustimmung des Kuratoriums über die Anlage des Stiftungskapitals entscheiden dürfen. Namentlich sei er nicht an den Beschluss gebunden gewesen, nur einen Anteil bis zu einem Drittel des Kapitals nicht in mündelsicheren Papieren anzulegen. Dieser Beschluss sei hinfällig geworden, als mit der Satzungsänderung eine Anlage des Kapitals in mündelsicheren Papieren nicht mehr vorgeschrieben gewesen sei. Im Übrigen habe er seine Entscheidungen über die Anlage des Kapitals stets mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums abgesprochen. Mit einer anderen Anlagestrategie hätten nicht die Erträge erwirtschaftet werden können, die für den Betrieb der Bibliothek nach den Vorgaben der Landeskirche erforderlich gewesen seien.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2008 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat die Gründe der angegriffenen Verfügung weiter vertieft.
Das Gemeinsame Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gemeinsame Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2008 wiederherzustellen. Es besteht ein besonderes kirchliches Interesse, die streitigen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen sofort umzusetzen (§ 15 Abs. 1 des Kirchengesetzes für die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche – GVwGG – vom 26. November 2002, Ges. u. VOBl Bd. 12 S. 331). Dieses kirchliche Interesse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Aufsichtsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers überwiegt sein Interesse an einem Aufschub der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen das kirchliche Interesse an deren sofortigem Vollzug nicht schon deshalb, weil die Verfügung des Landeskirchenamtes vom 1. September 2008 offensichtlich rechtswidrig ist. Von einer solchen offensichtlichen Rechtswidrigkeit kann aufgrund der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie in diesem auf Eilbedürftigkeit angelegten Verfahren nur möglich ist, nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht einiges dafür, dass sich die stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen werden.
a) Als Rechtsgrundlage für die Abberufung des Antragstellers als Vorstand der Stiftung kommt § 14 NStiftG in Betracht. Hat das Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht, kann die Stiftungsbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NStiftG die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen verlangen. Kommt die Stiftung innerhalb einer ihr bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsbehörde nicht nach, kann die Stiftungsbehörde nach § 14 Abs. 2 StiftG das Mitglied abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.
Das Landeskirchenamt als zuständige Stiftungsbehörde (§ 20 Abs. 2 Satz 5 NStiftG) hat mit seiner Verfügung vom 26. August 2008 von der Stiftung unter anderem verlangt, den Antragsteller als Vorstand der Stiftung abzuberufen. Es hatte der Stiftung hierfür eine Frist bis zum 29. August 2008 gesetzt. Die Stiftung hat den Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht abberufen. Damit lagen die Voraussetzungen vor, unter denen das Landeskirchenamt als Stiftungsaufsicht nach § 14 Abs. 2 NStiftG an Stelle der Stiftung tätig werden und selbst den Antragsteller abberufen durfte. Unerheblich ist. ob die Verfügung vom 26. August 2008 gegenüber der Stiftung deshalb rechtswidrig war, weil das Landeskirchenamt der Stiftung eine zu knapp bemessene Frist für die Abberufung des Antragstellers gesetzt hat. Diese Verfügung ist bestandskräftig geworden, weil die Stiftung ihre Klage gegen die Verfügung zurückgenommen hat. Für die Rechtmäßigkeit der jetzt allein streitigen Verfügung vom 1. September 2008, durch die das Landeskirchenamt den Antragsteller abberufen hat, kommt es in formaler Hinsicht allein darauf an, dass das Landeskirchenamt die Stiftung unter Fristsetzung zur Abberufung des Antragstellers aufgefordert hat und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Übrigen kann der Antragsteller nicht in seinen eigenen Rechten dadurch verletzt werden, dass die Stiftung mangels zu knapp bemessener Frist keine ausreichende Gelegenheit hatte, ihn selbst an Stelle des Landeskirchenamtes abzuberufen.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht viel dafür, dass der Antragsteller seine Pflichten als Vorstand der Stiftung grob verletzt hat.
Zu den Aufgaben des Antragstellers als Vorstand der Stiftung gehörte es vor allem, das Stiftungsvermögen zu verwalten (§ 12 Abs. 2 der Satzung). Er war dabei verpflichtet, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 NStiftG). Das Stiftungskapital als erheblicher Teil des Stiftungsvermögens hat sich aufgrund der Entscheidungen über seine Anlage, die der Antragsteller zu verantworten hat, wesentlich, nämlich um mehr als die Hälfte, vermindert. Ob bereits die Art der Anlage des Stiftungskapitals dem Antragsteller als grobe und vor allem schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen kann, mag noch der Klärung bedürfen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand hat der Antragsteller seine Pflichten jedenfalls deshalb grob verletzt, weil er die hier maßgeblichen Verträge mit zwei Banken über die Verwaltung des Stiftungskapitals abgeschlossen hat, ohne die Zustimmung des Kuratoriums einzuholen. Derzeit spricht alles dafür, dass der Antragsteller bei Abschluss dieser Verträge nicht allein, sondern nur mit Zustimmung des Kuratoriums handeln durfte.
