.
Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:10.02.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/R81-09
Rechtsgrundlage:RVG § 33 Abs. 3 § 23 Abs. 3
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster -, 2 M 64/09
Schlagworte:Gebührenstreitwert, Kündigung, Zustimmungsverweigerung, Zustimmungsverweigerung zur Kündigung
#

Leitsatz:

1. Die Wertbemessung für den Gebührenstreitwert eines Streites über die Frage, ob die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zu einer Kündigung zu Recht verweigert hat richtet sich nur nach § 23 Abs. 3 RVG.
2. Liegen keine Besonderheiten vor, ist der Regelstreitwert von 4.000,- Euro festzusetzen (ständige Rechtsprechung des Kirchengerichtshofes der EKD).

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen – 2. Kammer- in Münster (Westf.) vom 23. Oktober 2009 über den Verfahrenswert, Az. 2 M 64/09, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Hauptsacheverfahren wurde um die ordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin geführt und durch Rücknahme des Antrages beendet.
Mit Schreiben vom 21. September 2009 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Mitarbeitervertretung, den Streitwert für das Verfahren festzusetzen. Er teilte mit, dass er einen Streitwert von drei Bruttomonatseinkommen der betroffenen Mitarbeiterin für angemessen hielte.
Durch Beschluss vom 23. Oktober 2009 setzte die erste Instanz den Verfahrenswert auf 4000,- Euro fest.
Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 12. November 2009 Beschwerde. Er wiederholte, dass der Streitwert bei solch gelagerten Verfahren regelmäßig mit dem 3-fachen Bruttomonatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten sei. Dies ergebe sich aus der Analogie zu § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG und zitierte LAG Hamm, Beschluss vom 7. März 1980, Az. 8 TaBV 1/80).
Der Dienststellenleitung und ihrem Verfahrensbevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Letzterer hat mit Schreiben vom 25. November 2009 mitgeteilt, dass er die Auffassung vertrete, dass die Festsetzung des Gegenstandswerte auf 4000,- Euro rechtens sei und für die Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (unter Zitierung der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofes der EKD, ehemals Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten) kein Raum bleibe.
II. Die Beschwerde beruht auf § 33 Abs. 3 RVG. Über sie war nach § 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 87, § 78 Abs. 3 ArbGG, § 567 ff. ZPO durch den Senatsvorsitzenden zu befinden.
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Darauf kommt es vorliegend nicht an, da der Beschluss nicht zugestellt, sondern mit Schreiben vom 2. November 2009 nur übersandt wurde. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Daran fehlt es hier mit der Folge, dass die für das Rechtsmittel vorgesehene Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht zu laufen beginnt. Es gilt die Jahresfrist (vgl. Sächsisches LAG v. 19. März 2007 - 4 TA 28/07 (5) - LAGE § 33 RVG Nr. 3 RdNr. 17), Eingang der Streitwertbeschwerde war der 12. November 2009. Die Jahresfrist ist gewahrt.
b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG mehr als 200,- €, ausgehend von dem Unterschied der Gebühren berechnet aus dem festgesetzten (4.000,- €) und dem mit der Beschwerde angestrebten Wert (das wäre der Wert von drei Bruttomonatseinkommen) betragen. Dieser Betrag ist erreicht.
2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Mitarbeitervertretung ist nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Gebührenstreitwert zu Recht auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Fehlt es wegen der allgemeinen Gerichtskostenfreiheit an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, so ist die Festsetzung des Verfahrenswertes gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 RVG vorzunehmen. Nach § 23 Abs. 3 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Verfahrenswert auf 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. Aus den Vorschriften des RVG ergibt sich ein in diesem Fall anzunehmender Gegenstandswert nicht, er steht auch sonst nicht fest.
Vorliegend war mangels anderer Anhaltspunkte der sogenannte Regelstreitwert von 4.000,-Euro festzusetzen. Es stand nur im Streit, ob die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur von der Dienststellenleitung in Aussicht genommenen ordentlichen Kündigung berechtigt verweigert hat, nicht aber, ob die Kündigung gerechtfertigt sein werde oder nicht. Die Wertbemessung für den Gebührenstreitwert eines Streites über die Frage, ob die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zur Kündigung zu Recht verweigert hat, richtete und richtet sich nicht nach § 12 ArbGG, sondern nach § 23 Abs. 3 RVG. § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. war (auch früher schon) nicht einschlägig, weil es nicht um die Wirksamkeit der Kündigung, sondern nur um das mitarbeitervertretungsrechtliche Zustimmungsersetzungsverfahren geht. § 12 ArbGG n.F. ist nicht einschlägig, weil die dort genannten Justizverwaltungskostenordnung und Justizbeitreibungsordnung im mitarbeitervertretungsrechtlichen Verfahren keine Anwendung finden und auch nicht finden können.
Der Streitgegenstand - Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung - bietet grundsätzlich keine Besonderheiten, um vom Regelstreitwert des § 23 Abs. 3 RVG abzuweichen. Insbesondere ist die Frage, ob die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zu Recht verweigert hat oder nicht, nicht unmittelbar abhängig von der Dauer des individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Höhe der an den betroffenen Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung. Liegen - wie hier - keine Besonderheiten vor, ist der Regelstreitwert festzusetzen (ständige Rechtsprechung des Kirchengerichtshofes der EKD).
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 33 Abs. 9 RVG).