Zwar hatte das Kuratorium keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, dem Vorstand allgemeine Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu setzen (§ 12 Abs. 2 Buchst. a der Satzung). Unabhängig davon behielt aber die Satzung dem Kuratorium die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vor (§ 12 Abs. 2 Buchst. b der Satzung). Zumindest nach dem Wortlaut dieser Satzungsbestimmung folgt der Zustimmungsvorbehalt unmittelbar aus der Satzung und gilt für alle wesentlichen Rechtsgeschäfte, ohne dass das Kuratorium den Kreis der insoweit in Betracht kommenden Geschäfte durch allgemeine Richtlinien näher eingrenzen müsste. Das ergibt sich zudem aus § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, nach dem der Vorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung entscheidet, die nicht durch die Satzung dem Kuratorium vorbehalten sind. Dieser schon in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung enthaltene Vorbehalt wird durch den folgenden Absatz 2 Buchst. b für die Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung ausgefüllt. Systematisch steht der Zustimmungsvorbehalt in § 12 Abs. 2 Buchst. b der Satzung zudem im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung, nach dem das Kuratorium über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung beschließt.
Dass es sich bei den beiden Verträgen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens um zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung gehandelt hat, legt die bei ihrem Abschluss vorgefundene Beschlusslage zumindest nahe. Das Kuratorium hatte im Mai 1994 beschlossen, den Vorstand zu bitten, bei der Stiftungsaufsicht zu beantragen, das Stiftungskapital mit einem Anteil bis zu einem Drittel in nicht mündelsicheren Papieren anlegen zu dürfen. Dieser Beschluss betraf zwar unmittelbar nur das Verhältnis der Stiftung zur Stiftungsaufsicht. Er grenzte aber zumindest mittelbar auch stiftungsintern die Befugnisse des Vorstands ein. Das Kuratorium stimmte mit diesem Beschluss zugleich einer Anlage des Stiftungsvermögens in anderen als mündelsicheren Papieren zu, aber nur im Rahmen von einem Drittel des Stiftungskapitals. Zwar mag ferner das Erfordernis einer stiftungsrechtlichen Genehmigung für eine Anlage des Stiftungsvermögens in anderen als mündelsicheren Papieren später (1999) entfallen sein. Dadurch wurde aber nur die Stiftung im Verhältnis zur Stiftungsaufsicht frei, das Stiftungsvermögen auf andere Weise, jedoch weiterhin unter Beachtung des allgemeinen Gebots der Vermögenserhaltung anzulegen. Wie diese Freiheit aber konkret ausgenutzt werden sollte, wurde dadurch nicht zu einer Angelegenheit allein des Vorstands. Wurde die bis dahin vorgegebene und auch tatsächliche praktizierte Anlage in mündelsicheren Papieren aufgegeben, und zwar weit über den Rahmen hinaus, der zuletzt mit Zustimmung des Kuratoriums üblicher Praxis entsprechend gesetzt worden war, waren die hierauf gerichteten Rechtsgeschäfte solche von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 2 Buchst. b der Satzung. Mit den Verträgen aus Februar 2001 entschied die Stiftung sich für eine grundlegend andere Anlagestrategie. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Bibliothek entsprechend den Vorgaben des Stiftungsrechts nur mit den Erträgen aus der Anlage des Kapitals betrieben werden konnte und durfte. Blieben die erwarteten Erträge aus, musste zur Deckung der laufenden Ausgaben das Kapital angegriffen werden. Bei einer Anlage des Kapitals in Aktien konnte deshalb nicht damit gerechnet werden, dass sich langfristig gesehen Kursschwankungen ausgleichen und ein Erhalt, wenn nicht eine Mehrung des Kapitals sich einstellt. Es bestand vielmehr die Gefahr, dass Aktien zur Deckung laufender Ausgaben veräußert werden mussten, und dann zu Kursen unter dem Einstandspreis, mit der Folge, dass Buchverluste sich auch tatsächlich realisieren konnten.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Antragstellers, aus einer weniger risikoreichen Anlage des Stiftungskapitals hätten sich nicht mehr die Erträge erwirtschaften lassen, die die Antragsgegnerin für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwartet habe. Es trifft zwar zu, dass sichere Anlagen regelmäßig schlechter verzinst sind. Dies gilt zumal in Zeiten, in denen die Notenbanken aus wirtschafts- oder währungspolitischen Gründen eine Politik des niedrigen Zinses betreiben, wie dies in den hier in Rede stehenden Jahren durchweg der Fall war. Insoweit stellte sich aber nur die Frage, ob die Aktivitäten der Stiftung und damit deren Ausgaben vermindert sollten oder ob versucht werden sollte, durch eine riskantere Anlage des Kapitals die Aktivitäten der Stiftung in dem bisherigen oder dem gewünschten Umfang unter Gefährdung des bisherigen Bestandes des Stiftungsvermögens weiterzuführen. Mit den von ihm abgeschlossenen Verträgen hat der Antragsteller insoweit eine grundlegende Weichenstellung getroffen und eine in der Praxis unübliche Verschiebung der Risikolage herbeigeführt. Das verleiht ihnen eine besondere Bedeutung, die den Zustimmungsvorbehalt des Kuratoriums auslöste.
Unerheblich ist ferner der Einwand des Antragstellers, er habe seine Entscheidung stets mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums abgesprochen. Das Kuratorium ist ein Kollegialorgan, das nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von dem Antragsteller nicht in satzungsgemäßer Weise vor dem Abschluss der weitreichenden Verträge beteiligt worden ist. Das hätte eine Beschlussfassung des Kuratoriums vorausgesetzt.
b) Als Rechtsgrundlage für die Beendigung, hilfsweise Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Antragsteller und der Stiftung kommt § 13 StiftG in Betracht. Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann nach § 13 Abs. 1 NStiftG die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Stiftungsbehörde nach § 13 Abs. 2 NStiftG die Anordnung selbst durchführen.
Das Kuratorium ist das zuständige Stiftungsorgan für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Vorstand oder dessen Kündigung. Wie das Gemeinsame Verwaltungsgericht kann auch der Verwaltungsgerichtshof offen lassen, ob die Beendigung des Anstellungsvertrages mit dem Antragsteller schon deshalb eine im Sinne des § 13 Abs. 1 NStiftG gebotene Maßnahme war, weil dieser Anstellungsvertrag entgegen § 11 Abs. 2 der Satzung statt auf fünf auf zehn Jahre fest abgeschlossen worden war. Denn jedenfalls stellt die (außerordentliche) Kündigung des Vertrages eine solche gebotene Maßnahme dar. Nachdem der Antragsteller als Vorstand der Stiftung wegen einer groben Pflichtverletzung abberufen worden war, stellte auch die aus demselben Grund auszusprechende Kündigung des zugrundeliegenden Anstellungsvertrages eine notwendige Folgemaßnahme dar, durch die die Vermögensinteressen der Stiftung gewahrt werden mussten, die anderenfalls einen nicht mehr tätigen hauptamtlichen Vorstand hätte bezahlen müssen.
Weil die Stiftung der Aufforderung nicht nachgekommen ist, das Anstellungsverhältnis mit dem Antragsteller zu beenden oder zu kündigen, durfte die Landeskirche im Wege der Ersatzvornahme die Kündigung aussprechen.
2. Ist die angefochtene Verfügung danach nicht offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das kirchliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Unter der zumindest objektiven Verantwortung des Antragstellers war das Stiftungskapital zu einem erheblichen Teil geschwunden. Die Antragsgegnerin hat ein berechtigtes Interesse daran, unabhängig von der Klärung der Vorwürfe im Einzelnen durch einen Wechsel im Vorstand sofort das Steuer herumzureißen und mit einer geänderten Anlagepolitik im Zusammenwirken mit dem Kuratorium den Schaden nach Möglichkeit zu begrenzen. Wegen der zumindest objektiven Verantwortung des Antragstellers für die eingetretenen Verluste und seines mangelnden Erfolges bei dem Versuch, das Stiftungskapital zu erhalten, konnte die Antragsgegnerin nicht darauf vertrauen, der Antragsteller werde die erforderlichen, sofort wirksamen Gegenmaßnahmen treffen. Hinzu kommt, dass jedenfalls seit gut eineinhalb Jahren ein anderer Vorstand eingesetzt ist. Würde dem Antrag des Antragstellers statt gegeben, müsste der damit verbundene erneute Wechsel im Vorstand die notwendige Sanierung der Stiftung gefährden. Der Anstellungsvertrag mit dem Antragsteller würde ohnedies in weniger als einem Jahr enden, mit der Folge eines weiteren Wechsels im Vorstand. Die Stiftung benötigt jetzt aber Stetigkeit in der Geschäftsführung. um die für sie schwierige Situation zu meistern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG.